Leitsatz
I ZR 182/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:061125UIZR182.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/22 vom 6. November 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Gutscheinwerbung II Richtlinie 2001/83/EG Art. 86, Art. 87 Abs. 3; ZPO §§ 293, 945; AMG § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 78 Abs. 1; HWG § 7 Abs. 1; UWG aF § 4 Nr. 11 a) Legt das Tatgericht Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen. b) Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG, der Werbegaben und Zuwendungen ausnahmsweise gestattet, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, erfasst nicht die Auslobung der Bandbreite einer im Einzelfall noch zu bestimmenden Prämienhöhe (hier: mindestens 2,50 € und bis zu 20 € pro Rezept). c) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gestattet es einer Apotheke nicht, für die Einreichung eines Rezepts über verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuloben. BGH, Urteil vom 6. November 2025 - I ZR 182/22 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 31. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich- ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2022 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsicht- lich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen wor- den sind. Wegen der auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Klageanträge 1 und 2 sowie wegen der Kosten der Revision wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist eine niederländische Versandapotheke, die rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente im Wege des Versandhandels an Endkunden nach Deutschland liefert. Die Beklagte ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein. Die Klägerin warb seit dem Jahr 2012 mit verschiedenen Rabattaktionen, bei denen Kunden bei dem Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ein Vorteil in Form eines Barrabatts, eines Gutscheins zur Verrechnung beim Kauf eines anderen Medikaments, eines Hotelgutscheins oder einer Jahresmit- gliedschaft beim ADAC versprochen wurde. Die Beklagte sieht diese Werbemaß- nahmen als Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel an und erwirkte deshalb - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - in den Jahren 2013 bis 2015 folgende fünf einstwei- lige Unterlassungsverfügungen gegen die Klägerin, die jeweils ordnungsgemäß vollzogen wurden. Am 8. Mai 2013 erwirkte die Beklagte eine am 14. Mai 2013 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 90/13) gegen eine Wer- bung der Klägerin mit den Angaben Rezept einsenden - Mitmachen und bis zu 20 Euro Prämie sichern! D. M. legt Wert auf umfassende Beratung. Unterstützen Sie uns dabei und nehmen Sie am Arzneimittel-Check teil. Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns mit einer Geldprämie. Sie erhalten mindestens 2,50 Euro und bis zu 20 Euro Prämie pro Rezept. (…), wobei die Höhe der versprochenen Prämie sich nach der Komplexität der Erkran- kung beziehungsweise dem Preis des rezeptpflichtigen Medikaments richtete (zum Beispiel 2,50 € Prämie für die Einsendung eines Rezepts für ein hormonel- les Verhütungsmittel, zwischen 2,50 € und 20 € Prämie für die Einsendung eines 1 2 3 4 - 4 - Medikaments zur Therapie schwerer chronischer Erkrankungen wie der Parkin- son-Krankheit). Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Verei- nigung" (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) auf. Am 26. September 2013 erwirkte die Beklagte eine am 2. Oktober 2013 vollzogene einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 220/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben Jetzt Freunde werben & Gratis-Übernachtungen sammeln! (…) Je geworbenem Freund: 1 Hotelgutschein im Wert von cirka 150 Euro* + 5 Euro- Gutschein für Ihren Freund! (…) Sobald Ihr Freund ein Rezept einreicht oder rezeptfreie Produkte im Gesamtwert von mindestens 20 Euro bestellt. (…) Jeder geworbene Freund erhält außerdem einen 5 Euro-Gutschein zum Bestellen rezeptfreier Medikamente, Gesundheits- und Pflegeprodukte. sowie eine weitere Werbung mit den Angaben Jetzt einen Freund werben und dafür eine ADAC-Mitgliedschaft im 1. Jahr bei- tragsfrei erhalten* (…) Denn für jeden Freund, den Sie werben, bedanken wir uns bei Ihnen mit einer klassischen ADAC-Mitgliedschaft (im 1. Jahr beitragsfrei statt 44,50 €) bzw. mit einer im 1. Jahr vergünstigten ADAC Plus-Mitgliedschaft (im 1. Jahr für nur 35,00 Euro statt 79,50 Euro) (…) Sobald Ihr Freund ein Rezept einreicht oder rezeptfreie Produkte im Gesamtwert von mindestens 20 Euro bestellt. (…) Jeder geworbene Freund erhält außerdem einen 5 Euro-Gutschein zum Bestel- len rezeptfreier Medikamente, Gesundheits- und Pflegeprodukte. Am 5. November 2013 erwirkte die Beklagte eine am 21. Januar 2014 voll- zogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 256/13) gegen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben 5 6 - 5 - Jetzt Rezept einsenden! (…) Den Weg zum Briefkasten können wir Ihnen leider nicht ersparen. Aber zum Ausgleich für Ihre Fahrtkosten mit Bus und Bahn erhal- ten Neukunden von uns 10 Euro, die bei Rezepteinsendung sofort vom Rech- nungsbetrag abgezogen werden, wobei der Rabatt für die Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente ab 50 € Bestellwert ausgelobt wurde. Diese einstweilige Verfügung hob das Land- gericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränderter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" auf. Am 4. November 2014 erwirkte die Beklagte eine am 30. Dezember 2014 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 O 208/14) ge- gen eine Werbung der Klägerin mit den Angaben 10 €-Gutschein für Ihr Rezept für eine nachfolgende Bestellung rezeptfreier Produkte. Diese einstweilige Ver- fügung hob das Landgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2017 wegen veränder- ter Umstände mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" auf. Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 voll- zogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben 5 Euro Gutschein für Ihre nächste Rezeptbestellung, wobei der genannte Betrag direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen werden sollte. Diese einstweilige Verfügung hob das Landgericht Köln mit rechtskräfti- gem Urteil vom 21. März 2017 auf. Im Rahmen der Vollziehung einiger der einstweiligen Verfügungen wurden auf Antrag der Beklagten hohe Ordnungsgelder gegen die Klägerin verhängt. 7 8 9 - 6 - Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begrün- dung, die einstweiligen Verfügungen seien von Anfang an ungerechtfertigt gewe- sen. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung" (EuGH, GRUR 2016, 1312) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz vorgesehene Preisbindung für die Abgabe von verschrei- bungspflichtigen Humanarzneimitteln gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) verstoße, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimit- tel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirke als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und - soweit für das Revisionsverfahren von Be- deutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2016 in Höhe von mindestens 18.476.648,12 € zu- züglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Scha- den zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Ak- tenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Klägerin im Wege eines Grund- und Teilurteils abgeändert, den Klageantrag 1 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und dem Klageantrag 2 im vorbezeich- neten Umfang stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2022 - 20 U 86/19, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll- ständige Abweisung der Klage weiter. 10 11 12 - 7 - Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. Juli 2023 (GRUR 2023, 1318 = WRP 2023, 1198 - Gutscheinwerbung I) zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschafts- kodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorge- legt: 1. Unterliegt Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke dem Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der Richtlinie 2001/83/EG (Ti- tel VIII und VIIIa, Art. 86 bis 100)? 2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin aus- gelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Ver- sandapotheke mit Werbegaben in Gestalt von Gutscheinen über einen Geld- betrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weite- rer Produkte verbietet? 3. Weiter für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin aus- gelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Ver- sandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnach- lässe und Zahlungen gestattet? Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 27. Fe- bruar 2025 (C-517/23, GRUR 2025, 424 = WRP 2025, 583 - Apothekerkammer Nordrhein) geantwortet: 1. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskode- xes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass - Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arz- neimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, - wohingegen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel unter Verwendung von Werbegaben in Form von Gutscheinen für den nachfolgenden Erwerb nicht verschreibungspflichti- ger Arzneimittel unter diesen Begriff fallen. 13 14 - 8 - 2. Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rege- lung nicht entgegenstehen, die eine Werbeaktion, in deren Rahmen den Kun- den einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Apotheke für die Ein- sendung ihrer Rezepte und die Teilnahme an einem „Arzneimittel-Check“ eine Geldprämie angeboten wird, ohne dass die genaue Höhe dieser Prämie er- sichtlich wäre, aus Verbraucherschutzgründen verbietet. 3. Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2011/62/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationa- len Regelung nicht entgegensteht, die Werbeaktionen für den Bezug unbe- stimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Verwendung von Wer- begaben in Gestalt von Gutscheinen über einen bestimmten Geldbetrag oder über einen prozentualen Preisnachlass für den nachfolgenden Erwerb weite- rer Produkte, wie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, verbietet. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag 1 für dem Grunde nach und den Klageantrag 2 hinsichtlich der vorstehend genannten einstweiligen Verfü- gungen für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Beklagte schulde der Klägerin den mit dem Antrag 1 geltend gemach- ten Ersatz des durch die Vollziehung der von Anfang an ungerechtfertigten einst- weiligen Verfügungen entstandenen Schadens. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO stehe nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Selbstverwaltung der Apotheker im Gebiet Nordrhein in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitliche Auf- gaben wahrnehme und in dieser Funktion gegenüber ihren Mitgliedern hoheitlich handele, auch wenn sie nicht die Aufsicht über die Apotheken im Bezirk ausübe. Gegenüber der Klägerin habe die Beklagte mit der Beantragung der einstweiligen Verfügungen nicht den Weg gewählt, mittels öffentlich-rechtlichen Verwaltungs- handelns vorzugehen oder die Aufsichtsbehörden einzuschalten, sondern sie habe die Zivilgerichte angerufen. Hieran müsse sie sich auch mit Blick auf eine 15 16 17 - 9 - etwaige Schadensersatzpflicht wegen Vollziehung der einstweiligen Verfügun- gen festhalten lassen. Die einstweiligen Verfügungen erwiesen sich als von Anfang an unge- rechtfertigt. Die Klägerin habe durch den Vertrieb von Arzneimitteln aus den Nieder- landen an Endkunden in Deutschland nicht gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a Satz 3 AMG verstoßen. Die Klägerin betreibe eine Apotheke nach niederländi- schem Recht. Es bestehe auch ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden, soweit Versandapo- theken - so wie die Klägerin im Streitfall - gleichzeitig eine Präsenzapotheke un- terhielten. Die einstweiligen Verfügungen seien auch nicht wegen Verstoßes der Klä- gerin gegen § 7 Abs. 1 HWG gerechtfertigt. Die Werbeaktionen der Klägerin seien von der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG erfasst; ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht liege nicht vor. Die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arzneimittelpreisbindung sei, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, wegen Ver- stoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 und Art. 36 AEUV) gegenüber der in den Niederlanden ansässigen Klägerin nicht anwendbar. Die vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltungen seien ebenso zu beurteilen wie der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrundeliegende Fall einer Rabatt- aktion in Gestalt eines "Rezeptbonus" in Höhe von 2,50 €, eines weiteren Bonus in Höhe von 0,5 % des Warenwerts sowie eines Gutscheins über 5 € für die Erst- bestellung. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wirke nicht le- diglich zwischen den Parteien des seinerzeitigen Rechtsstreits, sondern sei all- gemeinverbindlich; zudem wirke es auf den Zeitpunkt der Vollziehung der einst- weiligen Verfügungen zurück. 18 19 20 21 - 10 - Es bedürfe keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die Arzneimittelpreisbindung zur Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungs- pflichtigen Arzneimitteln erforderlich sei. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag 1 geltend gemachte Anspruch sei hinsichtlich der Schadenshöhe nicht entscheidungsreif. Der Schaden bestehe jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, so dass der Erlass eines Zwischenurteils gerechtfertigt sei. Jedenfalls mit Blick auf Privatversicherte, die den Kaufpreis für ein Medikament vorfinanzieren müssten und auch aufgrund der beihilferechtli- chen Preisdämpfungspauschalen oder versicherungsvertraglichen Freibeträgen besonders preissensibel seien, spreche vieles für einen Schaden. Der Klageantrag 2 habe - soweit für die Revision von Bedeutung - Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, weil die Klägerin den ihr ent- standenen Schaden noch nicht endgültig beziffern könne und Verjährung drohe. Der Antrag sei auch begründet, weil sich die einstweiligen Verfügungen als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Zwar steht einem Schadenser- satzanspruch der Klägerin gemäß § 945 ZPO (dazu nachfolgend B I) nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Be- klagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist (dazu nachfolgend B II), und dass sich die ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht unter dem Gesichtspunkt eines in der beanstandeten Auslobung von Prämien und Gutscheinen liegenden Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG vorgesehenen Arzneimittelpreisbindung als von Anfang an gerecht- fertigt erweisen (dazu nachfolgend B III). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht ge- gen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot versto- ßen, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO nicht wegen der aus 22 23 24 25 - 11 - einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei (dazu nachfolgend B IV). Die heilmittelwerberechtliche Beurteilung des Beru- fungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht durchgehend stand (dazu nachfolgend B V). I. Nach § 945 Fall 1 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an ungerecht- fertigte einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus deren Vollziehung entsteht. Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 854 - Hot Sox, mwN). Der Anspruch nach § 945 ZPO scheidet zum einen aus, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an gerechtfertigt, also zu Recht ergangen erweist. Zum anderen besteht dieser Anspruch nicht, wenn der durch die Voll- ziehung einer ungerechtfertigt ergangenen Verfügung Betroffene ohnehin mate- riell-rechtlich verpflichtet ist, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen. Im letztgenannten Fall fehlt es jedenfalls an einem nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 [juris Rn. 27]; BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, jeweils mwN). Deshalb kommt es im Schadensersatzprozess auf die Frage, ob die rechtskräftige Aufhebung von einstweiligen Verfügungen im nach- folgenden Hauptsacheverfahren Bindungswirkung entfaltet (dafür zuletzt BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 [juris Rn. 14]; aA MünchKomm.ZPO/Drescher, 7. Aufl., § 945 Rn. 16; Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 945 Rn. 5; Bruns in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 945 Rn. 26), generell nicht an (vgl. BGH, GRUR 2016, 720 [juris Rn. 38] - Hot Sox, mwN; Te- plitzky/Sender, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 36 Rn. 21 mwN). 26 27 - 12 - II. Der Anwendung von § 945 ZPO steht im Streitfall - wie das Berufungs- gericht zu Recht ausgesprochen hat - nicht entgegen, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Geht eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einer dem Zivil- und Zivilprozessrecht unterliegenden Handlungsform vor, hat sie die Anwendung zivilrechtlicher und zivilprozessualer Rechtsfolgen hinzunehmen. So muss sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die wegen ihres geschäftlichen Handelns lauterkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, die Anwen- dung der zivilprozessualen Vorschriften über Ordnungsmittel gefallen lassen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 [juris Rn. 82 bis 84] - WarnWetter-App, mwN). Die Beklagte hat sich zur Geltendmachung lau- terkeitsrechtlicher Ansprüche im Wege des zivilprozessualen Verfahrens der einstweiligen Verfügung entschieden und muss deshalb die mit dieser Art der Anspruchsverfolgung einhergehende Anwendung des § 945 ZPO hinnehmen. III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die ergangenen einstweiligen Verfügungen seien nicht unter dem Gesichtspunkt eines in der beanstandeten Auslobung von Prämien und Gut- scheinen liegenden Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit der in § 78 Abs. 1 Satz 1 und 4 AMG vorgesehenen Arzneimittelpreisbindung von Anfang an gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Arzneimit- telpreisbindung nicht zu Lasten der Klägerin angewendet werden darf, soweit sich die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise als absolutes Verbot des Preiswettbewerbs erweist und sich als solches auf die Klägerin - eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundes- republik Deutschland ansässige Apotheke - stärker auswirkt als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken, weil dies eine gegen Art. 34 AEUV versto- ßende Behinderung des Marktzugangs darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1312 28 29 30 31 - 13 - [juris Rn. 26 f.] - Deutsche Parkinson Vereinigung; EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - C-190/20, GRUR 2021, 1325 [juris Rn. 40 bis 44] = WRP 2021, 1277 - DocMorris; BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 65] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II). 2. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG aF vorgesehene Arz- neimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversiche- rung abzusichern (dazu BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 49] = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), besteht kein Anlass. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein im Jahr 2018 an die Bundesregierung gerichtetes Auskunftsersuchen des Oberlan- desgerichts München bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz unbeantwor- tet geblieben. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein weiteres Auskunftsersuchen erfolgversprechend wäre. Eine weitere Aufhellung der der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zugrundeliegenden wirtschaftlichen, statistischen und gesundheitspolitischen Datenlage ist nicht zu erwarten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 74/24, GRUR 2025, 1404 [juris Rn. 52 bis 60] = WRP 2025, 1159 - Arznei- mittel-Check). IV. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Klägerin habe nicht gegen das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot verstoßen, so dass ein Schadensersatzan- spruch nach § 945 ZPO nicht wegen der aus einem solchen Verstoß folgenden Unterlassungspflicht ausgeschlossen sei. 32 33 - 14 - 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG in der seit dem 31. Mai 2011 un- verändert geltenden Fassung dürfen zugelassene Arzneimittel im Falle des Ver- sands an den Endverbraucher in das Inland nur verbracht werden, wenn sie von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ent- sprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektroni- schen Handel versandt werden und die Apotheke nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz für den Versandhandel befugt ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG veröffentlicht das Bun- desministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elek- tronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicher- heitsstandards bestehen. Das in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG geregelte Verbringungsverbot stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügungen geltenden Fassung (jetzt: § 3a UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 205/04, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 20] = WRP 2008, 356 - Versandhandel mit Arzneimitteln). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht gegen das Verbringungsverbot verstoßen, und dazu ausgeführt: Die Klägerin betreibe eine Apotheke nach niederländischem Recht, wie sie durch die Vorlage von Auszügen aus dem niederländischen Apothekenregi- ster und eines Schreibens der zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörde dargelegt habe. Die Klägerin habe vorgetragen, dass das niederländische Recht für den Betrieb einer Apotheke lediglich eine Anzeigepflicht und kein Erfordernis 34 35 36 37 - 15 - einer Betriebserlaubnis voraussetze. Die Klägerin habe weiter vorgetragen, ge- mäß Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes sei eine Apotheke ver- pflichtet, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelasse- nen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen sei. Die niederländi- sche Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen und Jugend führe nach dem weiteren Vortrag der Klägerin das Apothekenregister und aktualisiere es im 14-Tages-Rhythmus. Diesem Vortrag sei die Beklagte nicht substantiiert entge- gengetreten. Soweit die Klägerin nach dem insoweit unsubstantiierten und von der Klä- gerin bestrittenen Vortrag der Beklagten eine sogenannte "Grensapotheke" be- treibe, die ausschließlich Medikamente an Personen liefere, die in einem anderen Staat der Europäischen Union lebten, und das niederländische Recht vorsehe, dass sich die Zulässigkeit des Betriebs einer solchen Apotheke nach den Vor- schriften des Mitgliedstaats richte, in dem der Patient lebe, gebe es keine An- haltspunkte dafür, dass die Klägerin einer Genehmigung oder Erklärung der deut- schen Aufsichtsbehörden zum Betrieb ihrer Präsenzapotheke in den Niederlan- den bedürfe. Die Klägerin sei, wie sich aus einem Bericht der "Inspectie voor de Gezondheidszorg" vom 8. April 2016 ergebe, nach niederländischem Recht zum Versandhandel mit Arzneimitteln befugt. Nach der Bekanntmachung des Bun- desministeriums für Gesundheit vom 5. Juli 2011 bestehe ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Nie- derlanden, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unter- hielten. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die Be- kanntmachung nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG die Gerichte insoweit bindet, als sie feststellt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gegebe- 38 39 40 - 16 - nenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - zum Zeitpunkt ihrer Veröffentli- chung dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards für den Ver- sandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln bestanden (BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arzneimitteln). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Bundesministerium für Gesundheit habe am 5. Juli 2011 bekanntgemacht, dass für Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, die Vergleichbarkeit in den Niederlanden besteht, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Prä- senzapotheke unterhalten, wendet sich die Revision nicht. Weil nach der Be- kanntmachung die Feststellung der Vergleichbarkeit vom Betrieb einer Präsenz- apotheke abhängt, beruft sich die Revisionserwiderung vergeblich darauf, die Klägerin sei selbst dann zum Versandhandel befugt, wenn sie keine Präsen- zapotheke betriebe. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass die Frage nach der Unterhaltung einer Präsenzapotheke nach den hierfür in den Nie- derlanden bestehenden Erfordernissen zu beurteilen ist, weil der Bekanntma- chung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Vergleich der rechtlichen Vor- gaben für den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu- grunde liegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigt wurden (vgl. BGH, GRUR 2008, 275 [juris Rn. 30] - Versandhandel mit Arznei- mitteln). 4. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen § 293 ZPO verstoßen, indem es die Erfordernisse für den Betrieb einer Präsenz- apotheke nach niederländischem Recht unzureichend ermittelt habe. a) Nach § 293 ZPO bedarf das in einem anderen Staat geltende Recht des Beweises nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist (Satz 1); bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten 41 42 43 44 - 17 - Nachweise nicht beschränkt und befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu be- nutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen (Satz 2). Diese Möglichkeiten entbinden das Tatgericht aber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, die für die Entscheidung des Falles erheblichen Vorschrif- ten des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 [juris Rn. 66]; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 166/15, NZG 2017, 546 [juris Rn. 7]; Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18, NJW 2019, 3375 [juris Rn. 23]). Wie sich das Tatgericht diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermes- sen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranzie- hung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausge- staltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die aus- ländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Das Tatgericht ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwik- kelt hat. Es muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 [juris Rn. 15]; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 [juris Rn. 15]). Weil ausländische Rechtsnormen keine Tatsachen, sondern Rechtssätze sind, besteht für sie keine Darlegungslast der Parteien (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 [juris Rn. 37]; Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17, WM 2018, 1316 [juris Rn. 19]). Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das Tatgericht sein Er- messen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnis- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausge- schöpft hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 [juris Rn. 39]; BGH, NJW 2014, 1244 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19, NJW-RR 2020, 802 [juris Rn. 23]; zur Rechtsbeschwerde 45 - 18 - vgl. Beschluss vom 20. Februar 2025 - I ZB 26/24, GRUR 2025, 848 [juris Rn. 51] = WRP 2025, 471 - Fernbus in Belgien). b) Danach hat das Berufungsgericht sein Ermessen bei der Ermittlung der für den Betrieb einer Präsenzapotheke bestehenden Erfordernisse nach nieder- ländischem Recht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des niederländischen Rechts aus- schließlich dem Vortrag der Klägerin entnommen, nach dem für den Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden kein Erfordernis einer Betriebserlaubnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht bestehe und Art. 61 des niederländischen Apothe- kengesetzes die Pflicht einer Apotheke vorsehe, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apo- theke eingetragen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mit der Begrün- dung zugrunde gelegt, die Beklagte sei ihm nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei der Ermittlung ausländischen Rechts angewen- det, anstatt - wie nach § 293 ZPO grundsätzlich erforderlich - eigene Ermittlun- gen zur Verifizierung dieses Vortrags zu unternehmen. Soweit es auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Schreiben amtlicher Stellen abgestellt hat, lässt die Begründung des Berufungsgerichts nicht erkennen, dass in diesen Schreiben die Erfordernisse des niederländischen Rechts für den Betrieb einer Präsen- zapotheke erläutert würden. Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine niederländische "Grensapotheke" besonderen rechtlichen Erfordernissen unterliege, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast für unerheblich gehalten. V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt ge- wesen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise, nämlich hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 46 47 48 - 19 - 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) stand. Die einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) erweisen sich hingegen als von An- fang an gerechtfertigt, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO ausscheidet. 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendun- gen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündi- gen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregel- ten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind danach - was hier allein in Betracht kommt - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halb- satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf- grund des Arzneimittelgesetzes - oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (so die seit dem 15. Dezember 2020 geltenden Fassungen) - gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündi- gens und Gewährens von Werbegaben eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG) darstellt, weil es dem Gesundheits- schutz der Verbraucher dient. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst 49 50 - 20 - werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 26] - Gewinnspiel- werbung II, mwN). 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die angegriffenen Werbemaßnah- men als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwer- begesetzes erfasst angesehen. a) Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die pro- duktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezug- nahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Un- ternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbar- keit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Pro- dukte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensorti- ment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzuneh- men, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmit- teln eingesetzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 35] - Gewinnspielwerbung II, mwN). b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die angegriffenen Werbemaßnahmen hätten entweder auf das gesamte Angebot rezeptpflichtiger Medikamente oder sogar auf das gesamte Sortiment der Klägerin gezielt und seien deshalb produktbezogen. Es handelt sich - entgegen der von der Klägerin in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung - nicht lediglich um dem Anwen- dungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes nicht unterfallende unternehmensbe- zogene Werbung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen 51 52 53 - 21 - Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichti- ger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst wer- den soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel be- zieht, keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke (EuGH, GRUR 2025, 424 [juris 34 bis 37] - Apothekerkammer Nordrhein, mwN). Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungs- bereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Ge- genausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich zweifelsfrei, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für ver- schreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mit- gliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Be- griffe der "Werbung für Arzneimittel" zugrunde liegen und das Heilmittelwerbege- setz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 34 bis 40] - Gewinnspielwerbung II). 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die in den angegriffenen Werbe- maßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheine als Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eingeordnet. Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Wer- begeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausge- henden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein 54 55 - 22 - Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 41] - Gewinnspielwer- bung II, mwN). Die im Streitfall zu beurteilenden Prämien und Gutscheine erfüllen diese Voraussetzung. 5. Bei den in den angegriffenen Werbemaßnahmen ausgelobten Prämien und Gutscheinen handelt es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Ihr Wert über- schreitet jeweils die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Gering- wertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 - I ZR 43/24, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 45] = WRP 2025, 1154 - PAYBACK, mwN). 6. Bei diesen Prämien und Gutscheinen handelt es sich nur teilweise um Zuwendungen oder Werbegaben, die im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. a) Eine in einem bestimmten Geldbetrag gewährte Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist die Zuwen- dung einer zahlenmäßig bestimmten Geldsumme, über deren Höhe infolge ihrer Bestimmtheit beim Publikum kein Zweifel aufkommen kann (BeckOK.HWG/ Doepner/Reese, 14. Edition [Stand 1. Mai 2025], § 7 Rn. 603). So verhält es sich etwa bei der Auslobung einer Bankgutschrift in Höhe von 10 € für die Werbung eines Neukunden (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde), eines "Sofort-Bonus", der mit der gesetzlichen Zuzahlung verrechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 [juris Rn. 2] = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), der Rückvergütung des Kaufpreises für ein Medizinprodukt (OLG Hamburg, GRUR-RR 2019, 486 [juris Rn. 33]; OLG Köln, WRP 2022, 368 [juris Rn. 62]) oder eines "Beauty Bonus" in Höhe von 50 € für die Anrechnung auf die Erstbehandlung mit einem Medizinprodukt (LG Ham- burg, PharmR 2011, 487 [juris Rn. 39]). 56 57 58 - 23 - b) Mit einem "auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG sind Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 48] - Gewinnspielwerbung II; Fritzsche in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 7 HWG Rn. 25; Prütting/Mand, Medizinrecht, 7. Aufl., § 7 HWG Rn. 85). Ein solcher Fall liegt etwa bei der Auslobung eines Rabatts in Höhe von 10 % für die Werbung eines Neukunden vor (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 [juris Rn. 56] - Freunde werben Freunde) oder bei der Verrechnung auf eine in prozen- tualer Höhe gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung für medizinische Hilfsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln). c) Hingegen erfüllt die Werbung mit einem geldwerten Vorteil, der nicht in einem bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag, sondern als Sachzuwendung - etwa von Gebrauchsgegenständen oder Dienstleistungen - gewährt wird, nicht den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; BeckOK.HWG/ Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 601; vgl. auch Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 89). Dies gilt auch, wenn der Wert des Vorteils mit einem bestimmten Geldbetrag an- gegeben wird. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, weil eine Sachzuwendung kein Geldbetrag ist. Hierfür spricht weiter, dass sich der Wer- bende andernfalls bei einer Sachzuwendung allein durch die Angabe des Werts dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG entziehen könnte, der für die Zulässigkeit einer Sachzuwendung de- ren Geringwertigkeit verlangt, und in den Genuss der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gelangen (vgl. OLG Hamm, WRP 2022, 633 [juris Rn. 42]). Sachzuwendungen fallen auch deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung, weil bei ihnen - anders als 59 60 - 24 - bei zu einer unmittelbaren Preisermäßigung führenden Geldzuwendungen - in besonderer Weise der Schutzzweck des Heilmittelwerberechts relevant ist, eine unsachliche Beeinflussung zu verhindern. Denn es besteht kein sachlicher Zu- sammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels und zudem die abstrakte Gefahr der Irreführung über den Wert der Sachzuwendung. Bei einem Verbot von Sachzuwendungen, die nicht in der im Streitfall allein entscheidungserheblichen Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentan- gabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Pro- dukte bestehen (dazu nachfolgend Rn. 62 und Rn. 73), dürfte es sich auch nicht um ein gegen Art. 34 AEUV verstoßendes "absolutes Verbot eines Preiswettbe- werbs" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handeln, weil darunter allein das Verbot der Werbung mit unmittelbar wirkenden Preisnachlässen fällt (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 64] - Gutscheinwer- bung I). Dies hat der Senat für die Werbung mit einem Gewinnspiel bereits ent- schieden (BGH, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 49 bis 56] - Gewinnspielwerbung II). Es ist nicht ersichtlich, dass für andere Werbegaben etwas anderes gelten sollte, die gleichfalls nicht allein zu einer unmittelbar wirkenden Preisermäßigung führen und deren Verbot dem Gesundheitsschutz dient, weil eine unsachliche Beeinflus- sung verhindert werden soll. d) Die Frage, ob die Gewährung betragsmäßig oder mit einer Prozentan- gabe bezeichneter Rabattgutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Pro- dukte (etwa: Rabattgutschein für den nächsten Einkauf beim Werbenden im Wert von 5 €; Gutschein über 10 % Rabatt bei einem Online-Marktplatz), bei denen es sich nach dem Vorstehenden gleichfalls um Sachzuwendungen handelt, dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG unterfällt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwor- tet. Sie ist nach Auffassung des Senats, der sich bisher in dieser Frage nicht festgelegt hat (siehe Rechtsprechungsnachweise in BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 35] - Gutscheinwerbung I), zu verneinen. 61 62 - 25 - aa) Teils wird angenommen, ein Geldrabatt im Sinne dieser Vorschrift sei allein ein solcher, der den Preis des beworbenen Heilmittels herabsetze (einen Geldrabatt im Falle eines Einkaufsgutscheins für einen Online-Marktplatz vernei- nend OLG Köln, WRP 2016, 1388; Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 282; Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, Stand: 192. Ergänzungslieferung [Stand März 2025], § 7 HWG Rn. 40; Wesser, A&R 2019, 109, 113 f.). Grund für die Zulassung von Geld- rabatten sei die Annahme, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung keine unsachliche Beeinflussung vorliege, weil die Preiswürdigkeit im Leistungs- wettbewerb ein maßgebliches Merkmal für die Verbraucherentscheidung dar- stelle. Damit seien allein Rabatte privilegiert, die sich auf den Preis des Produkts auswirkten. Andernfalls werde das grundsätzliche Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ausgehebelt, weil dann jede geldwerte Werbegabe als zu- lässiger Geldrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG gelten müsse (vgl. Wesser, A&R 2019, 109, 113 f.). bb) Nach anderer Auffassung sind auch auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine für den Erwerb weiterer Produkte vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG umfasst (OLG Bam- berg, WRP 2013, 1641; BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 603c; Fritz- sche in Spickhoff aaO § 7 HWG Rn. 24). cc) Nach Auffassung des Senats ist der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen. 63 64 65 - 26 - Eine Beschränkung des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG auf unmittelbar wirkende Preisnach- lässe und Zahlungen legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe, der verlangt, dass die Zuwendung oder Werbegabe "in einem (…) Geldbetrag (…) gewährt" wird. Diese Formulierung ist naheliegenderweise so zu verstehen, dass ein Geld- betrag ausgezahlt oder zumindest vom Rechnungsbetrag abgezogen wird. Dies ist bei einem Rabattgutschein für zukünftige Erwerbsvorgänge nicht der Fall. Vor allem aber entspricht dieses Verständnis in besonderer Weise dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadres- saten entgegenzuwirken. Zwar trifft es zu, dass ein Verbraucher über den Wert eines betragsmäßig bezeichneten Gutscheins für einen zukünftigen Einkauf im Bilde ist und deshalb keine Fehleinschätzung des Werts der Werbegabe droht (zu diesem Motiv der Privilegierung von Geldrabatten vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 [juris Rn. 9 und 11] - DeguSmiles & more). Soweit durch einen solchen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist allerdings der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer un- kritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (zu diesem Schutz- zweck vgl. BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 364 f.; Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 3). Durch die Zuordnung von Rabattgutscheinen für zukünftige Erwerbsvorgänge unter den Begriff der Zuwendung oder Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig sind, wird diesem weiteren Schutzzweck in besonderer Weise Rechnung getragen, weil von geringwertigen Rabattversprechen auch nur eine verminderte Anreizwirkung ausgeht. Mit Blick auf für den Heilmittelerwerb ausgelobte Rabattgutscheine für den Einkauf bei Anbietern anderer Waren ver- mindert diese Einordnung schon die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln. Die Unsachlichkeit liegt darin, dass - im Gegensatz zu 66 - 27 - zulässigen Barrabatten - nicht mit der Herabsetzung des Preises für das ge- wünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren ge- worben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht (BGH, GRUR 2025, 1416 [juris Rn. 34] - PAYBACK; aA BeckOK.HWG/ Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 603c bis 603e; Prütting/Mand aaO § 7 HWG Rn. 92; Deckers, MedR 2024, 110, 111; Reese, MPR 2024, 121, 129 f.). Die klare Abgrenzung zwischen Barrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG und (sonstiger) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG, die (auch in Form eines Rabattversprechens) nur als geringwertige Kleinigkeit zulässig ist, dient zu- gleich der Rechtssicherheit (vgl. BGH, GRUR 2023, 1318 [juris Rn. 37] - Gut- scheinwerbung I). Soweit der Senat mit Blick auf eine unlautere Anlockwirkung im Sinne des § 1 UWG aF entschieden hat, dass die in Form eines Einkaufsgutscheins über 10 DM gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (BGH, Ur- teil vom 22. Mai 2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 [juris Rn. 18] = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein), ist diese Bewertung auf das Heilmittelwerberecht, das - wie dargelegt - eine spezifische Schutzrichtung hat, nicht übertragbar. e) Danach ist nur ein Teil der hier in Rede stehenden Zuwendungen oder Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG zulässig, weil sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden. aa) Unzulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. Sep- tember 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) sind. 67 68 69 70 - 28 - (1) Bei der mit einstweiliger Verfügung vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13) verbotenen Werbung mit einer Prämie für die Teilnahme am "Arzneimittel-Check" der Klägerin von mindestens 2,50 € und bis zu 20 € pro Rezept handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Auslobung eines bestimmten oder auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden jedenfalls solche Adressaten der Werbung, die am Erwerb von Medikamenten zur Behandlung schwerer chroni- scher Krankheiten interessiert sind, über die absolute Höhe oder die Berechnung der in Aussicht gestellten Prämie im Unklaren gelassen, weil lediglich eine Band- breite möglicher Prämienhöhen angegeben ist, ohne die von der Klägerin vorge- sehene Berechnungsmethode offenzulegen. Der Schutzzweck der Vorschrift ist berührt, weil mit der Möglichkeit, dass Adressaten der Werbung aufgrund der Angabe einer Bandbreite die Höhe der im Einzelfall gewährten Prämie überschät- zen, die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten besteht. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Zwar unterfällt die hier betroffene Wer- bemaßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil Werbeaktionen für den Bezug (unbestimmter) verschreibungspflichtiger Arz- neimittel in Gestalt von Preisnachlässen und Zahlungen hiervon nicht erfasst wer- den (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 39 bis 42 und 81] - Apothekerkam- mer Nordrhein). Ein Verbot dieser Werbemaßnahme ist allerdings angesichts des ihr innewohnenden Potentials zur Irreführung von Verbrauchern mit Art. 34 AEUV und Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 61 bis 81] - Apothekerkammer Nordrhein). (2) Die mit einstweiliger Verfügung vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) verbotene Werbung ist ebenfalls vom Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG nicht erfasst. 71 72 73 - 29 - Dabei ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, ob eine Sachzuwendung - hier: Hotelgutschein oder beitragsfreie Jahresmitgliedschaft im ADAC - diesem Tatbestand auch dann nicht unterfällt, wenn ihr Wert in einem bestimmten Geld- betrag angegeben wird (dazu bereits Rn. 60). Denn in der Auslobung eines Ra- battgutscheins für den neu geworbenen Kunden zwecks nachfolgenden Erwerbs rezeptfreier Produkte liegt keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teil- satz 1 Buchst. a HWG erlaubte Werbegabe, weil keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen gewährt werden. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Die hier betroffene Werbemaßnahme unterfällt mit Blick auf den dem neu geworbenen Kunden versprochenen Rabatt- gutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschrei- bungspflichtiger Arzneimittel fördert (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 43 bis 45 und 81] - Apothekerkammer Nordrhein). Diese Werbung kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermä- ßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. EuGH, GRUR 2025, 424 [juris Rn. 82 bis 94] - Apothekerkammer Nordrhein). (3) Die mit einstweiliger Verfügung vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) verbotene Werbung mit einem 10 €-Gutschein bei Rezeptein- reichung für eine nachfolgende Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Arznei- mittel sowie Gesundheits- und Pflegeprodukte ist ebenfalls keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG erlaubte Werbegabe, weil keine unmittelbar wirkenden Preisnachlässe oder Zahlungen gewährt werden. Aus den soeben bereits ausgeführten Gründen (siehe Rn. 73 f.) ist auch dieses Verbot unionsrechtskonform. 74 75 - 30 - (4) In den vorgenannten Fällen besteht auch die für die Annahme einer Werbegabe erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten. Diese teleologische Einschränkung des Begriffs der Werbe- gabe gilt nicht nur für die Fachkreiswerbung, sondern auch für die Publikumswer- bung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 214/18, GRUR 2020, 659 [juris Rn. 24] = WRP 2020, 722 - Gewinnspielwerbung I, mwN). Das Berufungsgericht hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert. Allerdings bilden die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung durch den Senat. Im Streitfall besteht eine Gefahr der unsach- lichen Beeinflussung, soweit - wie in den vorgenannten Fällen - mit auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautenden Gutscheinen für den nach- folgenden Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie Gesund- heits- und Pflegeprodukte geworben wird. Hierdurch wird der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womög- lich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln ent- gegenzuwirken (dazu bereits vorstehend Rn. 66). bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 € bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 € bei Rezeptbestellung) seien unter dem Gesichtspunkt des § 7 HWG von Anfang an ungerechtfertigt. (1) Es handelt sich in beiden Fällen um nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG zulässige Geldrabatte, die unmittelbar den Rech- nungsbetrag der Bestellung reduzieren. Sie verstoßen zwar gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG, weil sie entgegen den Preisvorschriften gewährt wurden, die seinerzeit aufgrund des Arzneimittelgesetzes galten. Die Werbung hatte verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Gegenstand, die der 76 77 78 - 31 - Arzneimittelpreisbindung unterlagen. Durch die Gewährung eines den Rech- nungsbetrag der Bestellung unmittelbar reduzierenden Geldrabatts wird gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass dieser Vorbehalt der Einhaltung der Arzneimittelpreis- bindung gegenüber der Klägerin nicht angewendet werden darf (dazu bereits vor- stehend Rn. 31 f.). (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, häufig werde ein nach Abzug der Zuzahlung verbleibender Restbetrag oder (bei Entfallen der Zuzahlung) der gesamte Rabattbetrag mit dem Preis weiterer Produkte aus dem Sortiment ver- rechnet, die innerhalb derselben Bestellung verkauft würden und bei denen es sich auch um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handeln könne. Die Re- vision kann mit diesem Argument schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich damit entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf erstmals in der Revisionsinstanz ge- haltenen Sachvortrag stützt. VI. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht keine Veranlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entschei- dungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beant- worten ist. Soweit die Auffassung des Senats, das Verbot von Sachzuwendungen unterfalle nicht dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geprägten Begriff des "absoluten Verbots eines Preiswettbewerbs" (dazu siehe Rn. 60), unions- rechtlich in Zweifel gezogen werden könnte, kommt es hierauf im Streitfall nicht an (dazu siehe Rn. 73). 79 80 - 32 - C. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Beklagten auf- zuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Beru- fung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen, soweit darin die Klageanträge 1 und 2 hinsichtlich der einstweiligen Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13), vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14) abgewiesen worden sind, weil die Sa- che insoweit entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Wegen der Entscheidung über die auf die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) gestützten Kla- geanträge 1 und 2, sowie wegen der Kosten der Revision ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2019 - 15 O 436/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2022 - I-20 U 86/19 - 81 - 33 - Verkündet am: 6. November 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle