Urteil
II ZR 140/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beendigung einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft begründet § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch des Geschäftsinhabers auf Rückzahlung zuvor gewinnunabhängiger Ausschüttungen, wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters negativ ist.
• Ein solcher Rückzahlungsanspruch wird nicht bereits mit dem Auflösungsbeschluss fällig; die Forderung ist regelmäßig erst nach der nach § 235 Abs. 1 HGB vorzunehmenden Gesamtabrechnung fällig, die jedoch nicht ungebührlich verzögert werden darf.
• Ein stiller Gesellschafter kann einen ihm möglichen Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern nicht durch Aufrechnung geltend machen, soweit dessen Durchsetzung die geordnete und gleichmäßige Auseinandersetzung aller stillen Gesellschafter beeinträchtigen würde.
Entscheidungsgründe
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Beendigung atypisch stiller Gesellschaft • Bei Beendigung einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft begründet § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch des Geschäftsinhabers auf Rückzahlung zuvor gewinnunabhängiger Ausschüttungen, wenn das Kapitalkonto des Gesellschafters negativ ist. • Ein solcher Rückzahlungsanspruch wird nicht bereits mit dem Auflösungsbeschluss fällig; die Forderung ist regelmäßig erst nach der nach § 235 Abs. 1 HGB vorzunehmenden Gesamtabrechnung fällig, die jedoch nicht ungebührlich verzögert werden darf. • Ein stiller Gesellschafter kann einen ihm möglichen Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern nicht durch Aufrechnung geltend machen, soweit dessen Durchsetzung die geordnete und gleichmäßige Auseinandersetzung aller stillen Gesellschafter beeinträchtigen würde. Der Beklagte trat 2002 einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft bei und zahlte eine Einmaleinlage von 50.000 € plus Agio; er erhielt in den Jahren 2003–2005 gewinnunabhängige Ausschüttungen von jährlich 10.416,67 €. 2009 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der Gesellschaft, die Gesellschaft war wertlos. Zum 31.12.2009 ergab das Kapitalkonto des Beklagten einen Negativsaldo von 19.530,04 €, davon 10.416,67 € Auszahlungen, die die Klägerin 2013 gerichtlich zurückforderte. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob die Entscheidung auf und gab der Klägerin teilweise Recht. • Aus § 9 und § 16 Nr. 1 d) des Gesellschaftsvertrags ergibt sich ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Geschäftsinhabers gegen den stillen Gesellschafter für den Fall, dass das Kapitalkonto bei Beendigung negativ ist; der Senat bestätigt seine frühere Rechtsprechung zu dieser Auslegung. • Die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung bestimmt sich nicht allein aus dem Auflösungsbeschluss; § 16 Nr. 1 f) GV regelt die Fälligkeit nur für kündigungsbedingt ausscheidende Gesellschafter bei Fortbestand der Gesellschaft und ist auf die Vollbeendigung nicht entsprechend anwendbar. • Vielmehr tritt die Fälligkeit regelmäßig erst mit der Gesamtabrechnung nach § 235 Abs. 1 HGB ein; eine solche Gesamtabrechnung wurde nach Feststellung der Jahresabschlusses 2009 in 2011 erstellt, sodass die Klage der Klägerin von März 2013 nicht verjährt war (§ 195, § 199 BGB). • Die vom Beklagten erhobene Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Prospektmängeln greift nicht durch; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verhindern die Durchsetzung eines solchen Anspruchs durch Aufrechnung, weil dadurch die geordnete und gleichmäßige Auseinandersetzung aller stillen Gesellschafter unterlaufen würde. • Da die Voraussetzungen für den vertraglichen Rückforderungsanspruch vorliegen und der Anspruch nicht verjährt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Beklagten zur Zahlung verurteilen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Beklagte wird zur Rückzahlung von 10.416,67 € nebst Zinsen verurteilt, weil der Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit § 235 HGB einen Anspruch des Geschäftsinhabers auf Ausgleich eines negativen Kapitalkontos begründet, der nach Durchführung der Gesamtabrechnung fällig wurde. Die Aufrechnung des Beklagten mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Prospektmängeln war nicht durchsetzbar, weil dies die geordnete Auseinandersetzung aller stillen Gesellschafter verhindern würde. Die Klage war zudem nicht verjährt, da die Fälligkeit erst mit der Gesamtabrechnung eintrat; daher ist die Verurteilung materiell begründet und prozessual durchsetzbar.