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II ZR 42/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 42/16 Verkündet am: 14. März 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 25. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte beteiligte sich mit zwei Beitrittserklärungen vom 28. August 2003 als atypische stille Gesellschafterin an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Zum einen wählte sie unter der Vertragsnummer 23570031 das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer Ein- malanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio. Zum anderen zeichnete sie unter der Vertragsnummer 23568032 das Beteiligungsprogramm "Classic" mit 1 - 3 - einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio sowie zusätzlich das Beteiligungsprogramm "Plus" in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio, bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlage der Auszahlungen auf das Beteiligungspro- gramm "Classic" bis zur Höhe von maximal 100 % der Einmaleinlage erfolgen sollten ("Classic Plus"). Die - im Zeichnungsschein entsprechend angegebene - Gesamtzeichnungssumme unter dieser Vertragsnummer betrug 20.000 €. Die Einmaleinlagebeträge aus den zwei "Classic"-Beteiligungen und das Gesamt- agio wurden von der Beklagten eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 3 Einlagen, Abschlussgebühr (Agio), Abtretung der Einlagen- forderung 1. Die Gesellschafter leisten die in der Beitrittserklärung vereinbar- ten Einlagen (Einmaleinlage, Wiederanlage der Auszahlungen [max. 100 % der Einmaleinlage], Rateneinlage). … 2. … Einmalanleger, die in der Beitrittserklärung die Wiederanlage ihrer Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) vereinbart haben, leisten eine jährliche Einlage in Höhe ihrer Auszahlun- gen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertra- ges. Die Wiederanlage der Auszahlungen (Entnah- men/Ausschüttungen) begründet eine eigenständige bedingte Rateneinlage, die, abhängig von der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 die- ses Vertrags, auf max. 100 % der Einmaleinlage begrenzt ist. … . § 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesell- schafters … 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für je- de Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:  dem Einlagekonto 2 - 4 -  dem Gewinn- und Verlustkonto sowie  dem Privatkonto. Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres mitei- nander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkon- to des Gesellschafters. … 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Ge- sellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Ge- winn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile ge- bucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozah- lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse … 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung … g) die Auflösung der Gesellschaft … so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. … § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers ent- sprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Ge- samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu die- sem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsin- habers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unter- nehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen ein- schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgü- ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 die- ses Vertrages. - 5 - 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrages geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berück- sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Ne- gativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ver- pflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnah- men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Ge- sellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ein- maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie- verzinsung. ... 3. Auf Antrag, d.h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, kön- nen die Gesellschafter mit Einmaleinlage von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch machen, daß ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begrün- det. … § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Ge- sellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehen- den Buchstaben a) bis d) wie folgt: … d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchsta- be e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesell- schaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einla- gebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlust- konto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich in- soweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemä- ßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinan- dersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte da- nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Hö- - 6 - he der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Aus- schüttungen) zurückfordern." In den Jahren nach ihrem Beitritt erhielt die Beklagte aus dem Vertrag Nr. 23570031 ("Classic") gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.250 €. Aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus") wurden ihr gewinnun- abhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33 € zugewiesen, die vertrags- gemäß nicht an sie ausgezahlt, sondern in die "Plus"-Einlage umgebucht wur- den. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV auf Rückzahlung der Ausschüttungen sowohl aus dem Vertrag 23570031 ("Clas- sic") als auch aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus") in Höhe von ins- gesamt 2.583,33 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge- rin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hierge- gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Klägerin stehe aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV ein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.583,33 € zu. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV sei im Wege er- gänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf den Fall des "vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter" sondern auch auf den - hier vorliegenden - Fall der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft anwendbar sei. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28) habe die Beklagte nicht nur die an sie ausgezahlten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23570031 ("Classic") sondern auch die ihr zugewiesenen und anschließend in das Beteiligungspro- gramm "Plus" umgebuchten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV erhalten. Auch der weite- ren Auffassung des Oberlandesgerichts München, dem diesbezüglichen Rück- forderungsanspruch der Klägerin stehe jedenfalls die dolo-agit-Einrede (§ 242 BGB) entgegen, sei nicht zu folgen. Die weiteren Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV seien eben- falls erfüllt, da die Beklagte in Bezug auf beide Verträge negative Abfindungs- guthaben in einer die jeweiligen Ausschüttungen übersteigenden Höhe habe. Die Klägerin habe hierzu unter Vorlage der Kontoauszüge vorgetragen, dass das Kapitalkonto der Beklagten unter der Vertrags-Nr. 23570031 per 31. Dezember 2009 einen Negativsaldo von 3.072,69 € mit darin enthaltenen Ausschüttungen an die Beklagte in Höhe von 1.250 € und das Kapitalkonto un- ter der Vertrags-Nr. 23568032 einen Negativsaldo von 3.156,02 € mit darin ent- haltenen Ausschüttungen an die Beklagte von 1.333,33 € ausgewiesen habe. 8 9 10 - 8 - Des Weiteren habe sie vorgetragen, dass der Auseinandersetzungswert des Unternehmens und folglich auch der Auseinandersetzungsanspruch der Be- klagten bei null liege. Dieser Vortrag sei mangels hinreichend substantiierten Bestreitens der Beklagten der Entscheidung zugrunde zu legen, so dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungs- anspruch in Höhe von 2.583,33 € erfüllt seien. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV - unter den dort näher geregelten Voraussetzungen - auch für den hier vorlie- genden Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft bejaht hat. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) und vom 6. Dezember 2016 (- II ZR 140/15, ZIP 2017, 1517, Rn. 11 und - II ZR 262/15, juris Rn. 11) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Insbesondere sind die Regelungen in § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen unklarer Gestaltung oder In- transparenz unwirksam. Allerdings unterliegen Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publi- kumsgesellschaften - wie hier - nach der Rechtsprechung des Senats unab- 11 12 13 14 15 - 9 - hängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskon- trolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14). Für den einer Publikums- personengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Bei- tritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; - II ZR 74/11, BB 2013, 1809 Rn. 14). Das ist hier indes der Fall. Wie der Senat in den oben genannten Urteilen vom 20. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) ausgeführt hat, ergibt sich bei objektiver Auslegung aus § 9 und § 16 GV, dass unter den in § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen eine Pflicht des stillen Gesellschafters zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttun- gen bei Beendigung der stillen Gesellschaft bestehen kann. Die Berechnung dieses Rückzahlungsanspruchs ist ebenso wie die dem zugrunde liegende Er- mittlung des Abfindungsguthabens des stillen Gesellschafters in § 16 Nr. 1 Satz 1 GV und des Auseinandersetzungswerts in § 9 und § 16 GV nachvoll- ziehbar und verständlich näher geregelt. Das Vorbringen der Revision, die fehlende Nachvollziehbarkeit der ver- traglichen Berechnungsvorgaben zeige sich bereits daran, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht deutlich und klar werde, welchen 16 17 - 10 - Restbestand das Vermögen der Gesellschaft haben könnte und welches Ausei- nandersetzungsguthaben sich daraus konkret für die Beklagte ergibt, gibt kei- nen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ob die von der Gesellschaft vorgeleg- ten Dokumente im konkreten Fall für die Feststellung eines Rückzahlungsan- spruchs nach § 9 und § 16 GV bzw. seiner Voraussetzungen ausreichen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, für die hier vorzunehmende Auslegung und Beurteilung der abstrakt-generellen vertraglichen Regelungen eines sol- chen Rückzahlungsanspruchs nach ihrem objektiven Erklärungsbefund hinge- gen ohne Belang. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klä- gerin nach § 9, § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht nur die an die Beklagte ausgezahl- ten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23570031 ("Classic") zurückverlangen kann, sondern auch die unmittelbar im Beteiligungsprogramm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus"). a) Die Beklagte hat (auch) die unmittelbar in der Anlage "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 ("Classic Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV "empfangen". Unstreitig wurden auch diese Ausschüttungen zunächst auf dem Kapital- konto der Beklagten als Auszahlungen verbucht, bevor sie in das Beteiligungs- programm "Plus" als dortige Einlage umgebucht wurden. Mit dieser Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto sind die Ausschüttungsbeträge in das Vermögen der Beklagten gelangt, die dadurch einen einer Auszahlung gleich- zusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat. Der gegenteiligen Auffassung, Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungspro- gramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des 18 19 20 21 - 11 - § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anleger empfangen anzusehen (so OLG München, Urteil vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28), ist nicht zu folgen. Die Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm "Classic" als Einlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" ändert nichts an dem mit der Auszahlungs- verbuchung in dem Programm "Classic" entstandenen Vermögenszuwachs der Beklagten. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder-)Anlage- entscheidung der Beklagten, die mit ihrer Beitrittserklärung durch die zusätzli- che Zeichnung des Beteiligungsprogramms "Plus" gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 GV als Gesellschafterin mit Einmalanlage von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass ihre Auszahlung (Entnah- men/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige be- dingte Rateneinlage begründet wird. Ihr Vermögenszuwachs aus der Beteili- gung "Classic" wird damit zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermö- gensanlage - mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflich- ten, insbesondere Gewinn- und Verlustzuweisungen - genutzt. Die vorgenom- mene Umbuchung stellt dabei eine Abkürzung der Zahlungswege dar, da die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von der Be- klagten selbst wieder in die Beteiligung "Plus" wieder hätten eingezahlt werden müssen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nichts an der in dem Umbuchungsvorgang liegenden Vermögensdisposition durch die Beklagte. b) Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und - 20 U 2169/13, juris Rn. 57). 22 23 - 12 - aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 4 GV, dass die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der Ein- lage im Programm "Plus" dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm "Classic" bedingt sei und die Einlage im Programm "Plus" ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm "Clas- sic" finanziert werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm "Plus" mit der Folge, dass der Anleger seine dort - in Höhe der Ausschüttungen - ge- leisteten Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm "Plus" umgehend zurückerstatten. bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Da die Beklagte - wie oben ausgeführt - auch die wieder angelegten Ausschüttungen aus dem Vertrag Nr. 23568032 mit der Verbuchung als Aus- zahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten hat, war sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungs- programm "Plus" verpflichtet. Diese Einzahlungsverpflichtung entfällt nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm "Classic" nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurück- verlangt. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der Ge- sellschaft einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhän- gigen gesonderten Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der gewinnun- abhängigen Ausschüttungen. Dass die Geltendmachung dieses Rückzahlungs- anspruchs bei Beendigung der Gesellschaft Auswirkungen auf die bestehende 24 25 26 27 - 13 - Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm "Plus" - etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung - haben sollte, ist den gesellschaftsver- traglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten dolo-agit-Einrede dem Sinn und Zweck die- ses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 (- II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 19 ff.; - II ZR 124/15, juris Rn. 17 ff. und - II ZR 139/15, juris Rn. 15 ff.) zu den auch hier auszulegen- den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entschieden hat, regelt § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der Beendigung der Gesellschaft die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten Eigenkapitalcharakters ihrer Einlagen um- fassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des Ge- schäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäfts- herrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm "Classic" durch die Gesellschaft den Gesellschafter zur Rück- forderung der vereinbarungsgemäß im Programm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die weiteren Voraus- setzungen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach § 9 und § 16 GV be- jaht, indem es den Vortrag der Klägerin zur Berechnung dieses Anspruchs mangels hinreichenden Bestreitens der Beklagten als unstreitig zu Grunde ge- legt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, das einfache Bestreiten der Be- 28 - 14 - klagten reiche insoweit nicht aus, überspannt die Anforderungen an ein wirksa- mes Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in Beste- hen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetra- gen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darle- gungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwie- weit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestim- men, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer zu- nächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, ZIP 2014, 1532 Rn. 11 - insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt). Hier hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin bezüglich des - in die Berechnung der Abfindungsguthaben der Beklagten und des Rückzahlungsan- spruchs der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV einzustellenden - Ausei- nandersetzungswerts des Unternehmens lediglich vorgetragen, dieser liege bei null und stille Reserven seien nicht vorhanden, ohne dies näher zu erläutern. Als Beleg hat sie zwar ein Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers vor- gelegt, das jedoch keine weiteren Angaben zu dessen Wertermittlung oder den seiner Bestätigung zugrunde liegenden Berechnungen enthält. In Anbetracht dieses pauschalen und unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin war die Be- klagte, die ihrerseits über den Vermögensstand der Klägerin nicht unterrichtet ist, nicht zu substantiiertem Gegenvorbringen verpflichtet, sondern konnte sich ihrerseits auf ein einfaches Bestreiten des Auseinandersetzungswerts be- schränken. Insbesondere war sie - entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts - mangels jeglicher Substantiierung des gegnerischen Vortrags auch nicht 29 30 - 15 - gehalten, sich bei der Klägerin durch Ausübung ihrer vertraglichen Informations- und Kontrollrechte nach § 13 GV näher über ihr Auseinandersetzungsguthaben zu informieren und auf dieser Grundlage konkret vorzutragen und zu bestreiten. Vielmehr wäre es nach dem - ausreichenden - einfachen Bestreiten der Beklag- ten zunächst Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen hierzu zu substantiie- ren. III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur En- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs wirk- sam bestritten hat, sind die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das Be- rufungsgericht nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den weite- ren Einwand der Revision, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Berech- nung des Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 Satz 2 g GV durch einen Wirt- schaftsprüfer vorgelegt, zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich weist der Se- nat vorsorglich darauf hin, dass maßgeblicher Stichtag für diese Berechnung 31 - 16 - nicht der 31. Dezember 2009 sondern der 15. Dezember 2009 ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 16). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 14 C 903/14 - LG Siegen, Entscheidung vom 25.01.2016 - 3 S 54/15 -