Entscheidung
I ZB 84/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:071216BIZB84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:071216BIZB84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 84/15 vom 7. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentschei- dung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 wird als unzu- lässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist. Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhö- rungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.). Eine Auslegung der Beschwerde der Antragstellerin als Erinnerung ge- gen den Kostenansatz (§ 66 GKG) kommt nicht in Betracht. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kosten- rechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5). Die Antragstellerin erhebt aber keine kostenrecht- 1 2 - 3 - lichen Einwendungen, sondern wendet sich allein gegen ihre Kostenpflicht auf- grund des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2015. Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kos- tenrechnung vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsan- walt Dr. W. sei von ihr nicht mandatiert gewesen und habe deshalb keine Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie sich mit dem Rechts- anwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 31.08.2015 - 34 Sch 11/13 - 3