Beschluss
XII ZB 346/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener juristischer Hochschulabschluss, der nach §112 Abs.2 DRiG als erste juristische Staatsprüfung anerkannt wurde, begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch Anspruch auf den höheren Stundensatz nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG.
• Für die Gewährung des erhöhten Stundensatzes nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet ist; es kommt auf die konkrete Ausbildung und nicht nur auf die formale Gleichstellung an.
• Die Bewertung, ob besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vorliegen, obliegt dem Tatrichter und ist in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; fehlende konkrete Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Gewährung erhöhten Stundensatzes bei gemäß §112 DRiG anerkannten Auslandsabschlüssen • Ein im Ausland erworbener juristischer Hochschulabschluss, der nach §112 Abs.2 DRiG als erste juristische Staatsprüfung anerkannt wurde, begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch Anspruch auf den höheren Stundensatz nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG. • Für die Gewährung des erhöhten Stundensatzes nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG ist erforderlich, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet ist; es kommt auf die konkrete Ausbildung und nicht nur auf die formale Gleichstellung an. • Die Bewertung, ob besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vorliegen, obliegt dem Tatrichter und ist in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; fehlende konkrete Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Die Staatskasse begehrt Herabsetzung des vom Landgericht zugestandenen Stundensatzes einer vorläufig bestellten Berufsbetreuerin von 44 € auf 27 €. Die Betreuerin war September 2014 bis März 2015 bestellt und besitzt einen 1984 in Kiew erworbenen Hochschulabschluss in Völkerrecht, der nach §112 Abs.2 DRiG als erste juristische Staatsprüfung anerkannt wurde. Das Amtsgericht hatte 27 € zugrunde gelegt; das Landgericht hob dies auf und gewährte 44 € Stundensatz. Die Staatskasse legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Streitgegenstand ist, ob die Anerkennung des ausländischen Abschlusses ohne weitere Feststellungen den erhöhten Stundensatz nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG rechtfertigt. Relevante Tatsachen betreffen Art und Inhalt der Ausbildung sowie deren Eignung, betreuungsrelevante Rechtskenntnisse zu vermitteln. • Anwendbare Normen: §4 Abs.1 Satz2 VBVG (erhöhter Stundensatz bei besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen), §112 Abs.2 DRiG (Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen). • Nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG rechtfertigt der erhöhte Stundensatz nur Ausbildung, die in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist; maßgeblich ist die konkrete Ausbildung des Betreuers. • §112 Abs.2 DRiG regelt eine besondere Anerkennung historischer Auslandsprüfungen und bezieht sich auf Ausbildungsniveau und die Fähigkeit, sich in deutsches Recht einzuarbeiten; dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Ausbildung spezifisch deutsche, betreuungsrelevante Rechtskenntnisse vermittelt. • Das Landgericht hat zu pauschal angenommen, die Anerkennung nach §112 DRiG genüge zur Annahme besonderer für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse; damit fehlen konkrete Feststellungen zur Frage, ob und in welchem Umfang die Betreuerin durch ihr Studium Kenntnisse besitzt, die über allgemeines Grundwissen hinausgehen und direkt für die Führung der Betreuung nutzbar sind. • Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen ist die Entscheidung der weiteren Überprüfung nicht zugänglich; nach ständiger Rechtsprechung ist in solchen Fällen die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Sach- und Feststellungsermittlung. Das Landgericht muss konkret feststellen, ob die Betreuerin wegen ihres in Kiew erworbenen und nach §112 Abs.2 DRiG anerkannten Abschlusses tatsächlich über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die den höheren Stundensatz nach §4 Abs.1 Satz2 VBVG rechtfertigen. Eine pauschale Gleichstellung des Auslandsabschlusses mit einem in Deutschland erworbenen ersten Staatsexamen genügt nicht; die Entscheidung des BGH lässt die Frage des Obsiegens offen und verweist die Parteien zur weiteren Entscheidung zurück. Die Kostenfrage des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Vergütung sind dem Landgericht in der erneuten Entscheidung vorzulegen.