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Beschluss

1 StR 542/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde als unbegründet verworfen. • Wer eine Einfuhrware entgegennimmt, zwischenlagert und zur Weiterleitung an Speditionen übergibt, macht sich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, 2 AO) strafbar, wenn die Ware unversteuert und unverzollt eingeführt wurde und sichergestellt wurde. • Die Entscheidung, ob die Tat als vollendete Absatzhilfe zu qualifizieren ist, ist für die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hier nicht mehr entscheidungserheblich; eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung ist nach § 265 StPO zulässig, wenn die geständige Angeklagte dadurch nicht schlechtergestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Gewerbsmäßige Steuerhehlerei durch Zwischenlagerung und Übergabe unversteuerter Tabakwaren • Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde als unbegründet verworfen. • Wer eine Einfuhrware entgegennimmt, zwischenlagert und zur Weiterleitung an Speditionen übergibt, macht sich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, 2 AO) strafbar, wenn die Ware unversteuert und unverzollt eingeführt wurde und sichergestellt wurde. • Die Entscheidung, ob die Tat als vollendete Absatzhilfe zu qualifizieren ist, ist für die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hier nicht mehr entscheidungserheblich; eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung ist nach § 265 StPO zulässig, wenn die geständige Angeklagte dadurch nicht schlechtergestellt wurde. Die Angeklagte nahm in Deutschland unversteuerten und unverzollten Feinschnitttabak von einem Hintermann in Empfang, lagerte ihn zwischen und übergab ihn anschließend den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien. Der Tabak wurde in mehreren Fällen vom Zoll in Großbritannien oder bereits in Deutschland sichergestellt. Gegen die Angeklagte wurde wegen Steuerhehlerei und verwandter Taten am Landgericht Duisburg verhandelt; sie legte ein Geständnis ab. Die Angeklagte rügte in der Revision rechtliche Fehler bei der Qualifikation ihres Verhaltens. Der Senat prüfte, ob ihr Verhalten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei erfüllt und ob eine andere rechtliche Bewertung erforderlich wäre. • Die Annahme der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei stützt sich darauf, dass die Angeklagte die unversteuerte Ware bewusst entgegennahm, zwischenlagerte und zur weiteren Beförderung an Speditionen übergab, wodurch sie sich die Sache verschaffte und in den Wirtschaftsverkehr einbringen half. • Die Sicherstellung der Ware durch den Zoll in Großbritannien oder in Deutschland zeigt, dass die Einfuhr unversteuert und unverzollt erfolgte und der auf den Handel bezogene Erfolg (Absatz) nicht erforderlich ist, um die Tat als Steuerhehlerei zu verwirklichen. • Eine abweichende Qualifikation als vollendete Absatzhilfe und die Frage, ob zur Vollendung der Tat der Absatzerfolg vorausgesetzt ist, brauchen für das Urteil nicht mehr geklärt zu werden, weil die Verurteilung bereits wegen des Sich-Verschaffens und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei tragfähig ist. • Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung ist nach § 265 StPO nicht zu beanstanden, weil die geständige Angeklagte durch die Änderung nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wurde. • Aufgrund der vorliegenden Feststellungen entbehrlich weitere Feststellungen zur Vollendung konkreter Absatzhandlungen; die Rechtsfolgenentscheidung bleibt bei Verwerfung der Revision bestehen. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Duisburg bleibt rechtskräftig. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Aufgrund ihres Geständnisses und der Feststellungen, dass sie unversteuerten Tabak entgegennahm, zwischenlagerte und zur Weiterleitung übergab, liegt gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, 2 AO) vor. Ob die Tat als vollendete Absatzhilfe zu qualifizieren wäre, ist nicht entscheidungserheblich; die Verurteilung beruht sicher auf dem Sich-Verschaffen und der Gewerbsmäßigkeit. Damit bleibt die Verurteilung bestehen und es erfolgt keine Aufhebung oder Abänderung des Urteils.