Entscheidung
1 StR 542/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 542/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt ein- geführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder be- reits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischenge- lagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steu- erhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des „Sich-Verschaffens“ straf- bar gemacht. Auf die Frage, ob sie – wovon das Landgericht ausgegangen ist – eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhil- fe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 StR 108/16), kommt es nicht - 3 - mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht ent- gegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Raum Graf Jäger Radtke Fischer