Beschluss
3 StR 435/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist möglich; Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
• Die Revision kann trotz Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Die Billigung von im Ausland begangenen Katalogtaten kann nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar sein, wenn die Äußerungen geeignet sind, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.
• Zur Einordnung von Tötungen im syrischen Konflikt als Kriegsverbrechen ist zwischen internationalem und nichtinternationalem bewaffnetem Konflikt zu unterscheiden; maßgebliche Tatbestandsfragen bedürfen konkreter Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Billigung ausländischer Katalogtaten und Verwerfung der Revision nach Wiedereinsetzung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist möglich; Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. • Die Revision kann trotz Wiedereinsetzung als unbegründet verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Billigung von im Ausland begangenen Katalogtaten kann nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar sein, wenn die Äußerungen geeignet sind, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören. • Zur Einordnung von Tötungen im syrischen Konflikt als Kriegsverbrechen ist zwischen internationalem und nichtinternationalem bewaffnetem Konflikt zu unterscheiden; maßgebliche Tatbestandsfragen bedürfen konkreter Feststellungen. Der Angeklagte führte ein Online-Interview, in dem er zwei in Syrien vom sogenannten Islamischen Staat ausgeführte, vor laufender Kamera dokumentierte Tötungen nachträglich billigte: die Enthauptung eines US-Journalisten (Aug. 2014) und die lebendige Verbrennung eines jordanischen Militärpiloten (Feb. 2015). Das Kammergericht wertete beide Tötungen als Katalogtaten i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Kriegsverbrechen nach VStGB) und verurteilte den Angeklagten wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB. Die Revision des Angeklagten war unzulässig verworfen worden; der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und prüfte anschließend die Revision in der Sache. • Wiedereinsetzung: Die Frist zur Revisionsbegründung war versäumt; auf Antrag ist Wiedereinsetzung zu gewähren, die Kosten trägt der Angeklagte. • Revisionsprüfung: Die nach Wiedereinsetzung erfolgte inhaltliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO), daher wurde die Revision als unbegründet verworfen. • Einstufung als Katalogtat: Das Kammergericht subsumierte die Taten als Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 VStGB. Der Senat hält diese Einordnung insoweit für bedenklich, als § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB nur den internationalen bewaffneten Konflikt erfasst und die internationale versus nichtinternationale Konfliktlage in Syrien nicht abschließend behandelt wurde. • Schutzgut und Tatobjekt: Hinsichtlich des jordanischen Piloten war jedenfalls nach § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB ein taugliches Tatobjekt gegeben. Beim US-Journalisten ist offen, ob er im nichtinternationalen Konflikt als "in der Gewalt der gegnerischen Partei" i.S.d. § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB anzusehen ist; hierzu fehlen ausreichende Feststellungen zum Einbindungsgrad des Journalisten. • Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Auch wenn die Tötungen im Ausland von Ausländern an Ausländern stattfanden, ist eine Billigung nach § 140 Nr. 2 StGB möglich, sofern die Äußerungen geeignet sind, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören; das Kammergericht hat eine solche Wirkungsnähe dargelegt. • Tatbestandsabgrenzung: Es steht § 265 StPO einer Subsumtion der gebilligten Taten unter Totschlag nicht entgegen; die Feststellungen des Kammergerichts belegen zumindest Totschlag, und ein Verteidigungsnachteil durch Konkretisierung war nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof gewährte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründung (Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte). In der Sachprüfung wurde die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Kammergericht hatte die Billigung zweier vor laufender Kamera begangener Tötungen als Katalogtaten gewertet; der Senat ließ zwar in Teilen rechtliche Bedenken offen, bestätigte aber die Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen ausreichender Feststellungen zur Eignung der Äußerungen, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören. Damit bleibt die Verurteilung des Angeklagten bestehen; die Revision führt nicht zu einer Entlastung.