Entscheidung
AnwZ (Brfg) 41/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211216BANWZ.BRFG.41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 41/16 vom 21. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 21. Dezember 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 5. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abge- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Januar 2016 die Zu- lassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider- rufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheb- liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentschei- dung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerrufsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er war seit dem 9. No- vember 2015 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerver- zeichnis des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen. Darüber hinaus lagen auch Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vor; so hat der Kläger seit Februar 2015 Mietzahlungen für seine Kanzleiräume nicht mehr (vollständig) geleistet. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 1. Oktober 2016 angegeben hat, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, spielt dies keine Rolle. Der Vermögens- verfall muss nicht verschuldet sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 88/98, BRAK-Mitt. 1999, 270, 271 und vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 5). Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende ge- setzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), hat der Kläger auch in der Begründung des Zulas- 2 3 4 - 4 - sungsantrags nicht dargetan. Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträg- lich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrens- rechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs- verfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Im Übrigen hat der Kläger Nachweise für die behaup- teten Forderungstilgungen ebenso wenig vorgelegt wie er seine Vermögens- verhältnisse offengelegt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Kau Merk Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 1 AGH 3/16 - 5