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Entscheidung

IV ZR 339/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR339
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR339.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 339/15 Verkündet am: 21. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann sowie die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündli- che Verhandlung vom 21. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 9. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG 1 2 - 3 - in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge- schlossen. D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 erklärte er unter anderem den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte da- raufhin den Rückkaufswert aus und erstattete in der Folge auch den Stornoabzug. Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurden und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, denn der Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Dass die Widerspruchsbelehrung keine aus- drückliche Bestimmung über die Wahrung der Schriftform enth alte, stehe ihrer Ordnungsgemäßheit nicht entgegen. Die Ausübung des Wider- spruchsrechts durch d. VN sei hier jedenfalls angesichts einer ordnungs- gemäßen Widerspruchbelehrung bei Vertragsschluss im Jahr 1999 und insbesondere Zahlung der Prämien über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren widersprüchlich. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung nicht versagt werden. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versi- cherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (S e- natsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wa h- rung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte E r- 8 9 10 11 - 5 - klärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn de n- noch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12). Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisions- erwiderung meinen, durch die Belehrung das Formerfordernis abbedun- gen werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (Senats- beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14 und Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). b) Anders als die Revisionserwiderung meint, war eine ordnungs- gemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht hier auch nicht aus- nahmsweise deshalb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf A b- schluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten worden sei. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abs trakt zu be- urteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.). c) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jah- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie 12 13 14 - 6 - der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. bb) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d. VN ist hier - entge- gen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treu- widrig, weil sich der durch einen Versicherungsmakler beratene VN im Jahr 2010 nach dem Rückkaufswert erkundigt, das Versicherungsver- hältnis auf die entsprechende Auskunft hin aber noch mehr als zwei Jah- re lang fortgesetzt hat und er außerdem kontinuierlich über die regelmä- ßig aufgrund einer entsprechenden Dynamik-Vereinbarung erfolgten An- passungen von Versicherungsleistungen und -beiträgen informiert wurde, ohne dies zum Anlass für ein Auflösungsverlangen zu nehmen. Die An- nahme von Treuwidrigkeit kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Be- tracht, weil der Versicherer d. VN bei Vertragsschluss - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ordnungsgemäß über sein Wider- spruchsrecht belehrt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39 m.w.N.). Bei den von der Revisionserwide- rung für eine Treuwidrigkeit angeführten Umständen handelt es sich auch nicht um solche, die besonders gravierend sind (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 16) und im Ausnah- mefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendma- chung seines Anspruchs verwehren können. 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- 15 16 - 7 - cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu ver- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) 17 - 8 - sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Brockmöller Bußmann Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 07.04.2014 - 2 O 331/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2015 - 9 U 55/14 -