Beschluss
IV ZR 117/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Erfolgsaussicht hat.
• Das Berufungsgericht durfte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Europarecht Verwirkung bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen.
• Die Anwendung des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung und des Grundsatzes von Treu und Glauben beeinträchtigt nicht die praktische Wirksamkeit verbraucherschützender EU-Rechte, nationale Gerichte dürfen missbräuchliches Verhalten berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht und Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens • Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Erfolgsaussicht hat. • Das Berufungsgericht durfte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Europarecht Verwirkung bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen. • Die Anwendung des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung und des Grundsatzes von Treu und Glauben beeinträchtigt nicht die praktische Wirksamkeit verbraucherschützender EU-Rechte, nationale Gerichte dürfen missbräuchliches Verhalten berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer (Kläger) focht die Entscheidung eines Berufungsgerichts an; die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen. Streitgegenstand war die Frage, ob der Versicherungsnehmer sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht geltend machen kann oder ob sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich und damit verwirkt anzusehen ist. Der Kläger berief sich auf europäische Vorgaben und die Unzulässigkeit, verbraucherschützende Rechte national durch Rechtsmissbrauchsbeschränkungen einzuschränken. Das Berufungsgericht setzte sich mit den Umständen der Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages und dem Verhalten des Versicherungsnehmers auseinander. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Revision Aussicht auf Erfolg hat und ob die Annahme von Verwirkung europarechtswidrig ist. Der Senat wies auf die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG hin und berücksichtigte die Belehrungssituation des Versicherungsnehmers. • Die Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Erfolgsaussicht hat. • Ein vom Kläger erhobener Einwand, das Berufungsgericht sei nach Europarecht gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch; die Maßstäbe zur Berücksichtigung von Treu und Glauben sind durch EuGH-Rechtsprechung geklärt und angewendet. • Nationale Gerichte dürfen beim Rechtsmissbrauchsbegriff verbraucherschützende Rechte berücksichtigen; die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht dem Gebot praktischer Wirksamkeit des Unionsrechts nicht entgegen. • Im konkreten Fall war entscheidend, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten bei der Wiederinkraftsetzung den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen; damit lag Treuwidrigkeit vor, unabhängig von der Frage, ob er 2000 ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt wurde. • Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und rechtfertigt die Zurückweisung der Revision. Die Revision des Klägers wurde nach § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Senat bestätigte, dass das Berufungsgericht rechtsmissbräuchliches Verhalten und Verwirkung zu Recht angenommen hat; europarechtliche Grundsätze der Treu und Glauben wurden korrekt angewendet. Die praktische Wirksamkeit verbraucherschützender EU-Vorschriften wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen und der Kläger unterliegt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 11.589,42 € festgesetzt.