Entscheidung
5 StR 409/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 409/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Janu- ar 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag- ten. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (Fall 1 der Anklage) und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr- lichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter Zerstörung wichtiger Ar- beitsmittel und mit Sachbeschädigung (Fall 2 der Anklage) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es (auf Grundlage der Verurteilung im Fall 2 der Anklage) dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzo- gen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte im Fall 1 der Anklage nur wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Sie erstrebt mit ihrer insoweit beschränkten, zuungunsten des Angeklagten einge- legten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat zu Fall 1 der Anklage folgende Feststellungen ge- troffen: Aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes Ende Juli 2015 und ver- geblicher Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle verlor der Angeklagte all- mählich sein Selbstwertgefühl und seine Lebensenergie. Er zog sich zurück und geriet in einen Zustand sich steigernder Depressivität, den er mit Alkoholkon- sum zu bewältigen suchte. Bei sich verschlechternder Stimmungslage und „damit verbundener eingeschränkter psychosozialer Funktionsfähigkeit“ wuchs in ihm die Idee, sich zu töten und zuvor seinen persönlichen Lebensraum zu vernichten. Er stellte sich vor, seine Wohnung mit seinen persönlichen Gegen- ständen „abzufackeln“, wie er bereits im Jahr 2005 nach einer Auseinanderset- zung mit seinem damaligen Arbeitgeber einen „Haufen persönlicher Dinge“ in seiner damaligen Betriebsunterkunft in Brand gesetzt hatte; zu einem Strafver- fahren war es seinerzeit nicht gekommen. In Umsetzung seines Plans erwarb der Angeklagte 20 Liter Benzin, die er in einem Kanister im Kofferraum seines Pkw‘s lagerte. Im weiteren Tagesver- lauf trank er in seiner Wohnung größere Mengen Alkohol und schlief ein. Als er am Abend erwachte, begann er erneut, über eine Sinnlosigkeit des Lebens zu grübeln. Er entschloss sich, seinen Plan zur Inbrandsetzung seiner im Erdge- schoss eines zweigeschossigen Wohnhauses gelegenen Wohnung und zur anschließenden Selbsttötung zu realisieren. Zu diesem Zeitpunkt und auch spä- ter bei der Tatbegehung, war er aufgrund seiner psychischen Verfassung und der sie verstärkenden Wirkung des Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur Tat- zeit 1,07 ‰) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 2 3 4 - 5 - Er holte den Benzinkanister. Weil er aus der Nachbarwohnung im Erdge- schoss die Geräusche eines laufenden Fernsehgeräts hörte, wartete er das Abschalten des Geräts ab. Er wollte sicher sein, dass sein Nachbar eingeschla- fen war, weil er fürchtete, dass es bei einem zu schnellen Herbeirufen der Feu- erwehr durch diesen nicht mehr zum vollständigen Ausbrennen seiner Woh- nung kommen werde. Dagegen machte er sich keine Gedanken darüber, dass als Folge seiner Brandlegung der Hausnachbar oder Erdgeschossbewohner des unmittelbar („Wand-an-Wand“) angrenzenden Nachbarhauses körperlich zu Schaden oder gar zu Tode kommen könnte. Er stapelte Kleidungsstücke und sonstigen brennbaren Inhalt seiner Schränke auf einer Couch und kippte den Inhalt des Benzinkanisters darüber aus. Gegen 2:30 Uhr zündete er die benzingetränkte Couch an und verließ das Haus. Wie von ihm erwartet brannte seine Wohnung samt Inventar aus. Über das Treppenhaus verbreitete sich das Feuer in das obere Dachgeschoss und setzte den Dachstuhl in Brand. Von dort griff es auf den Dachstuhl des zweige- schossigen Nachbarhauses über, bevor die Feuerwehr den Brand unter Kon- trolle bringen und löschen konnte. Die Dachgeschosswohnungen beider Häuser waren zur Tatzeit nicht bewohnt. Aufgrund der mit der Brandausbreitung verbundenen Geräusche wur- den sowohl der noch wach im Bett liegende Wohnungsnachbar als auch eine im Erdgeschoss des Nachbarhauses schlafende Anwohnerin aufgeschreckt, die dort mit ihrer betagten und schwerbehinderten Mutter wohnte. Deswegen konn- ten alle Bewohner der beiden Häuser ihre Wohnungen, teilweise über einen weiteren zur Hofseite gelegenen Ausgang, rechtzeitig verlassen und sich in Si- cherheit bringen. 5 6 7 - 6 - Der Angeklagte fuhr nach der Brandlegung in seinem Pkw umher. Nach- dem er sich vom Erfolg der Inbrandsetzung seiner Wohnung überzeugt hatte, wollte er nunmehr seinem Leben ein Ende setzen. Hierzu wollte er – was den Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung im Fall 2 der Anklage bildet – einen Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug herbeiführen. Als er ein ihm mit eingeschaltetem Sondersignal entgegenkommendes Polizei- fahrzeug bemerkte, steuerte er seinen Pkw auf die Gegenfahrbahn. Die Kollisi- on konnte jedoch durch eine geistesgegenwärtige Reaktion des Polizeibeamten gerade noch verhindert werden. 2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit dem psychiat- rischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer durch zunehmende Angst, Depression, Anspannung und Gekränktheit gekennzeichneten besonderen psychischen Lage befunden. Diese habe zu ei- ner kognitiv-emotionalen Einengung geführt und in Verbindung mit der ent- hemmenden Wirkung des Alkohols einen Zustand verminderter Steuerungsfä- higkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Sie hat das Verhalten des Angeklagten als schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. Der Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil keine konkrete Gefahr für das Leben eines anderen Menschen bestanden habe. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 StGB hat das Landgericht verneint, weil nicht sicher feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung oder des Todes zu bringen. Zwar müsse ein Täter, der unter Verwendung einer großen Menge Brandbeschleuniger seine in 8 9 10 11 - 7 - einem Mehrfamilienhaus liegende Wohnung in Brand setze, „unter normalen Umständen“ davon ausgehen, dass das Feuer auf andere Teile des Hauses übergreife und dort wohnende Menschen in Todesgefahr bringe. Dieser „Erfah- rungssatz“ sei hier aber ausnahmsweise nicht gültig. Denn der Angeklagte habe nach dem plausiblen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ange- sichts der massiven gedanklichen Einengung, Ich-Bezogenheit und Emotionali- tät, in die ihn die depressive Grundstimmung verbunden mit dem Selbsttö- tungsentschluss gebracht habe, das Schicksal seiner Nachbarn aus seinen Überlegungen möglicherweise vollständig ausgeblendet. Dies habe eine Bestä- tigung im Verhalten bei der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ge- funden, als er sich nach einem Hinweis des Vernehmungsbeamten auf mögli- che Folgen seiner Brandlegung für Nachbarn völlig überrascht gezeigt habe. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält ein- gedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli- chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands- verwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es 12 13 14 - 8 - nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186, und vom 19. April 2016 – 5 StR 498/15, NStZ-RR 2016, 204 mwN). Allerdings können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, ob- wohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährden- den Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Be- einträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist. Ein mögliches Fehlen des Wissenselements hat der Bundesgerichtshof ge- rade auch in Fällen anerkannt, in denen der Täter seine lebensgefährlichen Handlungen, mit denen er Dritte tötete oder in Todesgefahr brachte, in (prä-) suizidaler Situation ohne feindselige Gesinnung gegenüber den Gefährdeten vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 – 1 StR 369/01, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 53, und vom 12. Juni 2008 – 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; Beschluss vom 27. Juni 1986 – 2 StR 312/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1). b) Zwar hat die Schwurgerichtskammer die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, insgesamt nur relativ knapp erörtert. Sie hat in ihre Betrachtung jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen und insbesondere die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht aus den Augen ver- loren. Auch die Revision zeigt mit ihrer Wiederholung der Feststellungen, die sie lediglich einer eigenen Wertung unterzieht, keinen Aspekt auf, den das Landgericht übersehen haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin zu erkennen meint, dass das Landgericht hinsichtlich des unmittelbar nachfolgenden Tatge- schehens im Fall 2 der Anklage trotz derselben psychischen Verfassung des 15 16 - 9 - Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen habe, ist dies in der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet worden. Danach war es zwangs- läufige Folge des Suizidplans des Angeklagten, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs zu Tode kommen konnten (sogenanntes Mitbewusstsein, vgl. etwa LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 137 f. mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ging daher nicht „unzweifelhaft“ von beiden Handlungen „gleicherma- ßen“ massives Gefährdungspotential aus. Zudem hat das Landgericht in seine Beweiswürdigung auch die Äußerungen des Angeklagten unmittelbar nach sei- ner Festnahme einbezogen. Ihnen ist zu entnehmen, dass er – anders als be- züglich möglicher Folgen der Brandlegung – die vom beabsichtigten Frontalzu- sammenstoß ausgehende Fremdgefährdung erkannt und hingenommen hatte (UA S. 21). Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten zu Recht auch nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Hierzu muss die Tathandlung über die ihr innewoh- nende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschütz- te Rechtsgut geführt haben. Die Sicherheit einer bestimmten Person muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträg- lichen Prognose zu beurteilen ist – so stark beeinträchtigt worden sein, dass der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing. Allein der Um- stand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befin- den, genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 4 StR 401/13, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Todesgefahr, konkrete 1, mwN). 17 18 - 10 - b) Auf Grundlage der von der Schwurgerichtskammer getroffenen Fest- stellungen war noch keine konkrete Todesgefahr eingetreten, als die Bewohner der Nachbarwohnung bzw. des Nachbarhauses wegen der Geräuschentwick- lung auf den Brand aufmerksam wurden. So verblieb dem unmittelbaren Nach- barn Zeit, seine Wohnung zu verlassen, um die Geräuschquelle herauszufinden und vom Hausflur aus den Brand festzustellen. Anschließend vermochte er die Feuerwehr zu verständigen, bevor er das Haus verließ. Die ebenerdigen Fluchtwege aus seiner Wohnung und der Erdgeschosswohnung des Nachbar- hauses, auf denen sich sämtliche gefährdeten Hausbewohner eigenständig in Sicherheit bringen konnten, waren durch den Brand noch nicht beeinträchtigt. Die Revision verkennt mit ihren Ausführungen zu einer „unmittelbaren Notsitua- tion für die im Haus verbliebenen Bewohner“, dass die Feststellungen zum Ausmaß des Feuers und der Brandschäden nicht die Gefahrenlage in dem Zeitpunkt beschreiben, in dem die Nachbarn die Häuser verließen. Vielmehr betreffen sie die spätere Entwicklung des Brandes und dessen Folgen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Lückenhaftigkeit der Feststellungen bemängelt im Hinblick auf die Bauweise des Hauses und in Bezug auf die Fra- ge, wie stark sich dort Rauch entwickelt und der Brand in der Wohnung des An- geklagten sich ausgebreitet hatte, als der Nachbar den Hausflur betrat, ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 19 20