Leitsatz
XII ZB 98/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB98.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98/16 vom 18. Januar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB XII § 95; VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1 Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entschei- dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersver- sorgung gestützt wird. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 98/16 - OLG Nürnberg AG Erlangen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurück- gewiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Der Antragsteller strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14. Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3 ge- troffen hat. Die im Februar 1965 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Be- teiligten zu 3 wurde auf die im November 1988 zugestellten wechselseitigen Scheidungsanträge rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehe- zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Oktober 1988 haben die Eheleute folgen- de Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 790,30 DM monatlich er- worben. Darüber hinaus hat er bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zu- 1 2 - 3 - satzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Beteiligte zu 1; im Folgen- den: ZVK-BG) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von - unverfallbar - 184,69 DM monatlich erlangt. Die Beteiligte zu 3 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwart- schaft von 639,90 DM monatlich erworben. Das Amtsgericht hat für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG einen Barwert von 11.303,03 DM ermittelt und daraus einen dynami- sierten Wert der Rente von 61,50 DM monatlich errechnet. Den Versorgungs- ausgleich hat es deshalb rechtskräftig dahingehend geregelt, dass ein Monats- betrag von 105,95 DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwart- schaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 75,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der ZVK-BG auf dem Versicherungskonto der Beteiligten zu 3 in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Anwartschaften in Höhe von monatlich 30,75 DM, bezogen auf das Ehe- zeitende, begründet wurden. Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu 3 seit dem 8. Februar 2015 bis auf weiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hierfür hat die Beteiligte zu 3 einen monatlichen Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, einer Unfallrente und einer österreichischen Rente zu leisten. Den Antrag des Antragstellers auf "Neuberechnung des Versorgungs- ausgleichs" hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be- schwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller weiterhin eine "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs" an. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe eine Antragsberechtigung des Antragstellers gemäß §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 1 FamFG zutreffend verneint, weil der Antragsteller nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Eine An- tragsberechtigung könne auch nicht auf § 95 SGB XII gestützt werden, da es sich bei den Anrechten des Antragsgegners bei der ZVK-BG - im Gegensatz zu den Anrechten der geschiedenen Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung - nicht um Sozialleistungen handele. Diese Vorschrift ermögliche zu- dem keine Ausübung von Gestaltungsrechten. Der Träger der Sozialhilfe sei danach nicht befugt, über die Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG eine Abänderung auch solcher Anrechte herbeizuführen, die keine Sozialleistungen beträfen. Die vorliegend behaupteten Voraussetzungen einer Abänderung bezögen sich ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der ZVK-BG. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorlägen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Be- schwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen. a) Nach § 51 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über ei- nen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen 6 7 8 9 - 5 - Wertänderung auf Antrag ab. Nach § 52 Abs. 1 VersAusglG ist für die Durch- führung des Abänderungsverfahrens § 226 FamFG anzuwenden. Antragsbe- rechtigt sind daher gemäß § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterblie- benen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht. b) Aber auch aus § 95 SGB XII lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten. Nach § 95 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhil- fe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. aa) In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag aus- schließlich darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK-BG sei abwei- chend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine So- zialleistung. Die Bayerische Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskam- mer) führt als Oberbehörde des Freistaats Bayern die Geschäfte diverser be- rufsständischer und kommunaler Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter für den kommunalen Bereich insbesondere den Bayerischen Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Während der Baye- rische Versorgungsverband nach Art. 1 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist, handelt es sich bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, nach Art. 45 VersoG um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sondervermögen) des Bayerischen Versorgungsver- bands. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche Al- 10 11 12 13 - 6 - tersversorgung auf tarifvertraglicher Basis. Die Mitgliedschaft begründet dabei nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Neufassung vom 25. Juni 2002, zuletzt geändert durch Ände- rungssatzung vom 3. Februar 2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhält- nis (zur vergleichbaren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - FamRZ 2013, 852 Rn. 12). Der Begriff der Sozialleistung ist in § 11 SGB I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geld- leistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen (vgl. Lilge SGB I 4. Aufl. [2016] § 11 Rn. 11 ff.; Hauck/ Noftz/Ross SGB [Stand: November 2011], § 11 SGB I Rn. 14). bb) Ein Feststellungsrecht nach § 95 SGB XII haben die Sozialhilfeträger zudem nur dann, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsan- spruch gegenüber dem Träger der Sozialleistung bestehen muss, demgegen- über der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein Erstat- tungsanspruch gegen den Sozialhilfeempfänger ist dagegen nicht ausreichend (vgl. Hauck/Noftz/Kirchhoff SGB [Stand: März 2015], § 95 SGB XII Rn. 16). Eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs würde nach §§ 51, 10 VersAusglG vorliegend im Rahmen der Totalrevision aller in den Aus- gleich einbezogenen Anrechte zu einer internen Teilung nicht nur der Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK-BG führen. Soweit die Beteiligte zu 3 aus dem geteilten Anrecht bei der ZVK-BG eine Rente beziehen würde und diese vorrangig zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen hätte, erwüchse 14 15 16 - 7 - dem Antragsteller ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beteiligte zu 3 nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Erstattungsansprüche gegen andere Träger von So- zialleistungen sind dagegen weder dargelegt noch ersichtlich. cc) Der Zweck des § 95 SGB XII, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die bis dahin geltende Regelung des § 91 a BSHG inhaltlich unverändert über- nommen hat, liegt darin, den in § 2 SGB XII angeordneten Nachrang der Sozi- alhilfe gegenüber den Verpflichtungen anderer Träger von Sozialleistungen herzustellen (vgl. BSG Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R - juris Rn. 23 zu § 91 a BSHG). Die Norm ist damit eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Sozialhilfeträgers, dem insbesondere das Recht verliehen wird, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien (vgl. BVerwG NJW 2014, 1979 Rn. 17). Nicht aber soll die Vorschrift es dem Sozialhilfeträger ermöglichen, die vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers einer Sozialleistung durch einen Erstat- tungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten zu ersetzen. Dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31. August 2009 gel- tenden Recht dem Sozialhilfeberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Renten- versicherung verschafft hat, die als Sozialleistungen gegenüber der Sozialhilfe 17 - 8 - vorrangig sind, vermag daher für den Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann kei- ne Antragsberechtigung für eine Abänderung der Regelung des Versorgungs- ausgleichs zu begründen, wenn die Abänderung im Ergebnis dazu führt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung - teilweise - durch Anrechte gegenüber einer privatrechtlichen betriebli- chen Altersversorgung ersetzt werden. c) Ob die Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG überhaupt vorliegen, kann da- nach dahinstehen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 06.10.2015 - 2 F 706/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 11 UF 1466/15 - 18