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Leitsatz

XII ZB 271/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271/11 vom 6. März 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 37, 38 a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durch- geführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig. b) Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundge- setz vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189). BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - OLG Hamm AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versor- gungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau wurde im Juni 1989 geschieden. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Beide Anrechte glich das Familiengericht aus, indem es vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversi- cherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 343,20 DM im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der VBL Anwartschaften in Höhe 1 2 - 3 - von monatlich 13,91 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründete, jeweils bezogen auf den 31. Juli 1987 als Ehezeitende. Im damaligen Beschwerdeverfahren er- höhte das Oberlandesgericht die im Wege des analogen Quasisplittings zulas- ten der VBL zu begründenden Anrechte auf 18,81 DM. Der Antragsteller be- zieht seit September 2007 die um den Versorgungsausgleich gekürzte Alters- rente und Zusatzversorgung. Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie verstarb am 22. September 2009. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Kür- zung seiner Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 37 VersAusglG angepasst. Mit Schreiben vom 25. September 2009 beantragte er auch bei der VBL eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgung, was diese ablehnte. Den nachfolgenden gerichtlichen Antrag des Ehemanns auf Feststellung, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr er- folge, hat das Familiengericht abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat seine Be- schwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe- schwerde des Ehemanns. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Obgleich das Familiengericht für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 46 der VBL-Satzung unzuständig gewesen sei, habe das Be- 3 4 5 - 4 - schwerdegericht in der Sache zu entscheiden, da ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden könne, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zu- ständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Der vom Ehemann geltend gemachte Anspruch könne sich allenfalls aus § 37 VersAusglG ergeben. Diese Vorschrift sei jedoch auf die Versorgungsan- teile des Ehemanns bei der VBL nicht anwendbar, da die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur für die in § 32 Nr. 1 bis 5 VersAusglG genannten Regelversorgungssysteme gälten. Hierzu zähle die Zusatzversorgung bei der VBL nicht. Diese Differenzierung sei auch verfassungskonform, weil die auf Tarifvertrag beruhende privatrechtlich organisierte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Versicherungs- prinzip folge. Das Bundesverfassungsgericht habe die Forderung einer ergän- zenden Härteregelung für den Fall des Vorversterbens des ausgleichsberech- tigten Ehegatten nur für solche Fälle erhoben, in denen vom Ausgleichspflichti- gen ein unverhältnismäßiges Opfer verlangt werde. Eine solch existenzielle Be- deutung komme den Zusatzversorgungen nicht zu. Die Grenze der Unzumut- barkeit werde bei Zusatzversorgungen nicht erreicht. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gemäß § 37 Abs. 1, 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflich- tigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs ge- kürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, wobei die Anpas- sung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. 6 7 8 - 5 - a) Über einen Anpassungsantrag des Ausgleichspflichtigen nach die- ser Vorschrift hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Versorgungs- träger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Insoweit besteht - wie schon nach früherem Recht - keine Zuständigkeit des Familiengerichts; ein dort gestellter Antrag ist un- zulässig. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, muss er gegebenenfalls mehrere An- träge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgungs- träger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 38 VersAusglG Rn. 2). Für die Entscheidung über den Antrag des Ehemanns war daher die al- leinige Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte und nicht die der Familienge- richte begründet. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Un- recht angenommen hat (§ 72 Abs. 2 FamFG; vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 47). b) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person allerdings nur für Regelsicherungssys- teme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die An- passungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung kommen (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Jedenfalls die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den von der Vorschrift erfassten Regelsicherungssystemen. Sie ist - auf ta- rifvertraglicher Grundlage - privatrechtlich organisiert, auch wenn der Versor- 9 10 11 12 - 6 - gungsträger Anstalt des öffentlichen Rechts ist (FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 11). c) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungs- systemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundge- setz vereinbar. Der Senat hat bereits zum sogenannten Unterhaltsprivileg (§§ 33 f. VersAusglG) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Sys- teme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen (Senatsbeschluss vom 7. No- vember 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189). Dies gilt im Ergebnis auch für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 f. VersAusglG), obgleich in solchen Fällen bereits feststeht, dass die ausgleichs- berechtigte Person über die längstens 36 Monate bezogenen Leistungen hin- aus keine weiteren Leistungen mehr beziehen wird. Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche ei- ne Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich regelmäßig um versi- cherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden können. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathemati- schen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungs- schicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, 13 14 15 - 7 - welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invali- ditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar späte- re Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Privileg der Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person an zusätzli- chen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versi- cherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes An- recht. Hierin liegt eine Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leis- tungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde So- zialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt. Eine weitere Mehrung der Leistungspflichten tritt ein, wenn der Aus- gleichsberechtigte die Leistung bereits für längstens 36 Monate bezogen hatte und dennoch die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen vollständig entfällt. Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versi- cherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es im Zusammenhang mit dem Vor- versterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehe- gatten zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn die abge- splitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst ha- ben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Fer- ner sei es auch möglich, dass der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des über- 16 - 8 - lebenden Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Auswirkungen haben könne (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335). Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versi- cherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Ren- tenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt, da zwischen den Re- gelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungs- systemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbtei- lung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versicher- tengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.). d) Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgeho- ben, dass der Grundrechtsschutz einen Härteausgleich allenfalls dann fordert, 17 18 - 9 - wenn die abgesplitteten Werteinheiten den Verpflichteten wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Das ist hier jedenfalls nicht gegeben, da im vorliegenden Fall nur ein Anteil von rund fünf Prozent der durch den Versorgungsausgleich be- dingten Kürzungen auf die Zusatzversorgung entfällt. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2011 - II-1 UF 192/10 -