Beschluss
2 ARs 426/16
BGH, Entscheidung vom
5mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Für die Genehmigung einer Zwangsmedikation während einer einstweiligen Unterbringung ist das Gericht zuständig, das mit dem Sicherungsverfahren befasst ist (§§ 126, 126a StPO).
• Landesrechtliche Regelungen, die Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern begründen, dürfen nicht die abschließende bundesrechtliche Kompetenzordnung (§§ 126, 126a StPO; § 78a GVG) unterlaufen.
• Die entsprechende Anwendung landesrechtlicher Materiervorschriften zur Zwangsmedikation ist möglich; eine Verweisung auf landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen ist verfassungskonform einschränkbar, wenn sie der bundesgesetzlichen Zuständigkeitsordnung widerspricht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Genehmigung einer Zwangsmedikation bei einstweiliger Unterbringung • Für die Genehmigung einer Zwangsmedikation während einer einstweiligen Unterbringung ist das Gericht zuständig, das mit dem Sicherungsverfahren befasst ist (§§ 126, 126a StPO). • Landesrechtliche Regelungen, die Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern begründen, dürfen nicht die abschließende bundesrechtliche Kompetenzordnung (§§ 126, 126a StPO; § 78a GVG) unterlaufen. • Die entsprechende Anwendung landesrechtlicher Materiervorschriften zur Zwangsmedikation ist möglich; eine Verweisung auf landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen ist verfassungskonform einschränkbar, wenn sie der bundesgesetzlichen Zuständigkeitsordnung widerspricht. Die Beschuldigte wurde nach einem Unterbringungsbefehl des Landgerichts Freiburg gemäß § 126a StPO einstweilig in einer forensischen Klinik untergebracht. Die Klinik beantragte die gerichtliche Genehmigung einer medikamentösen Zwangsbehandlung nach Art. 6 BayMRVG. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut verweigerte die Entscheidung und verwies an das Landgericht Freiburg; dieses lehnte wiederum ab mit Verweis auf landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen der Strafvollstreckungskammern. Es entstand ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Landesbezirke, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Streitpunkt war, ob die bundesrechtlichen Vorschriften (§§ 126, 126a StPO; § 78a GVG) oder die landesrechtliche Regelung des BayMRVG die Zuständigkeit bestimmen. • Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zuständig, den Kompetenzkonflikt zu entscheiden, weil die beteiligten Gerichte zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehören. • Bundesrecht (§§ 126 Abs.1, 126 Abs.2, 126a Abs.2 StPO) regelt abschließend die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen, die sich auf Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung beziehen; mit Erhebung der öffentlichen Klage bzw. im Sicherungsverfahren geht die Zuständigkeit auf das mit der Sache befasste Gericht über. • Die Genehmigung einer medizinischen Zwangsmedikation bei einstweiliger Unterbringung ist eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 126 Abs.1 StPO und steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Unterbringungsgrund (§ 63 StGB), sodass die Zuständigkeit nach §§ 126, 126a StPO gegeben ist. • Landesrechtliche Verweisungsnormen (Art. 6, Art. 41 BayMRVG) können zwar die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für Zwangsmedikation regeln, begründen aber nicht ohne weiteres eine abweichende Zuständigkeit, wenn dadurch die bundesgesetzliche Kompetenzordnung unterlaufen würde. • Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Art. 41 Nr.3 i.V.m. Art.6 BayMRVG führt dahin, dass die materiell-rechtlichen Regelungen anwendbar sind, nicht jedoch eine landesrechtliche Umverteilung der Anordnungszuständigkeit, weil der Bund durch §§ 126, 126a StPO und § 78a GVG die Zuständigkeitsfragen abschließend geregelt hat. • Die Gesetzesmaterialien und der Regelungszweck der bundeseinheitlichen Zuständigkeitsregelungen unterstützen diese Auslegung: Der Bund wollte einheitliche Gerichtszuständigkeiten im Untersuchungshaft- und einstweiligen Unterbringungsrecht schaffen; deshalb sind landesrechtliche Zuständigkeitsverschiebungen unzulässig. • § 78a GVG enthält einen abschließenden Katalog der sachlichen Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern; danach kann das BayMRVG keine darüber hinausgehende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammeren begründen. Der Bundesgerichtshof bestimmt, dass die mit dem Sicherungsverfahren befasste 3. Große Strafkammer des Landgerichts Freiburg für die Entscheidung über die Genehmigung der beantragten Zwangsmedikation zuständig ist. Die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 126, 126a StPO und die abschließende Zuständigkeitsregel des § 78a GVG lassen eine landesrechtliche Verlagerung der Anordnungszuständigkeit zu den Strafvollstreckungskammern nicht zu. Landesrecht (Art. 6, Art. 41 BayMRVG) kann die materiellen Voraussetzungen für Zwangsbehandlung regeln, nicht jedoch die bundesgesetzlich geregelte Gerichtszuständigkeit aufheben. Daher ist die zuständige Strafkammer des Landgerichts Freiburg zu beteiligen und zu entscheiden; die Entscheidung stellt die bundesrechtliche Kompetenzordnung und den einheitlichen Rechtsschutz im Verfahren sicher.