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Entscheidung

2 StR 549/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:190117B2STR549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:190117B2STR549.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/15 vom 19. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 19. Januar 2017 beschlos- sen: Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt M. aus D. , ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Ver- teidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Be- willigung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine über- durchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gege- benenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, ge- genüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich ge- worden ist. Dies war hier nicht der Fall. 1 - 3 - Die Strafsache hatte – wie sie im zweiten Umlauf nunmehr Gegenstand der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat war – keinen besonderen Umfang; das angefochtene Urteil umfasst 15 Seiten. Es ging lediglich noch um eine Revision gegen den Strafausspruch. Die Sache war, wie sich dem Senats- urteil vom 19. Oktober 2016 entnehmen lässt, rechtlich nicht besonders schwer; die Revisionshauptverhandlung dauerte auch lediglich eine halbe Stunde. VRiBGH Prof. Dr. Fischer ist Appl Krehl wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Bartel Grube 2