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Urteil

4 StR 267/11

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt und stellt eine Ausnahme dar. • Zeitaufwand, der allein aus persönlichen oder verteidigerbezogenen Umständen (z. B. Anreise) resultiert, ist bei der Bemessung der Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. • Erstattungsfähige Reisekosten, Tages- und Abwesenheitsgelder nach VV zu § 2 Abs. 2 RVG gleichen in der Regel den durch Anreise entstehenden Mehraufwand aus, sodass eine Pauschgebühr nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Pauschgebühr nach §51 RVG nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit • Eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist nur bei besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt und stellt eine Ausnahme dar. • Zeitaufwand, der allein aus persönlichen oder verteidigerbezogenen Umständen (z. B. Anreise) resultiert, ist bei der Bemessung der Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen. • Erstattungsfähige Reisekosten, Tages- und Abwesenheitsgelder nach VV zu § 2 Abs. 2 RVG gleichen in der Regel den durch Anreise entstehenden Mehraufwand aus, sodass eine Pauschgebühr nicht geboten ist. Der Pflichtverteidiger wurde für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Die Verhandlung fand am 11. August 2011 von 9:15 bis 10:10 Uhr statt, mit einer Unterbrechung von 9:40 bis 10:00 Uhr. Der Verteidiger nahm an dem Termin teil. Mehrere Jahre später beantragte er gemäß § 51 RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr für Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins, da hierfür ein zweitägiger Aufwand wegen Anreise erforderlich gewesen sei. Er argumentierte, das gesetzliche Abwesenheitsgeld reiche zur Abgeltung des Aufwands nicht aus. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung vorliegen. • Rechtsgrundlagen: § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 RVG; einschlägige Rechtsprechung des BGH und Oberlandesgerichte. • Auslegung § 51 RVG: Eine Pauschgebühr kommt nur in Betracht, wenn die anwaltliche Tätigkeit sich wegen besonderem Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der Sache in exorbitanter Weise von der üblichen Tätigkeit abhebt; Maßstab ist objektiv und verfahrensbezogen. • Zeitaufwand: Zu berücksichtigen ist nur der Zeitaufwand, der aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt; persönliche oder verteidigerbezogene Umstände wie zusätzliche Reisezeit sind nicht maßgeblich. • Ausgleich durch andere Posten: Erstattungsfähige Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tages- und Abwesenheitsgelder nach den Vergütungsregelungen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG) gleichen in der Regel den durch Anreise entstehenden Mehraufwand aus. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Sache war rechtlich nicht schwierig und nicht umfangreich; der von dem Verteidiger geltend gemachte Mehraufwand beruht auf persönlichen Reiseumständen und nicht auf verfahrensbezogenen Anforderungen. • Ergebnis der Prüfung: Vorliegend fehlt die erforderliche außergewöhnliche Belastung der anwaltlichen Tätigkeit, sodass die Ausnahmetatbestände des § 51 RVG nicht erfüllt sind. Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG wird abgelehnt. Das Gericht erkennt, dass die gesetzlichen Gebühren und die Erstattung von Fahrt-, Übernachtungs- sowie Tages- und Abwesenheitsgeldern den geltend gemachten Aufwand abdecken. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmevergütung wegen besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der Sache sind nicht gegeben, da die Sache nicht umfangreich oder rechtlich schwierig war und der zusätzliche Zeitaufwand auf persönlichen Reiseumständen des Verteidigers beruhte. Daher besteht kein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Pauschvergütung.