Entscheidung
3 StR 463/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:151118B3STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:151118B3STR463.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 463/18 vom 15. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 8. Juni 2018 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hatte das Landgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 23. Januar 2018 unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 1 - 3 - Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Ange- klagten auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der vorangegangenen Entscheidung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und - erneut - seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) konnte keinen Bestand haben. Das Landgericht war von Rechts wegen daran gehindert, hierüber erneut zu entscheiden. Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft und ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22). Der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensge- genstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen war dem Landgericht die Entscheidung über die Maßregel versagt, da diese bereits mit Urteil vom 22. Juni 2017 rechtskräftig verhängt worden war. Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hatte der Senat das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2017 lediglich im Straf- ausspruch aufgehoben. Die Unterbringung des Angeklagten als weitere Rechts- folge der Tat war hiervon unberührt geblieben, da ihre Anordnungsvorausset- zungen unabhängig von Art und Höhe der verhängten Strafe erfüllt waren 2 3 4 5 6 - 4 - (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22). Damit ist das Urteil vom 22. Juni 2017 hinsicht- lich des Maßregelausspruchs in horizontale Teilrechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung hierüber war nach Zurückverweisung der Sache nicht mehr möglich. 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Leplow 7