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Urteil

VI ZR 146/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind zusätzlich angefallene Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht erstattungsfähig. • Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig; der Geschädigte hat sich an seine Wahl der Abrechnungsart zu halten. • Nicht ersatzfähig sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch nachträglich entstandene Nebenkosten wie die Kosten einer Reparaturbestätigung, sofern diese nicht aus Rechtsgründen für die Schadensabrechnung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung • Bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind zusätzlich angefallene Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht erstattungsfähig. • Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig; der Geschädigte hat sich an seine Wahl der Abrechnungsart zu halten. • Nicht ersatzfähig sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch nachträglich entstandene Nebenkosten wie die Kosten einer Reparaturbestätigung, sofern diese nicht aus Rechtsgründen für die Schadensabrechnung erforderlich sind. Die Klägerin machte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 22.07.2014 gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend; die Haftung war unstreitig. Ein Sachverständiger ermittelte fiktive Reparaturkosten in Höhe von netto 4.427,07 €, die der Beklagte erstattete. Die Klägerin ließ die Reparatur durch ihren Lebensgefährten durchführen und ließ deren Ordnungsgemäßheit durch denselben Sachverständigen bestätigen; hierfür berechnete der Sachverständige 61,88 €. Die Klägerin verlangte Erstattung dieser Kosten; Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Mit Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung der Kosten der Reparaturbestätigung. • Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen fiktiver Abrechnung (auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens) und konkreter Abrechnung (tatsächlich aufgewendete Kosten) wählen. • Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen maßgeblich; wer fiktiv abrechnet, braucht nicht konkret vorzutragen und ist an diese Disposition gebunden. • Deshalb sind Kosten, die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallen sind, nicht zusätzlich erstattungsfähig, wenn der Geschädigte fiktiv abgerechnet hat; eine Kombination beider Abrechnungsarten ist unzulässig. • Die Kosten der Reparaturbestätigung waren keine zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern folgten aus der freien Entscheidung der Klägerin, nicht in einer Fachwerkstatt, sondern eigenhändig reparieren zu lassen. • Dass durch die Wahl der fiktiven Abrechnung dem Beklagten die Umsatzsteuer erspart wurde, rechtfertigt keinen Ersatz der tatsächlich nicht angefallenen Umsatzsteuer; dies folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und der ständigen Rechtsprechung. • Eine Ausnahme besteht, wenn eine Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen für die Schadensabrechnung erforderlich wäre, etwa als Nachweis einer tatsächlichen Gebrauchsentbehrung oder für die Berechnung eines Nutzungsausfalls; ein solcher Fall lag hier nicht vor. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vom Sachverständigen ausgestellte Reparaturbestätigung, weil sie sich für die fiktive Schadensabrechnung entschieden hat und eine zusätzliche Erstattung von Kosten tatsächlich durchgeführter Reparaturen insoweit unzulässig ist. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach fiktive und konkrete Abrechnung nicht kombiniert werden dürfen; nur in besonderen Fällen, in denen die Reparaturbestätigung rechtlich für die Schadensabrechnung erforderlich ist, käme Ersatz in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.