Leitsatz
VI ZR 513/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021UVIZR513
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021UVIZR513.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil VI ZR 513/19 Verkündet am: 12. Oktober 2021 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 G, H a) Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatz- fahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaf- fung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten bean- spruchen. b) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Scha- densberechnung ist insoweit nicht zulässig. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19 - LG Limburg AG Limburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 365,21 € nebst Zin- sen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrech- nung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26. Ja- nuar 2017 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein im Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter BMW X1, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht in der Revisionsinstanz dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines am 4. Februar 2017 eingeholten Sachverständigengutachtens 1 2 - 3 - auf 5.262,91 € netto. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung unter Hinweis auf die im Wohnort des Klägers gelegene Vergleichswerkstatt L. gerin- gere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von lediglich 4.503,88 €. Auf der Basis hälftiger Haftungsverteilung zahlte sie hierauf einen Betrag in Höhe von 2.251,94 €. Mit Urteil vom 29. Oktober 2018 hat das Amtsgericht - soweit im Revisi- onsverfahren noch von Interesse - die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 € geschätzt und die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zu ihren Lasten zur Zahlung von weiteren 2.631,45 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage auf Ersatz weitergehender Reparaturkosten hat es abgewie- sen. Unter anderem gegen die Schätzung der Reparaturkosten haben sich die Beklagten mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung gewandt. Nach dem zwischenzeitlichen Erwerb eines Neufahrzeugs zum Preis von 17.990 € inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 2.872,35 € hat der Kläger die Klage um einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 999,95 € - begrenzt auf den bei der Durchführung notwendiger Reparaturen laut Privatgutachten angefallenen Be- trag - erweitert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Verurteilung der Beklagten zur Zah- lung weiterer Reparaturkosten auf 2.361,96 € reduziert und die Beklagten als Ge- samtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 876,64 € nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehenden Rechtsmittel hat es zu- rückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger den Ersatz weiterer Reparatur- kosten in Höhe von 306,90 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer und Zinsen. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts belaufen sich die ersatzfähigen Reparaturkosten auf 4.613,90 € netto. Der Kläger müsse sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten Vergleichs- werkstatt L. gemäß deren Preisliste für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 8. Feb- ruar 2017 verweisen lassen. Der Umstand, dass die Vergleichswerkstatt ihre Preise am 9. Februar 2017 erhöht habe, wirke sich nicht zugunsten des Klägers aus. Zwar habe die Beklagte zu 2 den Kläger erst am 20. März 2017 auf das Autohaus L. als günstigere Alternative verwiesen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die gesamte Schadensabrechnung fiktiv erfolge, was eine andere Bewer- tung des für den Kläger Zumutbaren rechtfertige. Bei der fiktiven Abrechnung sei der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berech- nung der fiktiven Reparaturkosten sei deshalb der Zeitpunkt der Erstellung des vom Geschädigten eingeholten Privatgutachtens. Der Kläger könne auch Ersatz anteiliger Umsatzsteuer anlässlich der zwi- schenzeitlich erfolgten Neuwagenanschaffung verlangen. Es handele sich nicht um eine unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensberech- nung. Maßstab sei der Grundgedanke des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur zu ersetzen sei, soweit sie tatsächlich angefallen sei. Dies werde vorliegend beachtet. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sei es dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er seinen Schaden nicht konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, sondern fiktiv abrechne. Die Reparaturkos- ten seien nämlich wesentlich niedriger als die Kosten der Ersatzbeschaffung. Der Kläger beschränke seinen Anspruch daher bereits auf die fiktive Abrechnung der 5 6 - 5 - günstigeren Reparaturkosten; die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer sei ihm als tatsächlich entstandene zu ersetzen. Bei dieser Be- rechnung müsse der Schädiger nicht mehr leisten als im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Der Kläger hätte ebenso "konkret" abrechnen können, indem er im Ausgangspunkt die durchgeführte Ersatzbeschaffung (inklusive Um- satzsteuer) geltend gemacht hätte bzw. auf sie umgeschwenkt wäre, um sie so- dann im Betrag auf die günstigeren Reparaturkosten (Wirtschaftlichkeitsprinzip) zu beschränken. Der Erstattungsanspruch sei allerdings auf diejenige Umsatz- steuer beschränkt, die bei durchgeführter Reparatur angefallen wäre. Der Anteil belaufe sich auf 876,64 €. II. Über die Revision des Klägers ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Höhe des dem Kläger entstande- nen Fahrzeugschadens rechtsfehlerhaft die in der Vergleichswerkstatt L. am 9. Februar 2017 eingetretene Preiserhöhung nicht berücksichtigt. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsge- richts, der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung des an seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug entstandenen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf die günstigere Repara- 7 8 9 - 6 - turmöglichkeit in der von der Beklagten zu 2 benannten und im Wohnort des Klä- gers gelegenen Fachwerkstatt L. verweisen lassen. Diese Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7, jeweils mwN). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Annahme des Berufungs- gerichts, der Schadensberechnung seien die zum Zeitpunkt der Erstellung des Privatgutachtens geltenden Stundenverrechnungssätze der Vergleichswerkstatt zugrunde zu legen, während die kurz danach erfolgte Preiserhöhung außer Be- tracht zu bleiben habe. a) Allerdings ist der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt. Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur darauf- hin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberück- sichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesent- liche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung un- richtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Sep- tember 2018 - VI ZR 65/18, VersR 2019, 120 Rn. 7 mwN). b) Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be- misst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung; im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurtei- 10 11 12 13 - 7 - lungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen- verhandlung, maßgeblich (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, WM 2021, 1817 Rn. 29 und - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; vom 18. Feb- ruar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, juris Rn. 17). Wie der Senat nach Erlass der angegrif- fenen Entscheidung mit Urteil vom 18. Februar 2020 (VI ZR 115/19, VersR 2020 776 Rn. 13) entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch für die Abrechnung fiktiver Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. Lediglich im Fall der konkre- ten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustel- len, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (ebenda). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die am 9. Februar 2017 erfolgte Preiser- höhung in der Vergleichswerkstatt bei der Schadensberechnung zu berücksich- tigen. Denn die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollstän- dig erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht nur unberechtigte Abzüge bei den (Bei-)Lackierungskosten vorgenommen, sondern auch lediglich auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung reguliert. Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht zur Höhe der sich unter Berücksich- tigung der Preiserhöhung ergebenden Reparaturkosten keine Feststellungen ge- troffen. 3. Dem Kläger steht derzeit allerdings kein Anspruch auf Zahlung eines Umsatzsteueranteils in Höhe von weiteren 58,31 € zu. Da der Kläger den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat und nach den getroffenen Fest- stellungen bislang nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung übergegangen ist, kann er derzeit nicht den anteiligen Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatz- steuer verlangen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. 14 15 - 8 - a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver- pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Per- son oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu er- forderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Ver- fügung: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder Anschaffung eines gleich- wertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Mög- lichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei grundsätzlich dieje- nige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (Wirtschaftlichkeitspostulat, vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13 f.; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 9). Beschreitet der Geschädigte nicht den Weg des geringsten Aufwands, so entfällt sein Ersatzanspruch allerdings nicht, sondern ist der Höhe nach auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats erforderlichen niedrigeren Betrag beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 8; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387). So kann der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tat- sächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothe- tisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12; MüKoBGB/Oetker, 16 17 - 9 - 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387; Freymann, ZfS 2019, 4, 8). Denn die Ersatzbeschaf- fung und die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind gleichwertige Arten der Naturalrestitution; bei der Abrechnung auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 14 f.; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, juris Rn. 4 f.; vgl. auch Huber, jurisPR-VerkR 1/2017 Anm. 1; ders. JZ 2007, 639). Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigen- gutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerech- net wird (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15). b) Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden. So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fikti- ver Schadensabrechnung unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, juris Rn. 16; vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Ls, Rn. 7; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Ls 2, Rn. 10, 17; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, juris Rn. 15; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, juris Rn. 9; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11; vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16, VersR 2017, 440 Rn. 5, 7; Freymann, jM 2014, 62, 63; ders., DAR 2017, 607 ff.). Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsver- bots (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 11) die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Ro- sinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt wer- den. 18 - 10 - So knüpft die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchge- führte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür kon- kret angefallenen Kosten ab (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, juris Rn. 13; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270, juris Rn. 7; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 Rn. 10; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 4, 8). Demge- genüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflich- tet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Her- stellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (vgl. Se- natsurteile vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, VersR 2020, 44 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 12). Ein etwaiges be- sonderes Integritätsinteresse des Geschädigten an einer an sich unwirtschaftli- chen Restitutionsmaßnahme (Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs, Beschädi- gung eines fabrikneuen Fahrzeugs) bleibt hier unberücksichtigt (vgl. Senatsur- teile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15 f. mwN; vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, VersR 2020, 1547 Rn. 8, 10; Steffen, ZfS 2020, 244, 247). Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermi- schungsverbot kein Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Vorausset- zungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich ange- fallenen Kosten verlangen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, 19 20 - 11 - BGHZ 169, 263 Rn. 16 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 4; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 18; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 9). c) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tat- sächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie fiktiv bleibt (vgl. Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 f., 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 6 f.). Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschä- digten (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277 Rn. 7; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11). bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachver- ständigengutachtens abrechnet (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, 21 22 23 - 12 - Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.). So verhält es sich im Streitfall. Die in der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibt fiktiv, weil sie nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbe- schaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, von dem Kläger nicht abgerechnet wird. Wie bereits unter b) ausgeführt, darf der Kläger die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme auch nicht teilweise - in Bezug auf die angefal- lene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner - im Übrigen fiktiven - Abrechnung machen. Der Geschädigte darf nicht einzelne Elemente der einen Abrechnung mit der anderen kombinieren, sondern muss sich für eine Abrechnungsart - fiktiv oder konkret - entscheiden. Andernfalls verstieße er gegen das Vermischungs- verbot. Anders als in der Literatur zum Teil vertreten (vgl. Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.; ders. DAR 2017, 607, 609; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 467; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 236a), steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu dem mit der Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verfolgten Zweck. Durch die gesetzliche Regelung wollte der Gesetzgeber zwar nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlan- gen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752, 23 f.; Senatsurteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9). Diese Möglichkeit wird dem Geschädigten durch das Vermi- 24 25 - 13 - schungsverbot aber nicht genommen. Wie oben ausgeführt bleibt es dem Ge- schädigten unbenommen, seinen Schaden konkret abzurechnen oder, wenn er ihn zunächst fiktiv abgerechnet hat, - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzun- gen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - zu einer konkre- ten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich veranlassten Restitutionsmaß- nahme überzugehen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlich durchgeführte Wiederherstel- lungsmaßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entspricht, etwa wenn der Geschädigte - wie im Streitfall - statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt. In diesem Fall kann der Geschädigte die tatsächlich an- gefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung konkret abrechnen; sein Ersatzan- spruch ist allerdings der Höhe nach beschränkt auf die hypothetisch erforderli- chen Reparaturkosten ("Deckelung", vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12, 17: "konkrete Schadensabrech- nung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs"; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387; Freymann, ZfS 2019, 4, 8). So- weit der Senat abweichend hiervon im Urteil vom 22. September 2009 ausgeführt hat, der Geschädigte dürfe in einem solchen Fall nur fiktiv auf Reparaturkosten- basis abrechnen (VI ZR 312/08, VersR 2009, 155 Rn. 8), wird daran nicht fest- gehalten. III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 26 27 - 14 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlän- gern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf 28 29 30 31 32 33 34 - 15 - die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 29.10.2018 - 4 C 767/17 - LG Limburg, Entscheidung vom 22.11.2019 - 3 S 189/18 -