Entscheidung
AnwZ (Brfg) 57/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ
31mal zitiert
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ.BRFG.57.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 57/16 vom 30. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 30. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. Juli 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 4. Juni 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 27. Juni 2015 zugestelltem Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft we- gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. September 2016 zugestelltem Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regel- mäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgeb- liche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor. Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eigenständiges Wiederzulassungs- verfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung fin- 2 3 4 - 4 - den (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 14 mwN). Das anwaltliche Berufsrecht sieht in materieller Hinsicht keine Besonderheiten vor, die es gebie- ten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswiderruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes zu berück- sichtigen. Nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsan- waltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswider- rufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie in zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsord- nung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht oder dem Gewerberecht im Kern über- einstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 14 f. mwN). b) Dies gilt in gleichem Maße für Klagen, mit denen - wie vorliegend im Fall des Hilfsantrags des Klägers - die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Aufhebung des Widerrufsbescheids begehrt wird. Dabei ist bereits fraglich, ob solche Klageanträge nicht als Anfechtungs- anträge auszulegen sind, da sie ebenso wie diese auf die Aufhebung des Zu- lassungswiderrufs gerichtet sind. Die prozessualen und materiellen Vorausset- zungen der Anfechtung eines solchen Verwaltungsakts können nicht mittels derartiger Verpflichtungsanträge umgangen werden. Jedenfalls wäre aber - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Rahmen eines Klageantrags auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur 5 6 7 - 5 - Aufhebung eines Widerrufsbescheids auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Zwar ist bei einer Verpflich- tungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Begründetheit grundsätzlich derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Be- schluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6 mwN; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10/11, BVerwGE 143, 38 Rn. 11). Entscheidend ist jedoch stets, ob dem Kläger nach dem materiellen Recht ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - hier: der Aufhebung des Widerrufs- bescheids vom 18. Juni 2015 - zusteht (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2700, 2701; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 45 f. mwN). Bestandteil des für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen materiel- len Rechts sind nicht nur die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 BRAO, sondern - wie ausgeführt - auch die im Zulassungsrecht an- gelegte Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO). Aus dem Umstand, dass das ma- terielle Recht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden, folgt daher nicht nur für die Anfechtung eines Zulassungswiderrufs, sondern auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, dass allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist. Auch inso- fern ist die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzu- lassungsverfahren vorbehalten. Dieses kann nicht durch die Verpflichtung zur Aufhebung des Zulassungswiderrufs umgangen werden. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Ent- scheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 8 - 6 - a) Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 13. Juli 2016 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 gestellt. In diesem Schriftsatz wird nicht nur ein auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten gerichteter (Haupt-)Antrag gestellt, sondern unter Ziffer II. hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Diesen Hilfsantrag hat der Anwaltsgerichtshof im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof in dem an- gefochtenen Urteil über den Hilfsantrag des Klägers entschieden hat, das heißt ob in der ausgesprochenen Klageabweisung auch eine Abweisung des Hilfsan- trags zu sehen ist. aa) Für eine solche Abweisung auch des Hilfsantrags spricht, dass der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsan- waltszulassung wegen Vermögensverfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und danach der streitgegen- ständliche Widerrufsbescheid vom 18. Juni 2015 rechtmäßig ist. Damit scheidet zugleich eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des - rechtmäßigen - Widerrufsbescheides aus, zumal auch insofern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides abzustellen ist (s.o. zu 1). Weitere Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags in den Entscheidungsgründen waren vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und nicht zu erwarten. Der Kläger selbst hat zu dem Hilfsantrag in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 nicht ge- sondert ausgeführt. 9 10 11 - 7 - bb) Sollte dagegen mit der durch das angefochtene Urteil ausgesproche- nen Klageabweisung nicht zugleich auch über den - im Tatbestand des Urteils nicht erwähnten - Hilfsantrag entschieden worden sein, käme eine Zulassung der Berufung gleichwohl nicht in Betracht. Der Kläger hätte in diesem Fall ge- mäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 VwGO bin- nen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 7. Oktober 2016 die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragen müssen. Ein Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wurde (Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 120 Rn. 3; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 120 Rn. 2 [Stand: Februar 2016]; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 120 Rn. 4). Vorliegend ergibt sich aus dem Terminsprotokoll vom 13. Juli 2016, dass der Kläger "den Antrag" und mithin auch den Hilfsantrag aus dem Schrift- satz vom 5. Juli 2016 gestellt hat. Wurde mit dem angefochtenen Urteil über den Hilfsantrag nicht entschieden, lägen mithin die Voraussetzungen einer Ur- teilsergänzung vor. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Damit ist, soweit von einem übergangenen Hilfs- antrag i.S.v. § 120 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, mit Fristablauf die Rechts- hängigkeit des Hilfsantrags entfallen (vgl. BVerwGE 95, 269, 274 mwN; Clau- sing/Kimmel aaO Rn. 7; Rennert aaO Rn. 11; Schenke aaO Rn. 6). Zwar kommt unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO eine Wiedereinführung des übergangenen Begehrens in das Verfahren durch Klageerweiterung in Betracht, wenn der Rechtsstreit noch wegen anderer Teile des Prozessstoffes in der Be- rufungsinstanz anhängig ist (Clausing/Kimmel aaO; Rennert aaO; Schenke aaO). Dies setzt jedoch eine zulässige Berufung voraus. Die Zulassung der Be- rufung kann dagegen nicht allein zum Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 12 13 - 8 - VwGO beantragt werden (vgl. Rennert aaO § 91 Rn. 33) und damit vorliegend nicht zur Wiedereinführung des Hilfsantrags in das Verfahren. b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, folgt auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof dem in der Verhandlung vom 13. Juli 2016 gestellten Antrag des Klägers nicht stattgegeben hat, ihm eine Schriftsatzfrist zu dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 vor- gelegten Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 sowie zu den Hinweisen des Senats zum Vorliegen des Vermögensverfalls zu gewähren. Der Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs vom 18. Juni 2015 ohne Bedeutung. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war auch nicht im Hin- blick auf die vorgenannten Hinweise des Anwaltsgerichtshofs geboten. Auf die Erforderlichkeit der Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses seiner Gläubi- ger und Verbindlichkeiten und einer Übersicht über seine Vermögensverhältnis- se war der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bereits durch die im Widerrufsverfahren erfolgten Schreiben der Beklagten vom 25. November 2014 und 17. März 2015 hingewiesen worden. Zudem ergab sie sich für den rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 21/15, juris Rn. 5 mwN), auf die in der Kommentarli- teratur durchgehend hingewiesen wird (vgl. nur Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 36, § 7 BRAO Rn. 91; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn. 60; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 31; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 24 f., § 7 Rn. 128; vgl. dort die Hinweise unter ande- rem auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 22/08, juris Rn. 7; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 Rn. 9; vom 26. März 14 15 - 9 - 2007 - AnwZ (B) 45/06, juris Rn. 11 und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht eine - möglicherweise die Pflicht zur Gewährung einer Schriftsatzfrist aus- lösende - andere Rechtsauffassung als die Parteien zu der Frage vertreten, wie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften ist. Der Klä- ger differenziert insoweit nicht hinreichend zwischen dem Vortrag des Rechts- anwalts betreffend die Löschung (oder Gegenstandslosigkeit) einer ihn betref- fenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis bereits zum Zeitpunkt des Zulas- sungswiderrufs, der der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls von vorneherein entgegensteht, und der Widerlegung der durch eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutung des Vermögensverfalls durch Vorlage eines detaillierten Gläubiger- und Schuldenverzeichnisses und Darle- gung nachhaltig geordneter Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Kläger standen beide Möglichkeiten offen. Aus dem Urteil des Anwaltsgerichts- hofs ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass er bei Gewäh- rung einer Schriftsatzfrist Vortrag gehalten hätte, der geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften. Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung allein geltend ge- macht, wenn ihm ermöglicht worden wäre, auf den Hinweis des Anwaltsge- richtshofs zu reagieren, hätte er ein vollständiges Gläubiger- und Schuldenver- zeichnis und eine vollständige Übersicht über seine Ein- und Ausgaben sowie seine Vermögensverhältnisse, jeweils zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zum aktuellen Zeitpunkt, zur Akte gereicht. Für eine Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO wäre dann kein Raum mehr gewesen. Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche Bedeutung über- 16 17 - 10 - prüfen. Belege, insbesondere ein umfassendes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat der Kläger nach wie vor nicht vorgelegt (vgl. zum er- forderlichen Vortrag bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 15/15, juris Rn. 15). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.07.2016 - BayAGH I - 1 - 6/15 - 18