Entscheidung
EnVR 84/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224BENVR84.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 84/23 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Berichtigt durch Beschluss vom 26. März 2025 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2023 aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode. Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundes- netzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien (nachfolgend Stehle/Betzer-Gutachen) und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (nachfolgend Frontier-Gutach- ten). Nachdem am 14. Juli 2021 die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der 1 2 - 3 - Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht wor- den war, gingen in der dafür bis zum 25. August 2021 gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netz- nutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten einge- reicht, unter anderem ein im Auftrag der deutschen GEODE-Mitgliedsunterneh- men erstattetes Gutachten vom 18. Mai 2016 (nachfolgend GEODE-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom 16. März 2021 (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom 10. Juni 2021 (nachfol- gend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkon- formen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlös- obergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom 9. Juli 2021 (nach- folgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszu- schlags vom 19. August 2021 (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gut- achten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom 23. August 2021 (nachfolgend bne-Gutachten) und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom 24. Au- gust 2021 (nachfolgend DMS-Gutachten). Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und 22. September 2021 mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am 24. September 2021 wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum 28. September 2021 übersandt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 (BK4-21-055, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetza- gentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV für die vierte Re- gulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse 3 - 4 - das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Da- tengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Daten- reihen) verwendet. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsverteilernetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegrif- fen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufge- hoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde und strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Be- troffenen an. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist be- gründet. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Elektrizitätsbinnen- marktrichtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am 1. Januar 2024 zu einer nachträglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellung- nahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetza- gentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus 4 5 6 - 5 - langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 StromNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer welt- weiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometri- schen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusi- chern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete An- haltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten. II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoange- passten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen an- wendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinsli- cher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zu- schlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezi- fischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 StromNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen 7 8 - 6 - Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungs- netzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu er- mitteln. 2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 26. Okto- ber 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor II; vom 7. Dezember 2021 - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom 26. September 2023 - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobe- nen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entschei- dung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Ver- ordnungen entgegensteht. a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der ange- fochtenen Festlegung am 12. Oktober 2021 das ihr aufgrund ihrer Unabhängig- keit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher gelten- den Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festle- gung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 StromNEV wäre mit den Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ins- besondere dem aus Art. 59 Abs. 7 RL (EU) 2019/944 folgenden Gebot der ex ante Regulierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen 9 10 - 7 - Rechtsunsicherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheb- lichen Aufwands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu tref- fenden Festlegungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effi- zienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allge- meinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Ener- gierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt. b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vor- lage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, ob "eine weitere Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung geboten ist oder ob statt- dessen eine direkte Anwendung der [Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie] in Be- tracht kommt" nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommenden Unab- hängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungsverord- nungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetzagen- tur bereits von Letzterem ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergeben- den Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angespro- chenen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regu- lierungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zu- ständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleis- ten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04, NJW 2006, 11 - 8 - 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom 10. März 2011 - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom 21. April 2016 - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN). 3. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Fest- legung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden aus- geführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV normier- ten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die er- messensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Über- gangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vor- schriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Ver- ordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Be- urteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt ge- lassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offen- kundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II). 4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft an- gesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze 12 13 - 9 - für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu- nächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulie- rungsperiode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr be- anstandungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitäts- prüfung unterziehen müssen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Re- gulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV anwendet und wenn keine konkreten An- haltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbs- fähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II). Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Aus- wahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische An- satz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl ei- ner anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - EnVR 26/18, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN 14 15 - 10 - - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Pro- duktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulie- rungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Über- prüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mit- hin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 1 BvR 1588/20, juris Rn. 2). Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfas- sungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Ge- nereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechts- gutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vor- zugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anrei- zen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden kön- nen. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Me- thode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodi- schen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten 16 - 11 - Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der er- forderlichen Datengrundlagen, der Plausibilisierung der erhobenen Daten und der konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Ana- lyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Ent- scheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mat- tes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen ei- ner gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Ver- bindung mit Art. 58, 59 RL (EU) 2019/944 nicht möglich. Das liegt in dem erheb- lichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglich- erweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbun- den wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der ge- richtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewich- tige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sach- grund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ge- mäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Er- lösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (BGH, Be- schluss vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08, BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; BVerwG, Urteil vom 17. August - 12 - 2016 - 6 C 50/15, BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulie- rungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 6 C 21/21, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwen- dung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die An- wendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetz- lichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen 17 - 13 - Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenka- pitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 43 z. Veröff. best.; Festlegung S. 11). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorlie- gende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisie- rung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich. Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letzt- lich hat dahinstehen lassen - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der an- gefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlas- ses ankommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom 6. März 2003 - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigen- kapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapi- talzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzu- stellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV zur Maßgeblichkeit 18 19 - 14 - der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beur- teilungsgrundlagen gelten. Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerde- gericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausrei- chend auseinandergesetzt hat. (1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wag- nisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwarten- den Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Be- gründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapi- talknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfä- higkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefähr- det. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitions- verhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausge- henden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung wür- den allerdings Fehlanreize gesetzt. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft. 20 21 - 15 - (2) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit gegeben waren. Solche Umstände wären geeignet gewesen, die Notwendigkeit einer Plausibilisierung zu begründen; dafür ist aber nichts festgestellt oder sonst er- sichtlich. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Be- reitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache nicht entgegengetreten. Übergangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapi- talknappheit oder auch nur die konkrete Gefahr einer solchen belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf. Der Hinweis, dass ein Anteil von 20% am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz 2018 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erworben worden sei, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Auch rück- blickend ist nicht erkennbar, dass die Bundesnetzagentur im Oktober 2021 von einer Eigenkapitalknappheit hätte ausgehen müssen. So etwa sind die Investiti- onen der Übertragungsnetzbetreiber ausweislich des Monitoringberichts 2024 (S. 115) seit 2013 (mit Ausnahme eines leichten Rückgangs von 2018 auf 2019) stetig und in ganz erheblichem Umfang von 1.088 Mio. € 2013 auf 4.673 Mio. € 2021 sowie die Investitionen der Verteilernetzbetreiber von 2015 bis 2021 eben- falls im Wesentlichen stetig von 3.800 Mio. € auf 4.835 Mio. € gestiegen. Auch wenn es nach dem oben Ausgeführten darauf - ebenso wie auf den Vortrag der betroffenen Netzbetreiber zum Teilverkauf der TransnetBW 2023 und der deut- schen Tochtergesellschaft von Tennet 2024 - nicht ankommt, sind bei den Inves- titionen erneut wesentliche Steigerungen bis 2023 auf 6.989 Mio. € (Übertra- gungsnetzbetreiber) und 7.179 Mio. € (Verteilernetzbetreiber) erfolgt. Für 2024 sind Planwerte von 10.178 Mio. € und 8.601 Mio. € angegeben. 22 - 16 - Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeb- lichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Ver- zerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetz- agentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszu- schlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angespro- chen (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 60, jeweils z. Veröff. best.). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 21 unten, S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netz- betreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet. (1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV um 1,75 Pro- zentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,375 Prozent- punkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Einesolche rechnerische Anglei- chung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts metho- disch weder erforderlich noch geboten (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53, EnVR 91/23 Rn. 48 und EnVR 94/23 Rn. 61, jeweils z. Veröff. best). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellun- gen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des 23 24 - 17 - CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermitt- lungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenom- menen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht. (2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundes- netzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Un- terschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Er- fordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 80/23 Rn. 45; EnVR 88/23 Rn. 60; EnVR 91/23 Rn. 48, jeweils z. Veröff. best.). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaup- teten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Es handelt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts dabei um allgemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plau- sibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit eines methodenplura- listischen Vorgehens. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulie- rungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist. (1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 StromNEV ist bei der Ermittlung des Zu- schlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die 25 26 27 - 18 - durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitäts- versorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbe- sondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidun- gen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an die- sem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassen- den Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichs- länder liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.). (2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Band- breite europäischer Vergleichsländer (3,22% bis 8,08 % nach dem Frontier-Gut- achten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grund- sätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte. (a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleich- barkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parame- ter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effek- tive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Ele- mente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamter- 28 29 - 19 - trag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei dem- gegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Dar- stellung der Marktteilnehmer. Schon durch den Einbezug einer weltweiten Markt- risikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der In- terpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länderrating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringeren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.). (b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden fest- gelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in ande- ren Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Stromnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; über- gangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf. Soweit das Beschwer- degericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Fron- tier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäi- schen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbe- hörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zu- mal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespon- dierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung ein- bezieht. (c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere 30 31 - 20 - eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der be- grenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbeson- dere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene welt- weite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigen- kapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die betroffenen Netzbetreiber in der mündlichen Verhand- lung vor dem Bundesgerichtshof auf die Regulierungspraxis im Telekommunika- tionsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedli- chen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plau- sibilisierung ergeben (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25). Im Übrigen hat sich die Bundes- netzagentur damit auch in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen das Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind. 5. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - EnVR 79/23, EnVR 80/23, EnVR 88/23, EnVR 91/23 und EnVR 94/23, jeweils z.Veröff. best.). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorlie- gend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern gel- tend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelun- gen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuan- lagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-22-002) und von Offshore-Anbindungslei- tungen (BK4-23-004) am 17. Januar und 23. September 2024 - eingetreten sind 32 33 - 21 - (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. De- zember 2020 (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutz- würdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme er- forderlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeig- net, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festle- gung (rückwirkend) zu begründen. C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festset- zung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Danach richtet sich der Streitwert des Beschwerde- und des Rechtsbe- schwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an ei- ner Abänderung der angefochtenen Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2; vom 5. Mai 2022 - EnVR 15/21, juris Rn. 4). Der Bundesgerichtshof geht bei den die Eigenkapitalzinssätze betreffen- den Festlegungen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die - ohnehin nur schwer abschätzbaren - wirtschaftlichen Folgen der von den Betroffenen an- gestrebten Erhöhung des Zinssatzes unberücksichtigt bleiben dürfen, weil mittel- bare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung bei der Festset- zung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschlüsse 34 35 - 22 - vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [juris Rn. 13]; vom 7. De- zember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479 [juris Rn. 4]). Die angefochtene Fest- legung führt nicht zur verbindlichen Festsetzung der Erlösobergrenzen des jewei- ligen Netzbetreibers, sondern bereitet diese erst vor (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 71 bis 73 - Stadtwerke Rhede GmbH; vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 24 mwN - Netzentgeltbefreiung I). Der Bundesgerichtshof hat daher in den ersten drei Re- gulierungsperioden ebenso wie das Beschwerdegericht Auffangstreitwerte von zuletzt 250.000 € festgesetzt. Daran wird für die vierte Regulierungsperiode fest- gehalten (vgl. BGHZ 128, 85 [juris Rn. 17 ff.]). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 908/21 (V) - - 23 - Verkündet am: 17. Dezember 2024 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:260325BENVR84.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 84/23 vom 26. März 2025 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Die Gründe des Beschlusses vom 17. Dezember 2024 werden we- gen offensichtlicher Schreibversehen dahin berichtigt, dass es in der Randnummer 24 (6. Zeile) statt "0,375" heißen muss "0,395" sowie in der Randnummer 46 (9. Zeile) statt "BK4-22-002" heißen muss "BK4-23-002". Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2023 - VI-3 Kart 908/21 (V) -