Leitsatz
IX ZR 245/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/14 Verkündet am: 2. Februar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benach- teiligt die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezah- lung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicher- heit abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht. HGB § 355 Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297). BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 245/14 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2014 auf- gehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zi- vilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2014 zu- rückgewiesen. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 6./16. Mai 2008 einen Rahmenkredit zugunsten des Kontokorrents in Höhe von 350.000 € ein. Einbezogen waren neben den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6. Mai 2008 zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäfts- verbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen 1 - 3 - gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte ab. Am 6. November 2009 betrug der Sollsaldo des Kontokorrentkontos 328.070,07 €. Er ging bis zum 8. Dezember 2009 aufgrund von Zahlungsein- gängen, denen an die Beklagte abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf 100.717,78 € zurück. Auf einen Insolvenzantrag vom 7. Dezember 2009 eröff- nete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1. Februar 2010 und be- stellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte die Beklagte die Kreditlinie. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von 227.352,29 €, um welche die Kreditlinie vor dem Insolvenzan- trag zurückgeführt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsge- mäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des Sollsal- dos sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer Sicherheitentausch vor, soweit die gesicherte Bank an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gemäß § 21 Nr. 1 AGB-Spar- 2 3 4 5 - 4 - kassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzun- gen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorlägen. Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen BGH, Urteil vom 29. November 2007 (IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ff) und BGH, Urteil vom 17. März 2011 (IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 ff) die Besonderheit, dass die Konto- korrentabrede zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin zum Zeit- punkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtli- chen Wirkungen erst auf den Kontokorrentabschluss abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester Sicherheitentausch nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Zah- lungssaldos, eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder erst nach Beendigung des Kontokorrents entstehen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt. a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzuläs- sig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; 6 7 8 - 5 - vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17). Der für die Anfecht- barkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhält- nis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die For- derung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12). Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen Forde- rungen auf das bei der Beklagten geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 10). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder - wie das Beru- fungsgericht annimmt - erst mit Beendigung des Kontokorrents. Ebenso kann unterstellt werden, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt den Insol- venzantrag kannte und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt waren. b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es. aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuld- nervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre (BGH, Urteil vom 9 10 11 - 6 - 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 12; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 147 Anh. I Rn. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der ab- getretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt (Bork, aaO Rn. 13). Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschrif- ten auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfech- tungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urteil vom 29. No- vember 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rn. 14 f; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 32; vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuld- ners unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO mwN). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abge- tretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäfts- bedingungen (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken oder § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des Schuld- ners aus § 667 BGB (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rn. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren Sicherheitentausch, der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht 12 - 7 - gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Beträgen fortsetzte (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, aaO; jüngst etwa BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 10, 20; vom 11. Juni 2015, aaO Rn. 11). bb) So liegt der Streitfall. Die Beklagte erhielt den Erlös aus den Forde- rungen, welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrent- konto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Dass die Forde- rungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend ge- macht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten da- zu, dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift un- terliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfänd- bar, so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 322 f; vom 29. November 2007, aaO Rn. 13; vom 26. April 2012, aaO Rn. 10). Im Streitfall enthielt § 21 Abs. 1 der wirksam vereinbarten AGB der Be- klagten ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangen. Ausdrücklich er- fasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert zwar, dass nach 13 14 - 8 - Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kon- tokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch im Verhältnis der Parteien der Kontokorrentabrede nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der Kontokorrentabschluss im Januar 2010 maßgeblich sein und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine anfechtungsfeste Sicherheit mit dem Pfand- recht am Anspruch auf Gutschrift. Aus der Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. März 2010 (IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebensowenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 (IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die Kontokorrentabrede gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen er- werben können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2010, aaO Rn. 4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer Konto- korrentabrede die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, son- dern davon, ob zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses auch Si- cherheiten an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden (verkannt von Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenz- anfechtung, 2. Aufl., Teil V Rn. 24 ff, insb. Rn. 31 f). Die Kontokorrentabrede berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen Forde- rungen und Leistungen (vgl. MünchKomm-HGB/Langenbucher, 3. Aufl., § 355 15 - 9 - Rn. 52 mwN). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des Kontokorrents auf. Im Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können (Münch- Komm-HGB/Langenbucher, aaO Rn. 61). Sind Forderungen bereits kontokor- rentgebunden, ist einem Dritten der Erwerb eines Pfandrechts daher frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich (BGH, Urteil vom 25. Juni 2009, aaO; Beschluss vom 18. März 2010, aaO). Werden bei einer Globalzession anfech- tungsfest abgetretene Forderungen erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das AGB-Pfandrecht der Banken hin- gegen zu einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 20; bereits BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369 unter III.3.a.; vgl. MünchKomm-InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 142a mwN). So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersicht- lich, dass die von der Beklagten im Streitfall aufgrund der Globalzession erwor- benen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der Be- klagten und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die Beklagte ein AGB-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der Kontokorrentgebundenheit war sie berech- tigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem be- 16 - 10 - stehenden Debet zu verrechnen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 323). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2014 - 6 O 2844/13 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2014 - 9 U 123/14 -