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Entscheidung

V ZR 49/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 49/15 vom 2. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beträgt 304.523,55 €. Gründe: 1. Das Landgericht hat - soweit hier von Interesse - die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, der Löschung einer Auflassungsvormerkung zuzustimmen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung zu verzichten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 191.951,93 €. Die Klage auf Zahlung von 106.030,79 € durch die Beklagten zu 1 bis 3 und von weiteren 151.635,79 € durch die Beklagten zu 1 und 2 hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung und die Abweisung der Zahlungsan- träge gewandt hat, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä- gers - von den abgewiesenen 151.635,79 € hat er nur noch einen Betrag von 116.624,91 € weiterverfolgt - ist insoweit ebenfalls erfolglos geblieben. Der Ge- genstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. 1 - 3 - 2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemes- sung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten zu 1 und 2 ist neben den mit 106.030,79 € und mit 116.624,91 € bezifferten Anträgen der auf Zustimmung zur Löschung der Auf- lassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewil- ligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag zu berücksichti- gen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grund- stücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszuge- hen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegen- standswerts in Ansatz gebracht haben. Damit ergibt sich ein Betrag von 68.223,21 €. Für den darüber hinaus verlangten Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ist - in Übereinstimmung mit den Instanzgerichten - ein Zwanzigstel des Verkehrswertes anzusetzen (§ 3 ZPO), so dass sich ein weiterer Betrag von 13.644,64 € ergibt. Da sich somit der Wert dieses Klageantrages auf 81.867,85 € beläuft, ist dieser für den Ge- bührenstreitwert maßgebend. Zwar übersteigt der Wert des streitigen Gegen- rechts mit 191.951,93 € den Wert des klägerischen Interesses an der Abgabe der Willenserklärungen. Der Gebührenstreitwert ist aber durch den Wert des Klageantrages begrenzt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492). 2 - 4 - 3. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der beiden Zahlungsanträge für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 ein Gesamtbetrag von 304.523,55 €. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 - 3