OffeneUrteileSuche
Beschluss

V ZR 49/15

BGH, Entscheidung vom

14mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Verkehrswert der streitigen Sache zugrunde zu legen. • Für einen Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ist als regelhafter Anteil des Grundstücksverkehrswerts ein Viertel anzusetzen. • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist aus dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Anträge zu ermitteln; hier: Viertel des Grundstücksverkehrswerts zuzüglich des bezifferten Zahlungsantrags.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Löschung einer Auflassungsvormerkung und Zahlungsforderung • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Verkehrswert der streitigen Sache zugrunde zu legen. • Für einen Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung ist als regelhafter Anteil des Grundstücksverkehrswerts ein Viertel anzusetzen. • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist aus dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Anträge zu ermitteln; hier: Viertel des Grundstücksverkehrswerts zuzüglich des bezifferten Zahlungsantrags. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung eines Betrags und die Zustimmung zur Löschung einer zugunsten zweier Beklagter eingetragenen Auflassungsvormerkung. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurück; die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Das Berufungsgericht hatte den Gegenstandswert für Gerichtsgebühren bereits unter Hinweis auf den vom Kläger angegebenen Grundstücksverkehrswert festgesetzt. Streitgegenstand ist damit die richtige Höhe des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vergütung im Beschwerdeverfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten ist nach § 33 Abs.1 Alt.1 RVG zulässig. • Bewertung der Auflassungsvormerkung: Für den Antrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist regelmäßig ein Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswerts des Grundstücks als Wertansatz zu wählen; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. • Rechenbeispiel und Zusammensetzung: Der vom Kläger angegebene Grundstücksverkehrswert betrug 272.892,84 €, ein Viertel hiervon ergibt 68.223,21 €. Hinzu kommt der bezifferte Zahlungsantrag in Höhe von 106.030,79 €. • Gesamtgegenstandswert: Aus der Addition der beiden Werte ergibt sich ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 in Höhe von 174.254 €. • Verfahrensrechtlicher Bezug: Die Festsetzung folgt den Regeln für die Gegenstandswertbemessung im Beschwerdeverfahren und berücksichtigt die instanzgerichtlichen Festsetzungen als Anknüpfungspunkt. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €. Begründet ist dies dadurch, dass für den Lösungsantrag der Auflassungsvormerkung ein Viertel des vom Kläger angegebenen Grundstücksverkehrswerts (68.223,21 €) anzusetzen ist und dieser Betrag mit dem bezifferten Zahlungsantrag von 106.030,79 € zu verrechnen ist. Damit ist der Gesamtgegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgelegt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3.