Urteil
VII ZR 261/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auslegung prozessualer Anerkenntnisse ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften; maßgeblich ist der wirkliche Wille der Partei unter Berücksichtigung des prozessualen Gesamtzusammenhangs.
• Ein Anerkenntnis, das sich auf "den" Widerklageantrag bezieht und im Zusammenhang mit einer konkreten Widerklageerweiterung abgegeben wurde, ist im Zweifel so auszulegen, dass es sich auf die konkret angesprochenen (erweiterten) Anträge bezieht und nicht ohne ausdrückliche Erklärung auch den Hauptwiderklageantrag umfasst.
• Äußere Erklärungen der Prozessbevollmächtigten und die inhaltliche Begründung eines Anerkenntnisses sind bei dessen Auslegung zu berücksichtigen.
• Das Revisionsgericht kann die Auslegung prozessualer Erklärungen selbst prüfen und muss die Entscheidung aufheben, wenn das Berufungsgericht die Erklärung fehlerhaft ausgelegt hat.
Entscheidungsgründe
Auslegung prozessualer Anerkenntnisse bei Widerklageerweiterung • Bei der Auslegung prozessualer Anerkenntnisse ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften; maßgeblich ist der wirkliche Wille der Partei unter Berücksichtigung des prozessualen Gesamtzusammenhangs. • Ein Anerkenntnis, das sich auf "den" Widerklageantrag bezieht und im Zusammenhang mit einer konkreten Widerklageerweiterung abgegeben wurde, ist im Zweifel so auszulegen, dass es sich auf die konkret angesprochenen (erweiterten) Anträge bezieht und nicht ohne ausdrückliche Erklärung auch den Hauptwiderklageantrag umfasst. • Äußere Erklärungen der Prozessbevollmächtigten und die inhaltliche Begründung eines Anerkenntnisses sind bei dessen Auslegung zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht kann die Auslegung prozessualer Erklärungen selbst prüfen und muss die Entscheidung aufheben, wenn das Berufungsgericht die Erklärung fehlerhaft ausgelegt hat. Die Klägerin klagte auf Zahlung; die Beklagte erhob Widerklage und später eine Erweiterung der Widerklage einschließlich der Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde sowie Erstattung von Avalzinsen und Gebühren. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien die Klage für erledigt; eine Gesamtabrede gelang nicht. Die Beklagte forderte mit Schriftsatz vom 4.10.2013 die Erweiterung der Widerklage. Daraufhin sandte die Klägerin am 4.11.2013 die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte und erklärte gegenüber Gericht und Gegenanwalt, sie erkenne die Widerklage "unter Verwahrung gegen die Kosten" an, machte aber Einwendungen gegen Avalzinsen, Avalgebühren und die Kostentragung geltend. Das Landgericht verurteilte die Klägerin in Teilanerkenntnis zur Zahlung; das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Klägerin legte Revision ein, weil sie das Anerkenntnis nur auf die Erweiterungsanträge beschränkt sehen wollte. • Revisionsrechtliche Prüfungsbefugnis: Das Revisionsgericht kann prozessuale Erklärungen uneingeschränkt prüfen und selbst auslegen; es ist der wirkliche Wille zu ermitteln. • Auslegungsmaßstab: Bei Prozesserklärungen ist nicht allein der Wortlaut entscheidend; berücksichtigt sind der Gesamtzusammenhang, die Begründung und die Interessenlage. • Tatbestandliche Würdigung: Das Anerkenntnis der Klägerin bezog sich als Reaktion auf die Widerklageerweiterung und enthält Formulierungen, die im Zusammenhang mit der Übersendung der Bürgschaftsurkunde und den Ausführungen zu Avalzinsen und -gebühren zu verstehen sind. • Schlussfolgerung zur Reichweite: Unter Berücksichtigung der Antragstellung, der Begründung und des prozessualen Ablaufs war das Anerkenntnis ausschließlich auf den mit Schriftsatz vom 4.10.2013 gestellten Antrag zu 2 (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde) und auf die darin konkret behandelten erweiterten Anträge gerichtet, nicht aber auf den umfangreichen Hauptwiderklageantrag zu 1. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Da der Widerklageantrag zu 1. in der Sache noch nicht entscheidungsreif ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden; die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Rechtsfolgen: Das fehlerhafte Auslegungsurteil des Berufungsgerichts machte die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung erforderlich. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der BGH hat festgestellt, dass das Anerkenntnis der Klägerin vom 4.11.2013 allein die mit Schriftsatz vom 4.10.2013 geltend gemachten Erweiterungsanträge, insbesondere die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde, erfassen sollte, nicht jedoch den umfassenden Hauptwiderklageantrag zu 1. Wegen dieser fehlerhaften Auslegung durch das Berufungsgericht ist die Sache in Bezug auf den Hauptwiderklageantrag zu 1. noch nicht entscheidungsreif und daher dem Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Der Senat konnte deshalb nicht selbst in der Sache entscheiden; auch die Kostenfragen sind vom Berufungsgericht neu zu beurteilen.