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Urteil

4 O 366/18

LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem besonderen Vertreter nach § 147 AktG ist als Annex seiner Befugnis zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie zur hierfür erforderlichen Mandatierung von Rechtsanwälten zuzubilligen, Honorarforderungen aus dieser Tätigkeit in einem Zivilprozess anzuerkennen.(Rn.26) 2. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG („Zur Geltendmachung...“), dass der besondere Vertreter dazu befugt ist, Ersatzansprüche für die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.(Rn.12) 3. Es ist auch sachgerecht, dass der besondere Vertreter die Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit mit dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt vertritt. Der besondere Vertreter verfügt im Gegensatz zu Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die erforderlichen Informationen zur Beurteilung, ob die Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.(Rn.14) (Rn.16) 4. In einer solchen Fallgestaltung ist nicht entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zum Schutz des Gesellschaftsvermögens eine Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 308.969,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten a) aus einem Betrag in Höhe von 74.760,08 € seit dem 22.02.2018 und b) aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.209,67 € seit dem 06.07.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.699,91 € zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 308.969,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem besonderen Vertreter nach § 147 AktG ist als Annex seiner Befugnis zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie zur hierfür erforderlichen Mandatierung von Rechtsanwälten zuzubilligen, Honorarforderungen aus dieser Tätigkeit in einem Zivilprozess anzuerkennen.(Rn.26) 2. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG („Zur Geltendmachung...“), dass der besondere Vertreter dazu befugt ist, Ersatzansprüche für die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.(Rn.12) 3. Es ist auch sachgerecht, dass der besondere Vertreter die Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit mit dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt vertritt. Der besondere Vertreter verfügt im Gegensatz zu Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die erforderlichen Informationen zur Beurteilung, ob die Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.(Rn.14) (Rn.16) 4. In einer solchen Fallgestaltung ist nicht entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zum Schutz des Gesellschaftsvermögens eine Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 308.969,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten a) aus einem Betrag in Höhe von 74.760,08 € seit dem 22.02.2018 und b) aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.209,67 € seit dem 06.07.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.699,91 € zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 308.969,75 € festgesetzt. Die Beklagte war gemäß dem mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. vom 18.09.2018 (AS 45 f.) erklärten Anerkenntnis zu verurteilen. 1. Rechtsanwalt Prof. Dr. S. hat nach Rechtshängigkeit der Klage in dem o.g. Schriftsatz eindeutig ein Anerkenntnis für die Beklagte erklärt. a) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 – VII ZR 261/14 –, juris Rn. 17). b) In dem o.g. Schriftsatz hat Rechtsanwalt Prof. Dr. S. unmissverständlich den mit der Klageschrift geltend gemachten Anspruch für die Beklagte anerkannt. Soweit er dieses Anerkenntnis unter den „Vorbehalt des Vorliegens der Prozesshandlungsvoraussetzungen, d.h. der gesetzlichen Vertretung durch den besonderen Vertreter“ gestellt hat, liegt darin eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 128 Rn. 20 m.w.N.). Die Wirksamkeit der Prozesshandlung hängt insoweit von der durch das Gericht zu prüfenden Frage ab, ob die Beklagte durch den besonderen Vertreter in dem vorliegenden Honorarrechtsstreit vertreten werden kann. Sofern Rechtsanwalt Prof. Dr. S. auf die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Überprüfung verweist, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die aber an der der Unbedingtheit der Erklärung, den Anspruch für die Beklagte anzuerkennen, nichts ändert. Außerdem wird nicht nur durch die Formulierung im ersten Absatz des o.g. Schreibens (“erkennen wir namens...“), sondern auch durch die weiteren Ausführungen deutlich, dass die Forderung der Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht akzeptiert wird. So führt Rechtsanwalt Prof. Dr. S. aus, dass er gegen die geltend gemachten Honorarforderungen keine Einwendungen in der Sache habe. 2. Die Klage ist auch zulässig, insbesondere ist mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10.07.2019 – 15 AR 8/19 (AS 397) davon auszugehen, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit nicht durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, sondern durch den besonderen Vertreter, also Rechtsanwalt Prof. Dr. S., vertreten wird gemäß § 51 Abs. 1 ZPO. a) Die Beklagte wird als Aktiengesellschaft in einem Passivprozess entsprechend der Regel des § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich durch ihren Vorstand als dem zu ihrer Außenvertretung berufenen Organ vertreten. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit das Aktiengesetz die Vertretung der Gesellschaft einem anderen Organ zuweist (vgl. BGH NZG 2018, S. 629 Rn. 11 m.w.N.). b) Eine solche Zuweisung des Aktiengesetzes ist hier gegeben. Der nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellte Sondervertreter ist gesetzlicher Vertreter und Organ der Gesellschaft, soweit seine Befugnis reicht, Ersatzansprüche im Namen der Gesellschaft zu verfolgen. Diese Befugnis ist ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2018 – 11 U 35/17 –, Rn. 36, juris mit Verweis auf BGH NJW-RR 2015, S. 992 [994 Rn. 15]). Zwar liegt eine dem § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG vergleichbare Regelung, die dem Aufsichtsrat die Befugnis verleiht, in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte einen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. hierzu BGH NZG 2018, S. 629 [630 Rn. 12 ff.]), im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung durch den besonderen Vertreter nicht vor. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG („Zur Geltendmachung...“), dass der besondere Vertreter dazu befugt ist, Ersatzansprüche für die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. Dass er zur Wahrnehmung dieser Aufgabe Rechtsanwälte mandatieren darf, entspricht der Auffassung in der Literatur (vgl. Mock, in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2019, § 147 Rn. 152; Schneider, ZIP 2013, S. 1985 [1988]) und Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.12.2011 – 25 W 92/11 –, juris Rn. 20). Dieser Auffassung ist zu folgen, da der besondere Vertreter seiner Aufgabe andernfalls nicht mit der gebotenen Effektivität nachkommen kann, zumal das Aktienrecht nicht vorsieht, dass der besondere Vertreter Rechtsanwalt ist und damit selbst als anwaltlicher Vertreter auftreten kann. Vorliegend sehen die beiden Bestellungsbeschlüsse außerdem ausdrücklich vor, dass der besondere Vertreter sich geeignet erscheinender Hilfspersonen zur rechtlichen Beratung und Unterstützung bedienen darf. Dazu zählen auch und insbesondere Rechtsanwälte. c) Eine Beschränkung dahingehend, dass der besondere Vertreter nur in eigenem Namen und nicht für die Beklagte Rechtsanwälte mandatieren darf, ist dem ausdrücklichen Wortlaut der Beschlüsse nicht zu entnehmen. Zwar lässt die zweifache Verwendung des Wortes „sich“ in den beiden Beschlüssen durchaus eine, wenngleich nicht zwingende Auslegung dahingehend zu, dass der besondere Vertreter durch den Abschluss eines Anwaltsvertrags nur eine eigene Verpflichtung begründen kann. Diese Auslegung ist aber mit dem Zweck der Bestellung, nämlich einer effektiven Aufgabenwahrnehmung im Interesse der Aktiengesellschaft und nicht in eigenem Interesse schwerlich vereinbar. Außerdem liefe dies auf eine Vorfinanzierungspflicht des besonderen Vertreters hinaus, die seiner Rolle als Organ der Gesellschaft widerspricht und eine nicht unerhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit bedeutet (vgl. Mock a.a.O. Rn. 148; im Ergebnis auch Schneider a.a.O.; so auch in Bezug auf den Aufsichtsrat BGH a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). d) Dementsprechend ist es auch sachgerecht, dass der besondere Vertreter die Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit mit dem von ihm mandatierten Rechtsanwalt, vorliegend also mit der Klägerin, vertritt. Der Bundesgerichtshof hat eine gerichtliche Vertretung einer Gesellschaft in einem Erkenntnisverfahren betreffend einen von dem Aufsichtsrat erteilten Sachverständigenauftrag bejaht. Zur Begründung hat er zusammengefasst ausgeführt, dass die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung im Erkenntnisverfahren einer sachnahen Aufgabenzuweisung entspreche, wenn es um eine Streitigkeit über einen von dem Aufsichtsrat selbst erteilten Auftrag gehe. Neben diesem Argument der Sachnähe führt der Bundesgerichtshof an, dass die gerichtliche Vertretung typischerweise auch den der Aufgabenzuweisung innewohnenden Zweck der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats berühre. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Aufsichtsrats könne schon darin bestehen, dass der Aufsichtsrat verpflichtet wäre, dem Vorstand die für die Führung des Rechtsstreits erforderlichen Informationen zu geben und er dabei Sachverhalte offenbaren müsste, hinsichtlich derer er ein Geheimhaltungsinteresse habe (vgl. BGH a.a.O. Rn. 23 ff.). Eine vergleichbare Interessenlage besteht in dem hier zu entscheidenden Fall der gerichtlichen Vertretung durch den besonderen Vertreter in einem Rechtsstreit um Anwaltshonorar. Der besondere Vertreter verfügt im Gegensatz zu Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die erforderlichen Informationen zur Beurteilung, ob die Honorarforderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, da der Rechtsanwalt gerade in dem dem besonderen Vertreter zugewiesenen Aufgabenkreis, also der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, tätig wird. Schließlich wäre der besondere Vertreter in der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die Interessen der Gesellschaft gegen den Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder durchzusetzen, nachteilig tangiert, wenn er zur Überprüfung der Honorarforderung durch den Vorstand Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie damit einhergehend die Prozessstrategie offenlegen müsste. e) Die Vertretungsmacht erstreckt sich auch auf die Erklärung eines Anerkenntnisses. Eine Beschränkung der Vollmacht nach § 83 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich. Wie weit die Befugnisse des besonderen Vertreters bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung reichen ist, soweit ersichtlich, in der ober- oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Teilweise wird vertreten, dass der besondere Vertreter nicht ohne Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Verzicht oder einem Vergleich befugt sei. Insoweit sei § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG entsprechend anwendbar (vgl. Spindler in, Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 147, Rn. 26; siehe auch Böbel, Die Rechtsstellung des besonderen Vertreters gem. § 147 AktG, Diss. Tübingen, 1999, S. 104f.). Nach anderer Auffassung sollte man dem besonderen Vertreter die Möglichkeit zubilligen, einen für die Gesellschaft geführten Zivilprozess durch Prozessvergleich, Klageverzicht oder im Wege des Anerkenntnisses zu beenden, wenn und soweit die geltend gemachten Ansprüche klar und eindeutig nicht bestehen (vgl. Kling, ZGR 2009, S. 190 [207]). Ob der besondere Vertreter durch Abgabe eines Anerkenntnisses einen Vollstreckungstitel gegen die Aktiengesellschaft schaffen können darf, berührt auch die Frage, welche Befugnisse ihm bei der Finanzierung seiner Tätigkeit zustehen. Schneider (a.a.O.) geht davon aus, dass der besondere Vertreter bei der Zahlung des Anwaltshonorars auf die Mitwirkung des Vorstandes angewiesen sei. Mock (a.a.O. Rn. 149) weist auf die Schwierigkeit hin, dass die betroffenen Organmitglieder möglicherweise eine Vorfinanzierung in Bezug auf die Gerichtskosten oder die Vorschussgewährung an anwaltliche Vertreter verweigern. Er schlägt eine Vorfinanzierung durch einen Fremdkapitalgeber oder einzelne Aktionäre vor. Die beiden zuletzt genannten Auffassungen sind unpraktikabel und werden der eigenständigen Rolle des besonderen Vertreters nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung nicht gerecht. Der Verweis auf eine Mitwirkung des Vorstandes führt nicht weiter, da sich die Ersatzansprüche ja gerade gegen dessen Mitglieder richten und der besondere Vertreter unter Umständen einen Rechtsstreit gegen den Vorstand anstrengen müsste, für den ebenfalls Gerichts- und Rechtsanwaltskosten anfallen. Auch eine Fremdfinanzierung ist abzulehnen, da der besondere Vertreter nach dem Willen der Hauptversammlung im Interesse der Aktiengesellschaft tätig wird, so dass es sachgerecht ist, ihm durch die Gesellschaft hierfür Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Die von Kling vorgeschlagenen Evidenzlösung ist ebenfalls nicht zielführend, da unklar bleibt, unter welchen Umständen der besondere Vertreter dieses Evidenzkriterium als erfüllt ansehen darf. Ob die fehlenden Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „auf der Hand liegen“, kann in den einzelnen Stadien des Verfahrens nach dem Stand der Beweisaufnahme oder der (möglicherweise divergierenden) Beurteilung der Gerichte im Instanzenzug durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zum Schutz des Gesellschaftsvermögens eine Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen ist. Eine derartige Rückkoppelung des besonderen Vertreters an die Hauptversammlung bei der Ausübung seines Mandates sieht § 147 Abs. 2 AktG nicht vor. Es besteht auch keine vergleichbare Interessenlage zu der Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, der die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern betrifft. In diesem Fall liegt nämlich noch kein Hauptversammlungsbeschluss vor, so dass es sachgerecht ist, eine Entscheidung der Hauptversammlung abzuwarten. Anders liegen die Dinge bei einem besonderen Vertreter, der über ein Mandat der Hauptversammlung verfügt. Außerdem liefe das Zustimmungserfordernis ohnehin leer, wenn der besondere Vertreter sich dazu entscheidet, den Anspruch nicht anzuerkennen, sondern ein gerichtliches Geständnis erklärt oder ein Versäumnisurteil gegen die Gesellschaft ergehen zu lassen, das rechtskräftig wird. Im Interesse der Rechtsklarheit und der Kontinuität in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung (vgl. BGH a.a.O. Rn. 28) ist es nach alledem aus Sicht der Kammer gerechtfertigt, dem besonderen Vertreter als Annex seiner Befugnis zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Mandatierung von Rechtsanwälten hierfür zuzubilligen, Honorarforderungen aus dieser Tätigkeit anzuerkennen. Dem stehen auch die Regelungen in § 147 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AktG nicht entgegen, die für den gerichtlich bestellten Vertreter eine Festsetzung der Vergütung und Auslagen durch das Gericht vorsehen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass dem besonderen Vertreter jeder unmittelbare oder mittelbare Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft untersagt ist, lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen. Außerdem betreffen sie den - hier nicht vorliegenden Fall - eines gerichtlich bestellten besonderen Vertreters und den - hier nicht vorliegenden Fall - der Zahlung seiner eigenen Vergütung und Auslagen. Dass bei Geltendmachung eigener Ansprüche des gerichtlich bestellten besonderen Vertreters aus seiner Tätigkeit eine gerichtliche Festsetzung in Ermangelung einer Honorarvereinbarung mit der Hauptversammlung erforderlich ist, ist nachvollziehbar. Davon unberührt bleibt die Frage, inwieweit der besondere Vertreter sich durch diese Vorgehensweise gegenüber der Aktiengesellschaft schadensersatzpflichtig macht. f) Eine missbräuchliche Verwendung der Prozessvollmacht liegt nicht vor. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen. Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. BGH NJW-RR 2016, S. 1138 Rn. 23 f.). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den Missbrauch einer Prozessvollmacht übertragbar (vgl. BFH NJW 1997, S. 1029 [1030]). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht, der zur Nichtigkeit der Erklärung des Anerkenntnisses führt, nicht vor. Ein kollusives Zusammenwirken des besonderen Vertreters mit der Klägerin zum Nachteil der Beklagten ist nicht ersichtlich. Dass die Beklagte durch Vorstand, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung den besonderen Vertreter angewiesen hätte, ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Honorarforderung nicht zu erklären, ist nicht ersichtlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin wusste, dass der besondere Vertreter es zu unterlassen hat, entsprechend tätig zu werden. Außerdem hatte der Vorstand der Beklagten der Klägerin für deren Tätigkeit in den beiden Berufungsverfahren bereits einen Betrag in Höhe von 741.876,88 € gezahlt, so dass schon keine Veranlassung für die Klägerin bestand, an der Berechtigung des besonderen Vertreters, weitere Zahlungen unmittelbar oder mittelbar zu veranlassen, zu zweifeln. Eine objektive Evidenz des Missbrauchs der Vertretungsmacht ist auch nicht gegeben. So musste es sich nicht aufdrängen, dass der besondere Vertreter zur Erklärung eines Anerkenntnisses nicht berechtigt war. Dass der Klägerin ein (weiterer) Honoraranspruch nicht zustand, war nicht anzunehmen, nachdem der Vorstand der Beklagten für deren anwaltliche Tätigkeit in beiden Berufungsverfahren substantielle Zahlungen geleistet hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Kanzlei G. vom 30.08.2018 an den besonderen Vertreter (Anl. GL 12), in dem diese weitere Honorarforderungen der Klägerin zurückweist. Dass die Mandats- und Vergütungsverfahren vom 20.09.2016 (Anl. K 12) für das erste Berufungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen §3a Abs. 1 Satz 2 RVG offensichtlich formunwirksam ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dagegen spricht, dass an exponierter Stelle in der Betreffzeile in Fettdruck auf den Gegenstand des Schreibens, nämlich eine „Mandats- und Vergütungsvereinbarung“ hingewiesen wird. Jeweils in Fettdruck und mit Bezifferung werden die einzelnen Regelungen der Vereinbarung wie Mandatsumfang und Vergütung hervorgehoben. Des Weiteren liegt auch für das zweite Berufungsverfahren eine „Erweiterung der Mandats- und Vergütungsvereinbarung“ vom 06.07.2017 (Anl. K 13) vor. Soweit in dem Schreiben der Kanzlei G. pauschal der unsachgemäß hohe Aufwand der Klägerin moniert wird, fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Beratungsleistungen der Klägerin einen unangemessen hohen Aufwand darstellen. Auch in dem hiesigen Verfahren hat die Kanzlei G. sich bisher nicht zum Nachweis eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht mit der detaillierten Aufstellung der Beratungsleistungen der Klägerin in dem Anlagenkonvolut K 3 befasst. cc) Im Übrigen steht es der Hauptversammlung bei Auftreten entsprechender Verdachtsmomente frei, den besonderen Vertreter ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Tut sie dies nicht, behält der besondere Vertreter die im Aktienrecht angelegte einflussreiche Stellung, die der Gesetzgeber ihm zugewiesen hat. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, macht gegen die Beklagte Honorarforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 308.969,75 € geltend. Die Honorarforderungen resultieren aus der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte in zwei Schadensersatzprozessen in Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Beklagte wird/wurde in den gegen Organmitglieder und den Mehrheitsaktionär gerichteten Prozessen von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. vertreten, der mit Beschlüssen der Hauptversammlung vom 30.06.2014 und 30.04.2015 als besonderer Vertreter der Beklagten bestellt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.