Beschluss
4 StR 565/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt darzulegen voraus, wie die festgestellte psychische Störung konkret die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinträchtigt hat.
• Bei Anordnung nach §63 StGB reicht die allgemeine Feststellung einer akuten Symptomatik ohne konkreten symptomatischen Bezug zu den Anlasstaten nicht aus.
• Hat das Tatgericht den Angeklagten freigesprochen, ist dieser Freispruch gemäß §358 Abs.2 Satz2 StPO aufzunehmen, wenn die Angelegenheit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Erfordernis konkreter symptomatischer Bezugnahme bei Unterbringung nach §63 StGB • Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt darzulegen voraus, wie die festgestellte psychische Störung konkret die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinträchtigt hat. • Bei Anordnung nach §63 StGB reicht die allgemeine Feststellung einer akuten Symptomatik ohne konkreten symptomatischen Bezug zu den Anlasstaten nicht aus. • Hat das Tatgericht den Angeklagten freigesprochen, ist dieser Freispruch gemäß §358 Abs.2 Satz2 StPO aufzunehmen, wenn die Angelegenheit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen wird. Der Angeklagte fuhr am 28.08.2014 trotz Alkohol- und Cannabisverbrauchs mit dem Pkw zu einer Tankstelle, wurde von der Polizei verfolgt, fuhr über einen Kreisverkehr und blieb mit beschädigtem Fahrzeug liegen. Er verweigerte anfänglich das Verlassen des Fahrzeugs, wurde herausgezogen, zunehmend aggressiv, gefesselt und stieß mehrfach mit dem Kopf in Richtung eines Polizeibeamten. Zudem beleidigte er die Beamten wiederholt, versuchte im Streifenwagen weiter Kopfstöße und wiederholte die Beleidigungen. Das Landgericht sprach den Angeklagten von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Widerstand und Beleidigung frei und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis verfügt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen dieses Urteil. • Das Landgericht stellte eine paranoide Schizophrenie mit akuter psychotischer Symptomatik sowie Intoxikation fest und hielt den Angeklagten für schuldunfähig. • Für die Anordnung nach §63 StGB ist erforderlich, dass die Tat auf dem psychischen Defekt beruht; das Gericht muss konkret darlegen, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Situation beeinflusste. • Die Urteilsgründe offenbaren nicht hinreichend, ob und inwieweit Wahnvorstellungen oder andere psychotische Symptome tatsächlich vorlagen und wie sie die Tatmotivation oder Handlungsmöglichkeiten beeinflusst haben. • Die vom Sachverständigen angeführte allgemeine akute Symptomatik genügt nicht; die festgestellten Tatmotive (Bierkauf, Verfolgung durch Polizei) und das situative Verhalten sprechen ebenso für normale psychologische Erklärungen. • Die Annahme, der Angeklagte habe sich krankheitsbedingt im Auto am sichersten gefühlt und deshalb gehandelt, ist nicht mit Tatsachen belegt und steht nicht im Einklang mit der angegebenen Motivation. • Da die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht ausreichend dargelegt sind, kann die Anordnung nach §63 StGB keinen Bestand haben. • Nach §358 Abs.2 Satz2 StPO ist bei Zurückverweisung die Tatprovokation und der Freispruch mit aufzuheben; damit entfällt auch die Grundlage für die isolierte Sperrfrist nach §§69,69a StGB. • Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass bei der Gefährlichkeitsprognose das Strafmaß der in Betracht kommenden Taten und die Besonderheit der angegriffenen Personengruppe (geschulte Polizeibeamte) zu berücksichtigen sind. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16.08.2016 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB hält keinen Bestand, weil das Tatgericht nicht konkret dargelegt hat, in welcher Weise die festgestellte psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatausführung beeinträchtigt hat. Da die Voraussetzungen der Unterbringung nicht hinreichend belegt sind, bedarf die Sache insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung; in diesem Zusammenhang ist auch der Freispruch aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück und gibt Hinweise zur Bewertung der Gefährlichkeitsprognose für die erneute Entscheidung.