Entscheidung
1 StR 106/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120723U1STR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120723U1STR106.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 106/23 vom 12. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2023 in der Sitzung am 12. Juli 2023, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Bundesanwalt beim Bundesgerichshof – in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 12. Juli 2023 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 11. Juli 2023 – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren (§ 416 Abs. 2 StPO) abgelehnt, den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Widerstand ge- gen Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 - 4 - 1. Der Angeklagte leidet seit 2009 unter einer paranoiden Schizophrenie, die von sozialem Rückzug begleitet ist. Er befand sich deshalb bis einschließlich September 2019 durchgängig in ambulanter Therapie. Auf eigenen Wunsch be- gab er sich infolge des Erlebens psychotischer Symptome (darunter Angstzu- stände und Panikgefühle) im Zeitraum zwischen den Jahren 2009 und 2012 vier- mal in stationäre psychiatrische Behandlung von jeweils zwei Wochen. Ab Mai 2019 verweigerte der Angeklagte die Einnahme der seit 2012 verordneten Depotmedikation; im November 2020 brach er die Behandlung vollends ab. Im Frühjahr 2021 kündigte der Angeklagte sein bis dahin in Vollzeit aus- geübtes Arbeitsverhältnis als Postbote, da er nicht bereit war, eine OP-Maske zu tragen. Zeitgleich brach er den Kontakt zu seiner Familie ab; denn er glaubte, seine Eltern würden ihm schädliche Substanzen in sein Essen mischen. Im Zu- sammenhang mit einem ebenfalls im Frühjahr 2021 wegen eines Parkverstoßes geführten Bußgeldverfahren wurde sein Bankkonto gepfändet, woraufhin die Wohnungsmiete nicht mehr vereinbarungsgemäß eingezogen werden konnte. In- folgedessen erging gegen den Angeklagten nach Kündigung des Wohnungsmiet- vertrages auf die Räumungsklage seines Vermieters im September 2021 ein Ver- säumnisurteil. Der Angeklagte, der die anstehende Räumung – wie bereits das vorangegangene Bußgeldverfahren – als Unrecht gegen seine Person empfand und der Meinung war, legale Schritte seien zwecklos, beschloss, seine Wohnung nicht freiwillig zu verlassen. Nach Ankündigung des Räumungstermins verwüs- tete er die Wohnung und heftete nach außen sichtbar einen Zettel an sein Küchenfenster, auf den er „Laufts ein Bitte" geschrieben hatte. Gegenüber einer Sozialarbeiterin äußerte er, es handele sich bei der Räumung um ein „Komplott“ gegen ihn. 3 4 - 5 - Am 3. Dezember 2021, dem Tag der Zwangsräumung, forderte der Ge- richtsvollzieher, der polizeiliche Unterstützung hinzugezogen hatte, den Ange- klagten auf, die Wohnungstür zu öffnen. Der Angeklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern beschimpfte die Beamten. Er nahm außerdem einen Hammer in die Hand, mit dem er auf den Fußboden schlug und den er gegen Personen ein- setzen wollte, sollten diese seine Wohnung betreten. Sodann bewaffnete er sich mit einer geladenen Schreckschusspistole und schrie durch die geschlossene Tür, er habe eine Waffe und es würde etwas passieren, wenn die Beamten in die Wohnung kämen. Die Polizeibeamten und der Gerichtsvollzieher nahmen diese Drohung ernst, zogen sich zurück und forderten ein Spezialeinsatzkommando an. Dieses stemmte, nachdem auch eine erneute Kontaktaufnahme zu dem An- geklagten gescheitert war, die von ihm verbarrikadierte Wohnungstür auf. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar hinter der Wohnungstür und hielt einsatzwillig sowie -bereit den Hammer in seiner rechten und den Schreckschussrevolver in seiner linken Hand. Nachdem die Tür einen Spalt breit geöffnet war, streckte er die einer scharfen Waffe sehr ähnelnde Schreckschuss- waffe heraus und zielte damit auf die vor der Tür positionierten SEK-Beamten. Zwei daraufhin von einem der Beamten abgegebene Schüsse auf den Arm des Angeklagten gingen fehl, führten aber dazu, dass dieser den Revolver zurückzog. Nachdem ihn die Schüsse verfehlt hatten, streckte er seinen Arm mit der Waffe erneut aus dem Türspalt hinaus und zielte auf das Gesicht eines SEK-Beamten. In der Folge schoss ein – akute Lebensgefahr befürchtender – SEK-Beamter er- neut auf den Angeklagten und traf ihn am linken Arm. Danach gelang es den Beamten, die Wohnung zu räumen. 2. Das Landgericht hat sich – in Abweichung vom Gutachten des psychi- atrischen Sachverständigen – nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der 5 6 - 6 - Taten trotz seiner Grunderkrankung krankheitsbedingt aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB), und deshalb eine Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel scheide aber auch deswegen aus, weil der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne von § 63 StGB sei. Bei den Anlasstaten handele es sich nicht um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB; denn diese seien zum Nachteil von Personen begangen worden, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umzugehen hätten und dafür eigens geschult seien. Besondere Umstände gemäß § 63 Satz 2 StGB seien nicht gegeben. Es habe eine Ausnahmesituation für den Angeklagten be- standen, der letztlich niemanden verletzt habe und trotz seiner langjährigen Er- krankung nur einmal – und dabei von der Störung unbeeinflusst – bestraft wor- den sei. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Entscheidung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprü- fung nicht stand, weil das Urteil einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf- weist. Das Landgericht hat im Urteil nicht tragfähig begründet, aus welchen Gründen es dem psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht darin gefolgt ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen. Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernom- menen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der rich- terlichen Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezem- 7 8 9 10 - 7 - ber 2018 – 5 StR 385/18 Rn. 14 und vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20 Rn. 9). Will es aber eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen wurden. Hierzu bedarf es einer erschöp- fenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbe- sondere zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffas- sung stützt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 – 1 StR 190/01 Rn. 55; vom 7. Juni 2017 – 1 StR 628/16 Rn. 7 und vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20 Rn. 9; Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 368/17 Rn. 11 und vom 15. Mai 2023 – 6 StR 146/23 Rn. 5). Eine solche lässt das Urteil hier vermissen. Das Landgericht hat seine Schuldfähigkeitsbeurteilung auf eigene Er- kenntnisse und die vom Sachverständigen ermittelten Befundtatsachen gestützt, ohne im Einzelnen offenzulegen, worin letztere genau bestehen. Aus dem Gut- achten des Sachverständigen hat es im Urteil nur einzelne „Hypothesen“ mitge- teilt. Um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, hätte es indes zunächst der Darlegung der Befundtatsachen bedurft, von denen der Sachver- ständige ausgegangen ist. Im Anschluss daran hätte das Landgericht dessen Schlüsse und Bewertungen mitteilen müssen und vor allem, zu welchen Ergeb- nissen der Sachverständige gekommen ist. Daran fehlt es weitgehend. Wie der Sachverständige die von ihm aufgestellten „Hypothesen“ im Ergebnis beurteilt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. 2. Die vom Landgericht angestellten Hilfserwägungen betreffend die Ge- fahrenprognose vermögen die Nichtanordnung der Maßregel gleichfalls nicht zu tragen. Ein durchgreifender Darstellungsmangel liegt – erneut – darin, dass sich 11 12 - 8 - das Landgericht nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander- gesetzt hat. Wie sich der Sachverständige zu der anzustellenden Gefahrenprog- nose verhalten hat, bleibt völlig offen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 80/23 Rn. 18 f.). 3. Der Senat hebt die getroffenen Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten bedeutsamen Umständen als auch zu sämtlichen prognoserelevanten Aspekten umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. III. 1. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird, naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, Feststellungen dazu zu treffen haben, in welcher Weise sich die psychische Erkrankung des Angeklagten auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 4. April 2023 – 1 StR 477/22 Rn. 13 mwN). Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis allein genügt nicht (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 9. August 2017 – 1 StR 63/17 Rn. 21; Beschlüsse vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12 Rn. 7; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 11; vom 4. Dezember 2018 – 4 StR 443/18 Rn. 6; vom 22. Mai 2019 – 4 StR 140/19 Rn. 14 und vom 15. Mai 2023 – 6 StR 146/23 Rn. 5). 2. Die Gefährlichkeitsprognose wird es dabei auf den Zeitpunkt der neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des aktuellen Behandlungszustandes zu beziehen haben. 13 14 15 - 9 - a) Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ist daran auszurich- ten, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechts- friedens führt, was grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Ein- zelfalls beantwortet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 – 1 StR 689/94 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 Rn. 11 mwN). Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen, wenn sich – wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08 Rn. 18; Beschlüsse vom 24. November 2004 – 1 StR 493/04 Rn. 7 und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10 Rn. 11). Da- gegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumin- dest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18 Rn. 17; Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 412/18 Rn. 9 und vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 Rn. 4). Wich- tige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträch- tigungen (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27 und vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19 Rn. 9). Nach Maßgabe dessen können auch tätliche Angriffe gegen Polizeibe- amte erhebliche Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 StR 115/21 Rn. 27 und Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 464/22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Septem- ber 2021 – 1 StR 305/21 Rn. 21 mwN [zur Erheblichkeit von Bedrohungen]). 16 17 - 10 - Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Atta- cken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über be- sondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Feb- ruar 2017 – 4 StR 565/16 Rn. 10 und vom 22. November 2022 – 5 StR 464/22). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB ge- schützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären (BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 464/22). Die vorgenannte Einschränkung gilt vielmehr nur dann, wenn es sich um niederschwellig gelagerte Taten handelt, derer sich Polizeibeamte kraft ihrer Ausbildung ohne erhebliches Verletzungsrisiko erwehren können. b) Prognosegünstig wird die trotz langjährig bestehenden Krankheitsbil- des bislang weitgehend ausgebliebene Delinquenz des Angeklagten sowie das bisherige Fehlen von symptomatischen Gewaltdelikten zu würdigen sein. c) Sollte das neue Tatgericht – trotz der prognosegünstigen Umstände – erneut die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung bejahen, wird es jedenfalls in den Blick zu nehmen haben, dass die Anordnung der Unterbringung, gegebenenfalls mit geeigneten Weisungen, auch zur Bewährung ausgesetzt 18 19 - 11 - werden kann, was zu einer ordnungsgemäßen Medikamentierung des Angeklag- ten während dieser Zeit beitragen kann. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht München I, 22.11.2022 - 3 KLs 258 Js 208032/21