Leitsatz
VI ZR 254/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 254/16 Verkündet am: 14. Februar 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 und 2 Dc a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhalts- punkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glätte- stellen. b) Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausge- hen. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 - LG Köln AG Wipperfürth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Well- ner, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2016 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor- den ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin aus übergegangenem Recht ihrer verunglückten Arbeitnehmerin (künftig: der Geschädigten) die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalles mit der Be- hauptung in Anspruch, die Geschädigte sei am 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg des innerstädtisch gelegenen Hausgrundstücks der Beklagten in W. auf einer weder geräumten noch gestreuten Glatteisfläche gestürzt und habe sich eine Fraktur des linken Handgelenks zugezogen. Während der Zeit 1 - 3 - der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten hat die Klägerin der Geschädigten Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin hatte Erfolg und führte - mit Ausnahme eines Teils der Zins- forderung - zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstel- lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aus übergegangenem Recht ihrer Arbeit- nehmerin, der Geschädigten, einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht. Danach seien die Gehwege werktags in der Zeit zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sie auch dem Schutz der Fußgänger zu dienen bestimmt sei. Die Beklagten als Grundstückseigentümer seien ihren Räum- und Streupflichten am Morgen des Unfalltages nicht nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich am Morgen des 22. Januar 2013 gegen 7.20 Uhr auf dem Gehweg vor dem Hausgrundstück der Beklagten eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe befunden habe. Es komme nicht darauf an, ob eine "allgemeine Glättebildung" vorgele- 2 3 - 4 - gen habe. Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung sei nämlich in § 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt W. nicht vorgesehen. Soweit die Vorschrift die Verpflichtung des Grundstückseigentümers regele, Gehwege an Werktagen bis 7.00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründe dies jedenfalls im Monat Januar bei - hier vorliegenden - nächtlichen Minustemperaturen bei Eisflächen der fest- gestellten Größe keine unzumutbaren Leistungspflichten. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da der Beklagte zu 2 bei dem allmorgendlichen Aus- führen seines Hundes gehalten gewesen sei, den sich über eine Strecke von ca. 10 Meter erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB hafte der nicht in dem Haus wohn- hafte Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Allerdings sind die Beklagten entgegen der Auffassung der Revision passivlegitimiert. Durch die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs ist geklärt, dass im Falle der Übertragung der Pflicht zur Reinigung der Gehwege auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (hier: aufgrund der Ermächtigung nach § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) ungeachtet hoheitlich ausgestalteter Straßenverkehrssi- cherungspflichten (hier: § 9a Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Lan- des Nordrhein-Westfalen) bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht durch Anlieger eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht begründet wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1961 - III ZR 137/60, VersR 1962, 70 und vom 4 5 - 5 - 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90, VersR 1992, 444). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen - auf die Klä- gerin nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenen - Schadensersatzanspruch der Geschädigten wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht bejaht. a) Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlich- keit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvorausset- zung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glätte- stellen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, VersR 2012, 1050 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; Thüringer OLG NZV 2009, 599, 600 mwN; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128). b) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun- gen des Amtsgerichts lag eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Beklagten nicht vor. Vielmehr war auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten lediglich eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe vorhan- den, die sich allerdings fast über die gesamte Breite des Bürgersteigs erstreck- te. Ansonsten war der Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten - wie auch im Übrigen sowie die Straße - trocken und geräumt. Die Vorinstanzen vermochten weder Feststellungen hinsichtlich der Entstehung der vereinzelten Glatteisflä- che auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten zu treffen noch dazu, dass die Beklagten mit ihrer Entstehung rechnen mussten. Bestanden mithin 6 7 8 - 6 - nach den getroffenen Feststellungen aufgrund der Witterungsverhältnisse we- der eine allgemeine Glätte noch sonst erkennbare Anhaltspunkte für eine ernst- haft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Bürgersteig vor ihrem Grundstück, war der Beklagte zu 2 aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, den Bür- gersteig - wie vom Berufungsgericht angenommen - beim morgendlichen Aus- führen seines Hundes eingehender zu überprüfen als ein Passant (vgl. zur Un- tersuchungspflicht: OLG München, OLGR 2009, 316, 317; OLG Oldenburg, r+s 1999, 415, nachgehend Senatsbeschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 346; Staudinger/J. Hager, 2009, BGB, § 823 Rn. E 128). c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungs- gerichts - auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Straßenreini- gungs- und Gebührensatzung der Stadt W. Zwar ist das Erfordernis einer "all- gemeinen Glätte" in der entsprechenden Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Satzung der Stadt W. die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger über die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB hinaus erweitern wollte. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskon- former Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungs- pflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhält- nismäßigkeit hinausgehen (vgl. Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 154; OLG Bamberg NJW 1975, 1787). In diesem Zu- sammenhang kann die Gemeinde auch keine Räum- und Streupflichten für An- lieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allge- meinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, Be- schluss vom 31. März 2014 - 9 U 143/13, juris). Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Stadt W. in § 3 ihrer Satzung die Anforderungen an die Verkehrs- 9 - 7 - sicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisieren, jedoch nicht erweitern wollte. 3. Da nach den getroffenen Feststellungen weder eine allgemeine Glätte vorlag noch Umstände ersichtlich sind, dass für die Beklagten erkennbare An- haltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einer einzelnen Glatt- eisstelle bestanden, ist die auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage unbegründet. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu erwar- ten sind, kann der Senat selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen. Galke Wellner Oehler Müller Klein Vorinstanzen: AG Wipperfürth, Entscheidung vom 31.03.2015 - 9 C 249/13 - LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2016 - 11 S 158/15 - 10