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Urteil

11 S 158/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Straßenreinigungs- und Gebührensatzung kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein, wenn sie der Sicherung des Fußgängerverkehrs dient. • Eigentümer sind nach § 4 StrReinG NRW i.V.m. kommunaler Satzung zum Räumen und Streuen verpflichtet; diese Pflicht kann auch das Entfernen einer einzelnen, erkennbaren Glatteisfläche von etwa 1 x 1 m umfassen, wenn dies zumutbar ist. • Ist dem Eigentümer die Beseitigung der Glätte möglich und zumutbar, begründet die unterlassene Beseitigung bei Schadensfall Fahrlässigkeit und Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gehen nach § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, der sie gegenüber dem Schädiger geltend machen kann.
Entscheidungsgründe
Haftung des Grundstückseigentümers für nicht beseitigte Glatteisfläche vor dem Haus • Eine kommunale Straßenreinigungs- und Gebührensatzung kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein, wenn sie der Sicherung des Fußgängerverkehrs dient. • Eigentümer sind nach § 4 StrReinG NRW i.V.m. kommunaler Satzung zum Räumen und Streuen verpflichtet; diese Pflicht kann auch das Entfernen einer einzelnen, erkennbaren Glatteisfläche von etwa 1 x 1 m umfassen, wenn dies zumutbar ist. • Ist dem Eigentümer die Beseitigung der Glätte möglich und zumutbar, begründet die unterlassene Beseitigung bei Schadensfall Fahrlässigkeit und Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gehen nach § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber über, der sie gegenüber dem Schädiger geltend machen kann. Die Klägerin verlangt als Arbeitgeberin Ersatz der an ihre Arbeitnehmerin D gezahlten Entgeltfortzahlung, nachdem D am 22.01.2013 gegen 7:20 Uhr vor dem Grundstück der Beklagten auf einer etwa 1 x 1 m großen, nicht gestreuten Glatteisfläche ausrutschte und sich das linke Handgelenk frakturierend verletzte. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks; der Gehweg vor dem Haus ist Teil der Reinigungspflicht nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth. In der betreffenden Nacht herrschten Minustemperaturen. Die Klägerin zahlte Entgeltfortzahlung und trat in die Ansprüche der D ein. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil keine allgemeine Glättebildung vorgelegen habe. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht stellte fest, dass auf dem Gehweg eine ungestreute Glatteisfläche vorhanden war und die Beklagten ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkamen. • Die einschlägige kommunale Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist als Rechtsnorm Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 S.1 BGB, weil sie den Fußgängerverkehr schützt (§ 3 der Satzung verpflichtet u.a. zum Freihalten von Gehwegen und Streuen bei Glätte). • Die Beklagten waren gemäß § 4 StrReinG NRW i.V.m. der Satzung räum- und streupflichtig. Nach der Beweisaufnahme bestand am Unfallmorgen gegen 7:20 Uhr eine nicht gestreute Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m über die Gehwegbreite, die für die Fußgänger wegen Dunkelheit nicht erkennbar war. • Die Satzung verlangt nicht erst bei allgemeiner Glättebildung Tätigkeit; sie ist so auszulegen, dass unzumutbare Leistungen nicht verlangt werden. Die Entfernung einer 1 x 1 m großen Glättefläche ist bei den gegebenen Umständen zumutbar und nicht unverhältnismäßig, zumal der Beklagte zu 2) selbst regelmäßig bis ca. 7:00 Uhr räumte. • Der Beklagte zu 2) handelte fahrlässig, weil er als räum- und streupflichtiger Grundstückseigentümer den Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen hat als ein Vorbeigehender. Der in dem Haus nicht wohnhafte Beklagte zu 1) haftet als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB. • Die Zeugin D erlitt eine handgelenksfraktur und war arbeitsunfähig; die Klägerin zahlte Entgeltfortzahlung, sodass der Anspruch auf die Klägerin nach § 6 Abs. 1 EFZG übergegangen ist. • Ein Mitverschulden der Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB wurde nicht festgestellt; sie trug geeignetes Schuhwerk und erkannte die Eisfläche nicht. • Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 27.04.2013 zu; die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.288,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013, da sie ihre nach der kommunalen Satzung bestehende Räum- und Streupflicht verletzt und dadurch fahrlässig den Sturz der Zeugin verursacht haben. Die Klägerin ist durch die geleistete Entgeltfortzahlung in die Ansprüche der Geschädigten eingetreten, weshalb sie die Forderung gegen die Beklagten geltend machen kann. Ein Mitverschulden der Verletzten wurde nicht festgestellt, sodass der volle Anspruch durchsetzbar ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten; die Revision wurde zugelassen.