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Beschluss

2 StR 162/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Mordes kann aufgehoben werden, wenn die Tatrichterin oder der Tatrichter die Voraussetzungen einer Tötung in Verdeckungsabsicht nicht tragfähig begründet hat. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung Lücken, Widersprüche oder von Erfahrungssätzen abweichende Schlussfolgerungen enthält. • Bei unklarer Tatzeitfolge und alternativen Tatvarianten (vorsätzliche Tötung vs. fahrlässige Todesverursachung) sind diese Varianten vom Tatrichter sorgfältig zu prüfen und nachvollziehbar zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Mordverurteilung mangels tragfähiger Begründung der Verdeckungsabsicht • Die Verurteilung wegen Mordes kann aufgehoben werden, wenn die Tatrichterin oder der Tatrichter die Voraussetzungen einer Tötung in Verdeckungsabsicht nicht tragfähig begründet hat. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung Lücken, Widersprüche oder von Erfahrungssätzen abweichende Schlussfolgerungen enthält. • Bei unklarer Tatzeitfolge und alternativen Tatvarianten (vorsätzliche Tötung vs. fahrlässige Todesverursachung) sind diese Varianten vom Tatrichter sorgfältig zu prüfen und nachvollziehbar zu gewichten. Drei Täter, darunter die Angeklagten S. und M., brachen am 21. Februar 2006 in das Wohnhaus der Eheleute Mü. ein, weil sie von einem möglichen Tresor mit Bargeld ausgegangen waren. Die 77‑jährige Geschädigte G. Mü. kehrte während der Durchsuchung zurück; die Täter überwältigten sie, fesselten sie mit silberfarbenem Klebeband und befragten sie nach dem Tresor. Nachdem sie nichts Größeres fanden, entwendeten sie Schmuck, Uhren und eine kleinere Bargeldmenge. Vor dem Verlassen des Hauses wurde die Geschädigte erneut gefesselt; dabei wurde das Klebeband mehrfach über Mund, Gesicht und Hals geführt und ein Täter kniete zur Fixierung auf ihrem Rücken. Die Geschädigte erstickte während oder kurz nach diesem Vorgang. Das Landgericht verurteilte S. und M. wegen Mordes sowie wegen schweren Raubs und Raubs mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe. • Revisionsrechtlich ist die Sachrüge erfolgreich: Das Urteil des Landgerichts weist in der Beweiswürdigung erhebliche Lücken und Widersprüche auf (§ 261 StPO maßgeblich für die Beurteilung der Beweiswürdigung). • Das Schwurgericht stützte die Annahme der Tötung in Verdeckungsabsicht überwiegend darauf, dass die Täter unmaskiert auftraten und daher eine Identifizierungsgefahr sahen; diese Schlussfolgerung ist nicht tragfähig begründet. Es fehlte an einer Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen ein Verdeckungsmotiv sprechen (u. a. Fremdheit der Täter, Rückkehrabsicht nach Polen). • Die Urteilsgründe lassen offen, ob die letzte, tödlich gewordene Fesselung unmittelbar vor dem Verlassen des Hauses erfolgte; ohne sichere zeitliche Einordnung ist die Verdeckungsabsicht nicht überzeugend dargelegt. • Es besteht zudem die nicht fernliegende Alternative, dass der Tod durch Eskalation des Gewaltereignisses oder fahrlässig herbeigeführt wurde; das Schwurgericht hat diese mögliche Tatvariante nicht ausreichend geprüft. Deshalb sind die Voraussetzungen des Mordvorwurfs (Verdeckungsabsicht, dolus directus) nicht hinreichend festgestellt. • Durch die Aufhebung des Mordurteils müssen auch die tateinheitlich verbundenen Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge und schweren Raubes aufgehoben werden; der Senat hat auf neue, widerspruchsfreie Feststellungen verzichtet und an die Strafkammer zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Die Feststellungen zum Mord tragen rechtlich nicht; insbesondere ist die Annahme einer Verdeckungsabsicht nicht tragfähig belegt, weil zeitliche Abläufe, Motive und mögliche alternative Tatvarianten unzureichend und widersprüchlich gewürdigt wurden. Wegen dieser Mängel sind auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge und schweren Raubes nicht mehr tragfähig und aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; der neue Tatrichter muss die Zeugenaussagen und die Frage der Zurechnung des zweiten, tödlichen Fesselungsgeschehens sorgfältig und nachvollziehbar prüfen.