Beschluss
4 (s) Sbd I 1/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0125.4S.SBD.I1.18.00
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Leitsätze
Im Rahmen einer Verfahrensverbindung nach §§ 3, 4 StPO ist der Grundsatz der Spezialität durch das mit der Verbindungsfrage befasste Gericht nicht zu prüfen.
Tenor
Das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Warendorf anhängige Verfahren 44 Ds – 81 Js 3515/15 – 239/16 wird zu dem bei dem Landgericht Bielefeld (große Strafkammer) anhängigen Verfahren 1 KLs 37/17 (911 Js 503/17) verbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer Verfahrensverbindung nach §§ 3, 4 StPO ist der Grundsatz der Spezialität durch das mit der Verbindungsfrage befasste Gericht nicht zu prüfen. Das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Warendorf anhängige Verfahren 44 Ds – 81 Js 3515/15 – 239/16 wird zu dem bei dem Landgericht Bielefeld (große Strafkammer) anhängigen Verfahren 1 KLs 37/17 (911 Js 503/17) verbunden. Gründe I. Die Angeklagte, die niederländische Staatsangehörige ist, ist aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom 16.10.2017 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 911 Js 503/17 - StA Bielefeld - in Slowenien festgenommen und am 28.11. 2017 aus Slowenien in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferung der Angeklagten ist vom Bezirksgericht in Krsko durch Beschluss vom 14.11.2017 im Hinblick auf die Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl vom 16.10.2017 aufgeführten Taten genehmigt worden. Wegen dieser Taten hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Verfügung vom 14.12.2017 Anklage zum Landgericht Bielefeld - große Strafkammer - erhoben. Mit Beschluss vom 09.01.2018 - 1 KLs 37/17 hat das Landgericht Bielefeld - große Strafkammer - die vorgenannte Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und hat Haftfortdauer angeordnet. Die Hauptverhandlung soll am 26.01.2018 beginnen. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 27.05.2016 in dem Verfahren 81 Js 3515/15 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls Anklage zum Amtsgericht Warendorf – Strafrichter - erhoben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 23.05.2017 - 44 Ds-81 Js 3515/15 -239/16 - zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Mit Verfügung vom 22.01.2018 hat das Landgericht Bielefeld die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Verbindung der vorbezeichneten Verfahren nach § 4 Abs. 2 StPO vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2017 hat der Verteidiger der Angeklagten mitgeteilt, er verzichte namens und in Vollmacht der Angeklagten im Hinblick auf den Termin vom 26.01.2018 auf den Spezialitätsgrundsatz und sei mit der Verbindung der Verfahren einverstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Verfahrensverbindung, vor dem Hintergrund, dass der Spezialitätsgrundsatz hier ein Verfahrenshindernis bzgl. des vor dem AG Warendorf anhängigen Verfahrens bilde, abzulehnen. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da nicht alle betroffenen Gerichte einem Landgerichtsbezirk zugehören. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG steht der Verbindung der Verfahren nicht als Verfahrenshindernis entgegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist dahingehend, dass der Spezialitätsgrundsatz kein Verfahrenshindernis, sondern nur ein Vollstreckungshindernis (für freiheitsentziehende Maßnahmen) bildet (BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – 2 StR 162/16 = BeckRS 2017, 108302 m.w.N.; EuGH NStZ 2010, 35, 39; krit. dazu etwa: Inhofer in BeckOK-StPO, 28. Ed., § 83h IRG Rdn. 1). Dessen ungeachtet wäre der Senat aber selbst bei Annahme eines Verfahrenshindernisses an einer Verbindung der Verfahren nicht gehindert. Die Verfahrensverbindung selbst ist kein Akt der „Verfolgung“, sondern nur eine Bestimmung des Richters, der ggf. Verfolgungsmaßnahmen trifft. Ob ein Verfolgungshindernis vorliegt muss von dem in der Sache zuständigen Richter geprüft werden, wie auch in sonstigen Fällen von ihm (und nicht etwa von dem allein mit der Verbindungsfrage befassten Obergericht) das Vorliegen etwaiger Verfahrenshindernisse zu prüfen ist. Das allein mit der Verbindungsfrage befasste Obergericht trifft seine Entscheidung nur nach den Grundsätzen der §§ 3 f. StPO.