Entscheidung
5 StR 586/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR586
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR586.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 586/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffent- licher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Febru- ar 2016 – 4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a GVG: Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 171a GVG Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführ- ten Erwägungen unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher