Entscheidung
5 StR 681/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR681
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR681.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 681/18 vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteils- tenors dahin klargestellt, dass die Angeklagten als Gesamt- schuldner verpflichtet sind, der Adhäsionsklägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr auf- grund der Tat vom 13. Juli 2017 entstanden sind, soweit die An- sprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat klar, dass sich der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors nur auf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht. Dies entspricht dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Antrag der Adhäsionsklägerin (UA S. 90). 1 - 3 - 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. De- zember 2018 weist der Senat ferner auf Folgendes hin: a) Die Rüge zur Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen Gutachtens ist aus den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer jedenfalls unbegründet. b) Auch die Beanstandung einer Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Erfolg. Denn der Schuld- und Strafausspruch beruht nicht auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit (§ 337 Abs. 1 StPO). Die auf dessen Antrag in nichtöffentlicher Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme zweier Videodateien betraf Handlungen des Angeklagten, die nicht im Zusam- menhang mit den ihm vorgeworfenen Taten standen und ausweislich der Ur- teilsgründe im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielten. Angesichts dessen kann der Senat ausschließen, dass das letzte Wort des – sich in diesem Rah- men und insgesamt in öffentlicher Hauptverhandlung erklärenden – Angeklag- ten weitere ihn entlastende Gesichtspunkte erbracht hätte, wenn es in nichtöf- fentlicher Sitzung erfolgt wäre und dass er sich hierbei mit Beweismitteln be- fasst hätte, die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erhoben wurden. Hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag verweist der Senat auf BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 586/16. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2 3 4