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Entscheidung

5 StR 606/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:220217B5STR606.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 606/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 29. Juli 2016 mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Ur- teilsgründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) hinsichtlich der Einziehungsanordnung, d) im Ausspruch über den (erweiterten) Verfall und e) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.4 der Urteilsgrün- de), Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2 der Urteilsgründe) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (FäIIe II.1 und II.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es den erweiterten Verfall in Höhe von 6.730 € angeordnet und sichergestellte Betäubungsmittel sowie ent- sprechende Utensilien und Behältnisse eingezogen. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit verfahrens- und materiell- rechtlichen Beanstandungen gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Das Landgericht hat zu den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe Fol- gendes festgestellt: Am Abend des 25. Februar 2015 wurde der Angeklagte bei einer polizei- lichen Kontrolle als Beifahrer in einem Fahrzeug angetroffen, dessen Fahrer der Konsum von Crystal nachgewiesen werden konnte. Bei der daraufhin er- folgten Durchsuchung des Pkw wurden in der Mittelarmlehne der Rückbank, auf der als weiterer Fahrzeuginsasse der gesondert Verfolgte A. saß, über 73 g Amphetamin sichergestellt. Das Rauschgift, das in einer Handyhülle in Plastiktüten verpackt war, gehörte dem Angeklagten. Er wollte es gewinnbrin- gend weiterverkaufen und führte auch 300 Euro bei sich. Während der Fahr- 1 2 3 4 - 4 - zeugkontrolle veranlasste er telefonisch Dritte, seine Wohnung gewaltsam zu öffnen und dort befindliche Betäubungsmittel zu entfernen. Bei der noch am selben Abend erfolgten polizeilichen Wohnungsdurchsuchung wurde deshalb dort kein Rauschgift gefunden. Dem gesondert Verfolgten A. , bei dem 2.300 Euro in einer für die Drogenhandelsszene typischen Stückelung gefun- den wurden, gelang es noch während der Fahrzeugkontrolle, Dateien auf sei- nem Laptop zu löschen (Fall II.3). Bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Einzimmerwohnung am 5. Januar 2016 wurden knapp 346 g Marihuana sichergestellt, die der Ange- klagte tags zuvor telefonisch bei dem gesondert Verfolgten H. bestellt hat- te. Außerdem wurden ca. 2,5 g Haschisch, 2,8 g Crystal, 62 Ecstasy-Tabletten, 3,9 g Kokain und 5,9 g Amphetamin gefunden. Sämtliche Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Weiterhin bewahrte der Angeklagte 6.430 Euro in seiner Wohnung auf. Über deren Eingangstür lagerte er griffbereit einen Teleskopschlagstock, um die Betäubungsmittel und seine Erlöse aus dem Drogenhandel gegen Angriffe Dritter zu schützen (Fall II.4). 2. Ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen hat, in beiden Fällen die sichergestellten Be- täubungsmittel und Rauschgiftutensilien sowie im Fall II.4 zudem der Teleskop- schlagstock zuzuordnen seien, hat die Strafkammer maßgeblich auf DNA- Gutachten des Landeskriminalamts zur Auswertung molekulargenetischer Spu- ren gestützt. Danach habe es sich im Fall II.3 bei dem Angeklagten um „den Haupt- verursacher der an der Handyhülle aufgefundenen DNA-Spuren“ gehandelt. Auch am Aufkleber der Cliptüte, in der das Rauschgift verpackt war, habe „die 5 6 7 - 5 - DNA des Angeklagten“ festgestellt werden können. Der in unmittelbarer Nähe des Amphetamins auf der Fahrzeugrückbank angetroffene A. habe als Spurenverursacher ausgeschlossen werden können. Unter weiterer Berück- sichtigung von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, wonach sich aus einer bis zum frühen Morgen des 24. Februar 2015 andauernden Kommunika- tion ergeben habe, dass sich ein Lieferant auf den Weg mache, hat es die Strafkammer „daher als erwiesen“ angesehen, dass das Amphetamin dem An- geklagten gehört habe. Zu Fall II.4 habe ein DNA-Gutachten ergeben, dass es der Angeklagte war, der „an sämtlichen in seiner Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln ausschließlich seine DNA-Spuren hinterließ“. Auch vor diesem Hintergrund ha- be die Aussage des Zeugen H. , wonach sämtliche Drogen in der Wohnung ihm gehörten, nicht überzeugen können. Ebenso sei an dem Teleskopschlag- stock – einem weiteren Gutachten zufolge – „DNA des Angeklagten“ festgestellt worden; zudem sei an diesem eine Mischspur gesichert worden, bei der der Angeklagte Mitverursacher gewesen sei und der Zeuge H. als solcher nicht habe ausgeschlossen werden können. Dessen Aussage, dass der Schlagstock ihm gehöre, habe nicht überzeugt. Wäre sie wahrheitsgemäß, hätten von ihm an dem Schlagstock eindeutigere Spuren gefunden werden müssen. Nähere Ausführungen zu den DNA-Gutachten enthält das Urteil nicht. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.3 und II.4 der Ur- teilsgründe hat keinen Bestand, da ihr keine sie tragende rechtsfehlerfreie Be- weiswürdigung zugrunde liegt. 8 9 10 - 6 - Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausfüh- rungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be- ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah- rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekularge- netischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberech- nung ist nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel zumindest erforderlich, dass das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und in- wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben ha- ben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – 4 StR 18/16 mwN; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Reihe weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180 mwN; vgl. zur Entwicklung des Maßstabs für die sachlich-rechtlichen Anforde- rungen an die Darstellung von DNA-Vergleichsuntersuchungen im tatrichterli- chen Urteil auch BGH, Urteile vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217, vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455 f., und vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491). Hier hat das Landgericht mit seinen pauschalen Verweisungen auf Gut- achten des Landeskriminalamts nicht nur davon abgesehen, deren wesentliche Anknüpfungstatsachen im Urteil anzugeben, sondern nicht einmal als Ergeb- nisse der Analysen die Seltenheitswerte der Spuren mitgeteilt, aus denen sich ableiten ließe, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger an den sichergestellten Betäubungsmitteln und (im Fall II.4) an dem Teleskop- schlagstock anzusehen ist. 11 12 - 7 - Auf dieser Lücke in der Beweiswürdigung beruht das Urteil auch. Das Landgericht hat den weiteren von ihm angegebenen Indizien, soweit ihnen überhaupt für die konkreten Tatvorwürfe und nicht nur für eine länger andau- ernde Verstrickung des Angeklagten in den Drogenhandel Beweiswert zu- kommt, ersichtlich nur eine ergänzende Bedeutung beigemessen. Insbesonde- re belegen die angeführten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung aus den Tagen jeweils vor den Durchsuchungen in ihrer nur kursorischen Darstellung durch das Landgericht nicht, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem Angeklagten gehörten. 2. Der Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt auch zur Aufhebung der Einziehungsanordnung, da diese ebenfalls auf den unzulänglichen Be- weiserwägungen zu den DNA-Spuren beruht. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen entzieht zudem der Verfallsanordnung nach § 73d StGB ihre Grundlage. 3. Keinen Bestand hat das Urteil zudem, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 30 Jahre alte Angeklagte seit 2003 regelmäßig zunächst Ecstasy und später auch Haschisch. Ab 2006 nahm er daneben täglich ein Gramm Crystal zu sich. Seit 2007 handelte er mit Betäubungsmitteln. Ein Strafrest der hierfür 2009 verhängten Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und die außerdem angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurden 2012 zur Bewährung ausgesetzt. Auch nach seiner Entlassung bewegte sich der Angeklagte, der über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung verfügt und weder einer geregelten Arbeit nachging noch Sozial- leistungen bezog, weiterhin in der Drogenszene. 13 14 15 16 - 8 - Diese Umstände drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal die frühere Maßregelanordnung bislang nicht nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt worden ist. Auch die Wendung in den Urteilsgründen, wonach der Ange- klagte mit seinem Entschluss zum gewerbsmäßigen Drogenhandel eine Ein- nahmequelle erstrebte, die „zur zumindest teilweisen Finanzierung seines Le- bensbedarfs bestimmt war“ (UA S. 5), steht der Annahme eines symptomati- schen Zusammenhangs nicht von vornherein entgegen. Er verfügte ersichtlich über keine legalen Einkünfte, die ihm die Finanzierung eines eigenen Drogen- konsums hätten ermöglichen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Novem- ber 2012 – 5 StR 545/12, und vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15). Zu einem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten in der Zeit unmittelbar vor den ver- fahrensgegenständlichen Straftaten hat das Landgericht zwar keine Feststel- lungen getroffen; ein solcher lag allerdings schon aufgrund seiner fortdauern- den Verstrickung in die Drogenszene sehr nahe. Auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 17 18