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Entscheidung

5 StR 172/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110717B5STR172.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 172/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 9. Dezember 2016 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch sowie in einem Fall in Tatmehrheit mit gefährli- cher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Raubes (Fall II.15 der Urteilsgründe), wegen (vorsätzlicher) Körperver- letzung, wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 1 - 3 - zwei Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrens- und materiellrechtlichen Be- anstandungen. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge im Umfang der Aufhe- bung erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdi- gung zugrunde liegt. Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange- klagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinungs- bild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie „insbesondere“ auf die Übereinstimmung der DNA des Angeklagten mit der auf einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesi- cherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte DNA-Spur zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den An- forderungen, die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargeneti- schen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN). Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom Ge- schädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt. 2 3 4 - 4 - Der Senat hebt auch die verhängte Jugendstrafe auf, da er nicht auszu- schließen vermag, dass sich der Schuldspruch betreffend den Raub als schwerster Tat der abgeurteilten Tatserie auf die Bemessung der – im Übrigen allerdings überaus maßvollen – Jugendstrafe ausgewirkt hat. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 5