Leitsatz
I ZR 267/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230217BIZR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIZR267.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 267/15 Verkündet am: 23. Februar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cordoba Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Er- laubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zu- gänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internet- seite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird? BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 27. Oktober 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vor- abentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird? - 3 - Gründe: A. Der Kläger ist Berufsfotograf. Die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, die Stadt W. , ist die Trägerin der Gesamtschule W. . Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter), das Land N. , übt die Schulaufsicht über die Gesamtschule W. aus und ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte. Seit dem 25. März 2009 war auf der Internetseite der Gesamtschule W. ein im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft der Schule erstell- tes Schülerreferat abrufbar, das die nachstehend abgebildete Fotografie der spanischen Stadt Cordoba enthielt: Unter der Fotografie befand sich ein Hinweis auf die Internetseite „www. .de“. 1 2 3 4 - 4 - Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotografie selbst angefertigt und le- diglich den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“ ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er beanstandet die Einstel- lung der Fotografie auf der Internetseite der Schule als Verletzung des ihm zu- stehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öf- fentlichen Zugänglichmachung. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - zuletzt beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, hilfsweise, Schü- lerinnen und Schülern zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zum Zwecke des Einstellens ins Internet zu vervielfältigen. Der Kläger hat den Be- klagten außerdem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend dem Hauptantrag des Klägers unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule W. zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zu ver- vielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. 5 6 7 8 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklag- te seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiter- verfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zu- rückzuweisen. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Ent- scheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe die Fotografie der Stadt Cordoba angefertigt. Die Foto- grafie sei jedenfalls als Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG urheberrecht- lich geschützt. Dem Kläger stehe daher jedenfalls nach § 72 Abs. 2 UrhG das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners zu. Die Fotografie sei vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule auf den Server kopiert worden. Dies stelle einen Eingriff in das dem Kläger zu- stehende Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dar. 9 10 11 12 13 - 6 - Durch das Einstellen des Lichtbildes auf die Internetseite der Schule sei in das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden. Es sei ohne Be- deutung, dass die Fotografie vor den streitgegenständlichen Handlungen be- reits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich gewesen sei. Durch die Vervielfältigung der Fotografie auf dem Server und die anschließende öf- fentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Schule sei es zu einer Entkoppelung von der ursprünglichen Veröffentlichung im Online-Portal „ .de“ gekommen. Der Kläger habe deshalb - anders als beim Setzen eines elektronischen Verweises („Link“) und der Einbettung eines Wer- kes in einem auf der Website des Inanspruchgenommenen erscheinenden Rahmen („Framing“) - nicht mehr die alleinige Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung seines Lichtbildes gehabt. Die besonderen Voraussetzun- gen des öffentlichen Zugänglichmachens im Falle der Verlinkung und des Fra- ming seien im Streitfall deshalb nicht zu beachten. Der Eingriff in die Urheberrechte des Klägers sei rechtswidrig. Der Beklag- te könne sich nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schutzschranken berufen. Der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Unterneh- mensinhabers für Verletzungshandlungen seines Arbeitnehmers (§ 99 UrhG), die auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, passivlegitimiert, so- weit es um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gehe. Die bei dem Beklagten beschäftigte Lehrkraft sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Die für die Spanisch-Arbeitsgemeinschaft zustän- dige Lehrkraft habe für die von der Schülerin begangene Rechtsverletzung ein- zustehen, weil sie Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt habe, zu de- ren Einhaltung sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflichtet gewesen sei. 14 15 16 - 7 - II. Der Senat hält die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revi- sion nicht für begründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG sei verletzt, stellt sich aller- dings die Frage, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Er- laubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zu- gänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird. Diese Frage lässt sich auch unter Berücksichti- gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Be- griff der öffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten. 1. Bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) han- delt es sich um ein besonderes Recht zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Soweit es sich bei diesen Rechten um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die Bestimmun- gen des § 19a UrhG und des § 15 Abs. 2 und 3 UrhG richtlinienkonform auszu- legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmoni- siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzni- veau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). 2. Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. 17 18 - 8 - a) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlich- keit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus). b) Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe der Fotografie auf der In- ternetseite der Schule hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiederga- be fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. 3. Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ hat zwei Tatbestandsmerkma- le, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wie- dergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rah- men einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berück- sichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Krite- rien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien an- zuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 19 20 21 - 9 - - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS Me- dia BV/Sanoma u.a.). a) Der Senat geht davon aus, dass eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Er- wägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Er- wägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sveri- ge; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine „Wiedergabe“ setzt voraus, dass der Nut- zer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 22 23 - 10 - 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega). bb) Danach ist die hier in Rede stehende Einstellung eines geschützten Werkes auf eine Internetseite als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die Schülerin, für deren Verhalten die zuständige Lehrkraft und damit der Beklagte einzustehen hat, ist beim Hochladen ihres Referats, das die vom Kläger angefertigte Fotografie ent- hielt, in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Nutzern der Internetseite der Schule den Zugriff auf das Referat einschließlich der Fotografie zu verschaffen, den sie ohne ihr Tä- tigwerden nicht gehabt hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben. b) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor. aa) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl po- tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztge- nannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/ Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.). 24 25 26 27 - 11 - bb) Eine Handlung wie die hier in Rede stehende betrifft sämtliche poten- tiellen Nutzer der Internetseite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten. c) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein ge- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (dazu B II 3 c aa), oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der In- haber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wie- dergabe erlaubte (dazu B II 3 c bb). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ur- sprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.). aa) Die Fotografie wurde im Streitfall nicht nach einem spezifischen tech- nischen Verfahren wiedergegeben, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. (1) Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiederga- be im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, 28 29 30 - 12 - GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.). - 13 - (2) Die Schülerin hat die Fotografie, die bereits auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“ öffentlich wiedergegeben wurde, kopiert und in ihr Referat eingefügt. Das die Fotografie enthaltende Re- ferat hat sie sodann auf dem Schulserver eingestellt und von dort auf die Inter- netseite der Schule hochgeladen. Damit erfolgte die vom Kläger beanstandete Wiedergabe seiner Fotografie nach demselben technischen Verfahren, das schon für die Wiedergabe auf der Webseite des Onlineportals „schwarzauf- weiss.de“ verwendet wurde. bb) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die vom Kläger angefertigte Fotografie nach den vorliegenden Umständen auf der Internetseite der Schule für ein neu- es Publikum wiedergegeben wurde, also für ein Publikum, an das der Rechtsin- haber nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt keine Wiedergabe für ein neues Publikum vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Inter- netseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zu- gänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetsei- te keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internet- nutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Inter- netseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht ge- genüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svens- son/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater Internati- 31 32 33 - 14 - onal/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media BV/ Sanoma u.a.). (2) Die Revision ist der Ansicht, aus der zitierten Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass die Voraussetzung des „neuen Publikums“ bei einer erneuten Veröffentlichung eines bereits mit Zu- stimmung des Rechtsinhabers im Internet veröffentlichten Werkes auf einer an- deren Webseite nicht erfüllt sei, wenn die Ursprungsseite für jeden Internetnut- zer frei zugänglich gewesen sei. Danach werde im Streitfall durch die Internet- seite der Schule kein neues Publikum angesprochen. Die Schulwebseite richte sich, wie bereits die Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals „ .de“, auf der die vom Kläger angefertigte Fotografie mit seiner Zustim- mung unbeschränkt für jedermann einsehbar veröffentlicht worden sei, an das allgemeine Internetpublikum. Der Senat teilt diese Ansicht der Revision nicht. Nach seiner Auffassung können die vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Beurteilung von Hyperlinks und „Framing“ aufgestellten Grundsätze nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung angewandt werden. Die durch die Richtlinie 2001/29/EG bewirkte Harmonisierung soll insbe- sondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und ver- wandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern (vgl. Er- wägungsgründe 3 und 31 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 31 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Die Annahme des Gerichtshofs der Europäischen 34 35 - 15 - Union, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetsei- te mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäuße- rung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informations- austausch in diesem Netz beitragen (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Diese Erwägung trifft auf die vorliegende Fallgestal- tung, bei der eine urheberechtlich geschützte Fotografie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von einem Nutzer auf einem in seiner Zugriffssphäre befindli- chen Server eingestellt und von dort aus auf einer Internetseite für eine Öffent- lichkeit bereitgehalten wird, nicht zu. Für ein gutes Funktionieren des Internets ist es nicht erforderlich, fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu können. Anders als bei der Benut- zung von Hyperlinks oder dem Verfahren des „Framing“ überwiegt in solchen Fällen das Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutz- rechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta garan- tierten Rechts am geistigen Eigentum die durch Art. 11 der EU-Grundrechte- charta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenständen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ zu berücksichtigen sind, die zentrale Rol- le des Nutzers hervorgehoben hat (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 46 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 35 - GS Media BV/Sanoma u.a.). An dieser zentralen Rolle des Nutzers fehlt es, wenn auf der eigenen Internetseite 36 - 16 - im Wege der Verlinkung oder des „Framing“ lediglich auf ein Werk verwiesen wird, das auf einer fremden Internetseite bereitgehalten wird. In diesen Fällen entscheidet allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt; wird das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite ent- fernt, geht der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session-ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 9 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II). Dagegen nimmt der Nutzer, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstellt und bereithält, eine zentrale Rol- le bei der Wiedergabe ein. Er entscheidet darüber, ob und wie lange das Werk der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ein solcher Nutzer eröffnet der Öffentlichkeit den Zugriff auf das in seiner Zugriffssphäre befindende Werk und nimmt damit eine eigene Verwertungshandlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 21 = WRP 2010, 922 - marions- kochbuch.de; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 und 20 - Vorschaubilder I). Ferner stünde die Annahme, ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsin- habers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, dürfe ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten einge- stellt und für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht mit dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz in Einklang, wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Handlungen der öffentlichen Wiederga- be oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen (vgl. BGH, GRUR 37 - 17 - 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 - ITV Broadcasting/TVC). Diese Annahme ließe sich ferner kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG vereinbaren, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine an- gemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtli- nie 2001/29/EG; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 23 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinha- bers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, ohne Zu- stimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wäre dem Urheber weitgehend die Mög- lichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Es kann daher nach Ansicht des Senats nicht angenommen werden, dass der Inhaber des Urheberrechts, der seine Zustimmung zum Einstellen seines Werkes auf einer frei zugänglichen Internetseite erteilt, dabei nicht nur an die Internetnutzer als Publikum denkt, die diese Internetseite unmittelbar oder über einen auf einer anderen Internetseite eingerichteten Link besuchen, sondern auch an die Internetnutzer, die eine andere Internetseite besuchen, auf der sein Werk ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Bei den zuletzt genannten Internetnutzern handelt es sich daher nach Auffassung des Senats um ein neu- es Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. (3) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die 38 39 - 18 - Fotografie des Klägers durch das Einstellen auf der Internetseite der Schule nicht zu Erwerbszwecken genutzt worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer solchen Ver- breitung als „öffentliche Wiedergabe“ zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 310 O 27/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 5 U 38/13 -