Urteil
310 O 27/12
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0122.310O27.12.0A
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Leitsätze
1. Verantwortlich für die öffentliche Zugänglichmachung der auf einer Internetseite - vorliegend einer Schulhomepage - eingestellten Inhalte ist regelmäßig der Betreiber der Internetseite.(Rn.52)
2. Auch wenn der beklagte Schulträger in Erfüllung seiner Aufgaben aus § 79 Schulgesetz NRW die Schule mit Computern ausstattet, hat er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte der Schulhomepage, die auch nicht aufgrund der Computer-Finanzierung in der "Zugriffssphäre" des Schulträgers vorgehalten werden.(Rn.55)
3. Der Schulträger muss sich das täterschaftliche Handeln der die Internetseite tatsächlich kontrollierenden Personen auch nicht nach § 99 UrhG zurechnen lassen, da nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass die Personen, in deren Zugriffssphäre sich das streitgegenständliche Foto auf der Schulhomepage befand, bei dem Schulträger angestellt oder verbeamtet waren.(Rn.56)
4. Das ebenfalls beklagte Land, das vertreten durch die Bezirksregierung die Schulaufsicht ausübt, muss sich jedoch das Verhalten der Betreiber der Internetseite, bei denen es sich um Personen handelt, die bei ihm angestellt oder verbeamtet sind, nach § 99 UrhG zurechnen lassen.(Rn.71)
(Rn.80)
5. Selbst wenn vorliegend eine nicht bei dem beklagten Land angestellte Person die Internetseite betriebe, hätte der in einem Dienstverhältnis zu ihm stehende Lehrer der Spanisch-AG über die Inhalte der Internetseite verfügt, indem er erlaubte, dass der das Foto enthaltende Schülerbeitrag dort eingestellt wurde und indem er den Betreiber entsprechend angewiesen bzw. vom Betreiber dazu eine eigene Hochlademöglichkeit erhalten hatte.(Rn.77)
6. Unterbleiben seitens des Betreibers der Internetseite Überprüfungen, ob urheberrechtsverletzende Inhalte eingestellt werden, ist das zumindest fahrlässiges Verhalten.(Rn.88)
Tenor
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Eur; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachfolgende Foto
Bild entfernt
zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, für die unberechtigte Nutzung des unter 1. wiedergegebenen Fotos einen Betrag in Höhe von 300,00 Eur an den Kläger zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25.3.2009.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen unter 1. wiedergegebenen Fotos zu erteilen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 2) zu 45%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 2 zu 90%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gemäß Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 Eur und im Übrigen (Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweilige Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verantwortlich für die öffentliche Zugänglichmachung der auf einer Internetseite - vorliegend einer Schulhomepage - eingestellten Inhalte ist regelmäßig der Betreiber der Internetseite.(Rn.52) 2. Auch wenn der beklagte Schulträger in Erfüllung seiner Aufgaben aus § 79 Schulgesetz NRW die Schule mit Computern ausstattet, hat er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte der Schulhomepage, die auch nicht aufgrund der Computer-Finanzierung in der "Zugriffssphäre" des Schulträgers vorgehalten werden.(Rn.55) 3. Der Schulträger muss sich das täterschaftliche Handeln der die Internetseite tatsächlich kontrollierenden Personen auch nicht nach § 99 UrhG zurechnen lassen, da nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass die Personen, in deren Zugriffssphäre sich das streitgegenständliche Foto auf der Schulhomepage befand, bei dem Schulträger angestellt oder verbeamtet waren.(Rn.56) 4. Das ebenfalls beklagte Land, das vertreten durch die Bezirksregierung die Schulaufsicht ausübt, muss sich jedoch das Verhalten der Betreiber der Internetseite, bei denen es sich um Personen handelt, die bei ihm angestellt oder verbeamtet sind, nach § 99 UrhG zurechnen lassen.(Rn.71) (Rn.80) 5. Selbst wenn vorliegend eine nicht bei dem beklagten Land angestellte Person die Internetseite betriebe, hätte der in einem Dienstverhältnis zu ihm stehende Lehrer der Spanisch-AG über die Inhalte der Internetseite verfügt, indem er erlaubte, dass der das Foto enthaltende Schülerbeitrag dort eingestellt wurde und indem er den Betreiber entsprechend angewiesen bzw. vom Betreiber dazu eine eigene Hochlademöglichkeit erhalten hatte.(Rn.77) 6. Unterbleiben seitens des Betreibers der Internetseite Überprüfungen, ob urheberrechtsverletzende Inhalte eingestellt werden, ist das zumindest fahrlässiges Verhalten.(Rn.88) 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Eur; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das nachfolgende Foto Bild entfernt zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, für die unberechtigte Nutzung des unter 1. wiedergegebenen Fotos einen Betrag in Höhe von 300,00 Eur an den Kläger zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 25.3.2009. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen unter 1. wiedergegebenen Fotos zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 2) zu 45%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 2 zu 90%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zur Auskunft gemäß Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300 Eur und im Übrigen (Ziffer 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die jeweilige Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. B. Die Klage ist jedoch nur in dem zuerkannten Umfang begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Fotos. Denn die Beklagte zu 1) wäre für eine entsprechende Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Ein öffentliches Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08, „Vorschaubilder“, MMR 2010, 475 Rz 19). Verantwortlich für die öffentliche Zugänglichmachung der auf einer Internetseite eingestellten Inhalte ist danach regelmäßig der Betreiber der Internetseite. Denn dieser hat Zugriff auf die Internetseite und kann bestimmen, welche Inhalte darauf eingestellt werden. Diese Voraussetzungen lassen sich vorliegend für die Beklagte zu 1) nicht feststellen: 1. Es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Beklagte zu 1 selbst Betreiberin der Internetseite der Schule ist. Insbesondere hat der Kläger kein Impressum der Internetseite vorgelegt, aus dem solches oder eine sonstige Übernahme von Verantwortung für die Inhalte durch die Beklagte zu 1) hervorginge. Anderes folgt auch nicht aus §§ 78, 79 Schulgesetz NRW. Zwar finanziert die Beklagte zu 1) in Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 79 Schulgesetz NRW die sachliche Ausstattung der Schule und mithin auch die von der Schule genutzten Computer. Dadurch allein hat die Beklagte zu 1) aber keinen unmittelbaren Zugriff auf die Inhalte der Schulhomepage, und diese Inhalte werden auch nicht aufgrund der Computer-Finanzierung in der „Zugriffssphäre“ der Beklagten zu 1) vorgehalten. 2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) nach § 99 S. 1 UrhG sich das täterschaftliche Handeln der die Internetseite tatsächlich kontrollierenden Personen zurechnen lassen muss. Dabei ist § 99 UrhG weit auslegbar und auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Zurechnung von Handlungen durch deren Beamte oder Angestellte anwendbar (vgl. unten III.4.c)). Vorliegend ist jedoch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Personen, in deren Zugriffsphäre sich das streitgegenständliche Foto auf der Schulhomepage befand, bei der Beklagten zu 1) angestellt oder verbeamtet waren: a) Es ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Foto über die Homepage der Gesamtschule W. öffentlich zugänglich gemacht wurde. „Die Gesamtschule W.“ ist als solche jedoch keine rechtsfähige Person und kann daher nicht als rechtlich verantwortliche Betreiberin der Internetseite angesehen werden, deren Handeln der Beklagten zu 1) zugerechnet werden könnte. b) Zu einer Zurechenbarkeit des Handelns natürlicher Personen zur Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hat – wie ausgeführt – kein Impressum der Internetseite vorgelegt, dem sich entnehmen ließe, wer für die Inhalte der Homepage verantwortlich ist. Er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den für die Internetseite verantwortlichen Personen um solche handelt, die in einem Auftrags- und/oder Anstellungsverhältnis zur Beklagten zu 1) stehen. Das ist auch nicht sonst ersichtlich. Eine solche Zurechenbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Schulgesetz NRW. Zwar ist die Beklagte als Schulträgerin gemäß § 79 Schulgesetz NRW in personeller Hinsicht verpflichtet, das für die Schulverwaltung notwendige Personal wie etwa eine Sekretärin oder einen Hausmeister zur Verfügung zu stellen. Dass die Internetseite aber von diesen Personen der Schulverwaltung betrieben wird, ist nicht substantiiert dargelegt worden und wäre auch unwahrscheinlich. 3. Ob eine Haftung der Beklagten zu 1) als Störerin in Betracht kommen könnte, kann dahinstehen. Denn der Kläger stellt nicht auf eine bloße Störerhaftung der Beklagten zu 1) ab. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche nicht hilfsweise auf eine Störerhaftung gestützt werden sollen. II. Mangels täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Fotos scheiden auch die weiteren vom Kläger gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus. III. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Fotos aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte zu 2). 1. Das streitgegenständliche Foto ist zugunsten des Klägers urheberrechtlich geschützt. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er dieses Foto selbst erstellt hat. So hat der Kläger mit Anlage K9 die Fotoserie vorgelegt, aus der das streitgegenständliche Foto stammt. Ferner hat der Kläger Screenshots der Internetseite www. s..de vorgelegt, auf welcher er als Ersteller der dortigen Fotos genannt wird, unter denen sich das streitgegenständliche Foto befindet (Anlage K9), so dass insofern auch für dieses Foto die Vermutung nach § 10 I UrhG eingreift. Diese Umstände belegen zur Überzeugung der Kammer (§ 286 I ZPO), dass der Kläger das Foto selbst erstellt hat. Die Beklagte zu 2) hat daran keine Zweifel wecken können, denn sie hat die Urheberschaft des Klägers lediglich mit Nichtwissen bestritten und nicht dargelegt, aus welcher etwaigen anderweitigen Quelle mit etwa abweichendem Urheberhinweis das Foto denn sonst entnommen worden sein soll. 2. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage der Gesamtschule W. stellt einen Eingriff in die Rechte des Klägers aus §§ 16, 19a UrhG dar. 3. Diese Nutzung war mangels Erlaubnis des Klägers rechtswidrig. Die Nutzung war nicht von der Schrankenregelung des § 51 UrhG gedeckt. Es fehlt an einem Zitatzweck. Denn das Foto wurde nicht zum Beleg irgendeiner schriftlichen Aussage herangezogen. Das Bild sollte in dem Schülerbeitrag allein zu Illustrationszwecken eine Ansicht von C. geben. 4. Die Beklagte zu 2) ist für die rechtswidrige Fotonutzung auf der Schulhomepage verantwortlich. Sie muss sich das Verhalten der Betreiber der Internetseite nach § 99 UrhG zurechnen lassen. a) Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien kann die Kammer feststellen, dass Betreiber der Schulhomepage Personen sind, die bei der Beklagten zu 2) angestellt oder verbeamtet sind, ohne dass es deren genauer Benennung bedarf. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Homepage etwa von Schülern oder nicht-schulangehörigen Dritten (etwa Eltern) oder vom Verwaltungspersonal der Beklagten zu 1) betrieben wird. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der diese Frage ausführlich erörtert wurde, ist nichts Entsprechendes vorgetragen worden. Der Beklagten zu 2) hätte insofern eine zumindest sekundäre Darlegungslast oblegen, denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, beim Lehrerkollegium Nachfrage zum Betrieb der Homepage zu halten. Lässt sich aber nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließen, dass die Homepage eigenverantwortlich von Schülern, Lehrern oder bloßem Verwaltungspersonal der Schule betrieben wurde, dann kommen nur die (unbestritten sämtlich bei der Beklagten angestellten oder verbeamteten) Mitglieder des Lehrerkollegiums als die Personen in Betracht, die als Betreiber der Internetseite für deren Inhalte verantwortlich sind, ohne dass es einer näheren Aufklärung bedarf, welche(r) Lehrer konkret im Rahmen der üblichen schulinternen Verteilung derartiger Aufgaben insofern die Verantwortung hatte(n). b) Selbst wenn aber die Schulhomepage teilweise oder sogar überwiegend von einer dritten Person, etwa Eltern, betrieben würde, fiele auch das im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht. Denn jedenfalls hat der bei der Beklagten zu 2) angestellte oder verbeamtete Lehrer der Spanisch-AG täterschaftlich verantwortlich den Schülerbeitrag über C. samt Foto als mittelbarer Täter öffentlich zugänglich „machen lassen“. Es ist unstreitig, dass der Beitrag „unter Begleitung der zuständigen Lehrkraft im Rahmen einer Spanisch-AG […] erstellt und für interessierte Mitschüler […] online gestellt“ wurde (vgl. Tatbestand). Der Schüler, der den Beitrag samt Foto erstellt hat, hat diesen Beitrag somit nicht von sich aus und ohne Wissen des zuständigen Lehrers der Spanisch-AG auf der Internetseite eingestellt. Bei lebensnaher Betrachtung ist der Beitrag vielmehr nur mit Zustimmung und Billigung des Lehrers auf der Internetseite eingestellt worden. Hätte der Lehrer eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht vorgesehen, so wäre es auch nicht dazu gekommen. Selbst wenn also eine nicht bei der Beklagten zu 2) angestellte Person die Internetseite betriebe, so hätte der Lehrer der Spanisch-AG über die Inhalte der Internetseite verfügt, indem er erlaubte, dass der Schülerbeitrag dort eingestellt wurde und den Betreiber entsprechend anwies bzw. vom Betreiber dazu eine eigene Hochlademöglichkeit erhalten hatte. Der Lehrer der Spanisch-AG steht jedoch in einem Dienstverhältnis zur Beklagten zu 2). c) Das Verhalten der nach vorstehend a) und/oder b) agierenden Lehrer ist der Beklagten zu 2) zurechenbar. Das ergibt sich zwar nicht bereits nach § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG. Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gelten die Amtshaftungsgrundsätze gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.01.1992, Az.: I ZR 36/90, „Seminarkopien“, GRUR 1993, 37). Die Beklagte zu 2) hat sich das Verhalten der betroffenen Lehrer jedoch nach § 99 UrhG zurechnen zu lassen. Nach § 99 UrhG hat der Verletzte den Anspruch aus § 97 I UrhG auch gegen den Inhaber eines Unternehmens, wenn in dem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden ist. Diese Vorschrift soll den Inhaber eines Unternehmens daran hindern, sich bei ihm zugutekommenden Urheberrechtsverletzungen von Angestellten oder Beauftragten auf das Handeln abhängiger Dritter zu berufen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist deshalb weit auszulegen. Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen verpflichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 16.1.1992, Az.: I ZR 36/90 "Seminarkopien" GRUR 1993, 37). Hierunter fallen auch Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 99 Rn 7, § 97 Rn 20). Dazu gehören im vorliegenden Falle der Beklagten zu 2) auch der Lehrer der Spanisch-AG, aufgrund dessen Billigung der Schülerbeitrag auf der Internetseite eingestellt wurde (oben b)), und auch die Lehrer, die die Schulhomepage betreiben (oben a)), jedenfalls soweit diese – wie hier – für schulische Zwecke genutzt wird. 5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. Die Beklagte zu 2) hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Von diesem Erfordernis zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr kann vorliegend auch nicht abgesehen werden. Zwar handelt es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, bei der grundsätzlich angenommen werden kann, dass sie sich rechtstreu verhalten möchte. Die Beklagte hat aber vorliegend durch ihr Verhalten im Verfahren zu verstehen gegeben, dass sie aus Rechtsgründen eine eigene Verantwortlichkeit für die Nutzung des Fotos nicht sehe, auch nicht über den Gesichtspunkt einer Zurechnung des Verhaltens der Lehrer, und dass sie diese Rechtsfrage aus grundsätzlichen Erwägungen auch entschieden wissen wolle. Insofern ist davon auch auszugehen, dass die Beklagte zu 2) ihre Lehrer nicht von sich aus dazu anhalten wird, das streitgegenständliche Foto im Wiederholungsfalle nicht erneut ins Internet einzustellen zu stellen. IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,- Eur aus §§ 97 II UrhG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte zu 2). 1. Die Betreiber der Internetseite und der Lehrer der Spanisch-AG sind Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Die Betreuung der Spanisch-AG und auch der Betrieb der Schulhomepage erfolgten jeweils in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes. 2. Die Haftungszurechnung erfolgt zur Beklagten zu 2). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit gem. Art. 34 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Hinsichtlich der Personen, die die Schulhomepage betreiben, und des Lehrers der Spanisch-AG ist dies die Beklagte zu 2). 3. Die Betreiber der Schulhomepage bzw. der Lehrer der Spanisch-AG handelten schuldhaft. Der Betreiber einer Internetseite hat sicher zu stellen, dass auf der Internetseite keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden. Wenn die dafür erforderlichen Überprüfungen unterbleiben, so ist das grundsätzlich zumindest sorgfaltswidriges, also fahrlässiges Verhalten. Vorliegend hätten die Betreiber der Schulhomepage – wie jeder andere Betreiber einer Homepage auch – prüfen müssen, ob das streitgegenständliche Bild genutzt werden darf. Das wäre vorliegend auch leicht möglich gewesen. Denn unter dem Foto wurde der Link auf die Internetseite www. s..de angegeben, worüber sich die Frage der Nutzungsberechtigung hätte klären lassen. Es mag zwar sein, dass der Lehrer der Spanisch-AG und die Betreiber der Homepage nicht das Problembewusstsein hatten, um diese Frage überhaupt als relevant zu erkennen. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn für den Betrieb von Schulhomepages können keine anderen Sorgfaltsmaßstäbe gelten, als für privat betriebene Internetseiten. 4. Jedoch kann der Kläger Schadensersatz nur in der zuerkannten Höhe verlangen. Der Kläger kann gem. § 97 II S. 3 UrhG den Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Danach kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrags errechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Schutzrechts eingeholt hätte. a) Für die Nutzung des Fotos kann der Kläger € 300,- verlangen. Zur Schätzung des Schadens können bei der vorliegenden Fotonutzung im Ausgangspunkt auch die in der Honorarübersicht der MFM dargestellten Honorare als Schätzungshilfe herangezogen werden. Denn der Kläger ist Berufsfotograf und aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K1) und Rechnungen (Anlage K2) geht hervor, dass er sich bei Lizenzierungen an den Honoraren der MFM-Übersicht orientiert. Jedoch kann das in der MFM-Honorarübersicht für „Online-Nutzung Internet (Werbung/PR/Corporate)“ angegebene Honorar von 465 Eur für „Einblendung im Internet/Werbung/PR/Hompage/1 Jahr“ nicht zugrunde gelegt werden. Denn das streitgegenständliche Foto wurde nicht werblich im geschäftlichen Bereich genutzt. Vielmehr lag eine redaktionelle Nutzung durch Schüler zu ausschließlich schulischen Zwecken ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht vor. Ein Honorar für eine solche Nutzung ist in der MFM-Übersicht nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des aus der Honorarübersicht der MFM ersichtlichen Preisgefüges ist die fiktive Lizenz für die hier vorliegende Nutzung vielmehr auf 200,- Eur zu schätzen. b) Zusätzlich kann der Kläger wegen der unterlassenen Urhebernennung und des daher entgangenen Werbevorteils Schadensersatz in Höhe von 100,- begehren. Mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung ohne Urheberbenennung wurde auch in das Recht des Klägers aus § 13 UrhG eingegriffen. Es genügte nicht, dass auf der Seite der Schule ein Verweis auf die Seite s..de vorhanden war, denn aus diesem bloßen Verweis oder Link war der Kläger als Urheber noch nicht erkennbar. Der Höhe nach ist der Schaden auf 50% der fiktiven Lizenz, mithin auf weitere 100,- Eur zu schätzen. 5. Der Kläger kann ferner Verzinsung des zuerkannten Betrags seit Beginn der Rechtsverletzung am 25.3.2009 verlangen. Der Verletzer muss sich im Rahmen der Schadensermittlung nach der Lizenzanalogie so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der als angemessen angesehene Lizenzsatz nur unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Fälligkeitstermins vereinbart worden wäre, der mangels anderer Anhaltspunkte dem Datum des Lizenzbeginns und damit dem Beginn der Rechtsverletzung entspricht (vgl. BGH Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 36/80, „Fersenabstützvorrichtung“, GRUR 1982, 286; Urt. v. 24.11.1981, Az.: X ZR 7/80, „Kunststoffhohlprofil II“, GRUR 1982, 301). Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 I BGB. V. Der Kläger hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen. Der Kläger ist schuldlos im Ungewissen über den Umfang etwaiger weiterer Nutzungen, während die Beklagte zu 2) durch Rückfrage beim Lehrpersonal der Schule unschwer Auskunft darüber einholen und an den Kläger weitergeben kann. Dabei bezieht sich die Auskunftspflicht auf etwaige weitere Nutzungen, die über die bekannte Nutzung auf der Schulhomepage www. u..de hinaus vorgenommen wurden. Denn der Umfang der Fotonutzung auf der Schulhomepage ist dem Kläger bereits bekannt. VI. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu 2). Dabei kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Freihaltungsanspruch der Höhe nach zutreffend berechnet worden ist. Denn die Beklagte zu 2) ist insofern nicht passiv legitimiert. Sie ist von dem Kläger nicht abgemahnt worden. Abgemahnt worden ist lediglich die „Stadt W., Frau Bürgermeisterin“ (Anlage K6). Eine Freihaltung von Abmahnungskosten kann von der Beklagten zu 2) daher nicht verlangt werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers und auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung der Beklagten. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zu einer Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 709 Rn 6). Beschluss Der Streitwert wird auf insgesamt 6.430 Eur festgesetzt. Dabei entfallen auf den Unterlassungsanspruch 5.000 Eur, auf den Schadensersatzanspruch 930 Eur und auf den Auskunftsanspruch 500 Eur. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen gem. § 43 I GKG nicht zu berücksichtigen. Der Kläger begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, ein bestimmtes Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Ferner begehrt er Schadensersatz, Auskunft über den Umfang der Nutzung und Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist Berufsfotograf. Er behauptet, das hier streitgegenständliche Foto, das eine Ansicht der spanischen Stadt C. zeigt, selbst aufgenommen zu haben. Das streitgegenständlich Foto wurde seit dem 25.3.2009 auf der Homepage der Gesamtschule W. unter der Internetadresse www. u..de zur Illustration eines Schülerbeitrags über C. genutzt (Anlage K3). Dieser Beitrag war „unter Begleitung der zuständigen Lehrkraft im Rahmen einer Spanisch-AG […]erstellt und für interessierte Mitschüler […] online gestellt“ worden (Schriftsatz Beklagte zu 1 vom 05.03.2012, S. 1-2 = Bl. 16-17 d.A.). Unter dem Foto befand sich ein Verweis auf die Internetseite www. s..de. Die Beklagte zu 1) ist gem. § 78 SchulG NRW die Trägerin der städtischen Gesamtschule W.. Die an der Schule tätigen Lehrer sind jedoch keine Beschäftigten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) ist das Land N.- W., welches, vertreten durch die Bezirksregierung, die Schulaufsicht ausübt. Der Kläger stellte die Nutzung des Fotos auf der Schulhomepage fest und hielt diese Nutzung für unberechtigt. Mit Anschreiben vom 23.7.2011 übermittelte er der Schule eine Rechnung über 962,55 Eur (Anlage K5). Die Schule leistete jedoch keine Zahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.8.2011 ließ der Kläger die Beklagte zu 1) abmahnen und zur Zahlung auffordern (Anlage K6). Dieses wies die Beklagte zu 1) zurück (Anlage K7). Am 30.1.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die sich zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat. Mit Hinweis vom 15.5.2012 hat das Gericht auf Bedenken gegen die Annahme einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) hingewiesen (Bl. 31 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.6.2012 hat der Kläger daraufhin die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert. Der Kläger behauptet und macht geltend: Das streitgegenständliche Foto habe er erstellt. Die Nutzung des Fotos auf der Homepage stelle eine unberechtigte Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Denn er habe die Nutzung auf der Schulhomepage nicht erlaubt. Zudem sei § 13 UrhG verletzt, da er nicht als Urheber benannt worden sei. Die vorhandene Quellenangabe entspreche nicht den Anforderungen an eine Urhebernennung. Die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert. Sie sei unstreitig gem. § 78 SchulG NRW Trägerin der städtischen Gesamtschule. Sie müsse sich die unerlaubte Nutzung nach § 99 UrhG zurechnen lassen. Die Lehrkräfte der Schule hätten wissen müssen, dass die Nutzung des Fotos ohne Erlaubnis nicht zulässig sei und hätten die Berechtigung zur Nutzung prüfen müssen. Auch die Beklagte zu 2) sei passiv legitimiert. Sie hafte als Körperschaft gem. Art. 34 GG sowie gem. § 99 UrhG für den verantwortlichen Lehrer, der seine Aufsichtspflicht verletzt habe, da er die für die Homepage bestimmten Schülerbeiträge nicht hinreichend kontrolliert habe. Der verantwortliche Lehrer habe es unterlassen, die von seinen Schülern ins Internet eingestellten Beiträge auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 930,- Eur. Der verantwortliche Lehrer habe schuldhaft gehandelt. Den Lehrkräften sei die Herkunft des Fotos von der Internetseite www. s..de bekannt gewesen. Dort hätten sie lediglich nachsehen müssen, um den Urheber, nämlich den Kläger, ausfindig zu machen. Der zuständige Lehrer habe jedoch offenbar gar keine Kontrolle vorgenommen. Zur Schadensberechnung macht der Kläger geltend: Er könne seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen. Er lizenziere seine Fotos zu den Konditionen der Bildnutzungshonorare der MFM. Für das Jahr 2011 sei dort für ein Jahr „Onlinenutzung Internet Werbung PR Corporate“ ein Honorar von 465 Eur ausgewiesen. Hinzu komme ein Zuschlag von 100% wegen der unterlassenen Urhebernennung. Er habe ferner einen Anspruch auf Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen aus § 242 BGB. Ihm sei nicht bekannt, wo das Foto noch genutzt worden sei. Schließlich könne er Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 582,50 Eur verlangen. Für die Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 6.430 Eur anzusetzen. Angemessen sei der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr. Diese liege noch innerhalb der sog. Toleranzgrenze. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Eur; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtliche Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für die unberechtigte Nutzung des aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtlichen Fotos einen Betrag in Höhe von 930,00 Eur an den Kläger zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Beginn der Rechtsverletzung; 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen des aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtlichen Fotos zu erteilen; 4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte in Höhe von 582,50 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage freizuhalten; 5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Eur; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtliche Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen; 6. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zu verurteilen, für die unberechtigte Nutzung des aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtlichen Fotos einen Betrag in Höhe von 930,00 Eur an den Kläger zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Beginn der Rechtsverletzung; 7. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen des aus der Ziffer 1 des Urteils-Tenors ersichtlichen Fotos zu erteilen; 8. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte in Höhe von 582,50 Eur zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage freizuhalten. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) macht geltend: Sie bestreite die Urheberschaft des Klägers mit Nichtwissen. Jedenfalls sei sie für eine Rechtsverletzung durch die Nutzung des Fotos auf der Schulhomepage nicht verantwortlich: - Sie hafte nicht als Täterin; denn sie sei nicht Betreiberin der Internetseite der Schule. - Sie hafte auch nicht als Störerin. Sie habe keine Kontrollpflichten verletzt. Sie sei als Schulträgerin nicht verpflichtet, das Handeln der Lehrer und Schüler zu überprüfen und Verantwortung für das Handeln der Schule zu übernehmen. Sie sei nicht berechtigt, Einfluss auf die Inhalte des Unterrichts zu nehmen oder auf das Verhalten von Lehrern. Die Schulaufsicht werde vielmehr durch die Bezirksregierung wahrgenommen. - Sie müsse sich etwaiges Fehlverhalten der Lehrer und/oder Schüler auch nicht zurechnen lassen. Sie, die Beklagte zu 1), vertrete die Schule nicht nach außen. Die Veröffentlichung des Beitrags habe auch nicht der Außendarstellung der Schule gedient. Der Kläger könne von ihr daher auch keinen Schadensersatz verlangen: - Der Anspruch scheide schon dem Grunde nach mangels Haftung der Beklagten zu 1 aus. - Der Höhe nach sei der geltend gemachte Zuschlag von 100% wegen fehlender Urhebernennung ohnehin unberechtigt, da mit dem auf der Schulhomepage angebrachten Verweis auf die Internetseite www. s..de ein ausreichender Urhebervermerk unmittelbar unter dem Foto angebracht gewesen sei. - Auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen. Jedenfalls sei der Fall einfach, so dass die Ersatzpflicht gem. § 97a II UrhG auf 100,- Eur begrenzt sei. Die Beklagte zu 2 macht geltend: Auch sie bestreite die Urheberschaft des Klägers mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Nutzung des Fotos im Rahmen eines Schülerbeitrags aufgrund des Zitatrechts gem. § 51 Nr. 2 UrhG zulässig gewesen sei. Jedenfalls aber sei sie, die Beklagte zu 2), für eine etwaige Rechtsverletzung nicht verantwortlich. - Zwar trage sie die Personalkosten für die Lehrer. Die Kosten des Internetauftritts seien aber Schulkosten. Die Urheberrechtsverletzung sei dem Schul- und Sachkostenträger zuzurechnen. Dies sei – wie unstreitig ist - die Beklagte zu 1). - Sie, die Beklagte zu 2), hafte auch nicht als Störerin. Der Computer, über den die Verletzung begangen worden sei, sei von der Beklagten zu 1) bezahlt worden. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus der Zurechnung einer Pflichtverletzung einer der Lehrkräfte an der Schule. Eine Täterschaft einer Lehrkraft durch eigenes Tun sei auszuschließen, denn das Foto sei „durch eine/n Schüler(in) im Rahmen der Erstellung eines Referats zusammen mit diesem Referat ins Internet gestellt“ worden (Schriftsatz Beklagte zu 2) vom 20.08.2012 Seite 5 = Bl. 48 d.A.). Eine Täterschaft eines Lehrers durch pflichtwidriges Unterlassen liege ebenfalls nicht vor; denn die Aufsichtspflicht eines Lehrers gehe nicht so weit, dass die Schüler über mögliche urheberrechtliche Probleme im Internet zu belehren seien; es gebe auch keine Amtspflicht eines Lehrers, die von seinen Schülern im Rahmen seiner AG ins Internet gestellten Fotos auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen; Kenntnisse im Urheberrecht seien von einem Lehrer nicht zu verlangen. Soweit eine entsprechende Aufsichtspflicht doch bestehe, so sei doch jedenfalls deren Verletzung klägerseits nicht substanziiert dargelegt worden; es werde auch bestritten, dass „der verantwortliche Lehrer“ seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Dem Kläger stehe daher schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu. Ferner sei der Vortrag des Klägers zu seiner Lizenzierungspraxis zu bestreiten. Auch sei der Schaden der Höhe nach zu bestreiten. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei unbegründet. Die Beklagte zu 2) könne die begehrte Auskunft auch gar nicht erteilen; das könne nur die Schule. Eine Erstattung von Abmahnungskosten sei jedenfalls auf 100,- Eur begrenzt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2012 (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen.