Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Reiter und Hucke und die Richterin Dr. Liebert vom 6. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Gründe: I. Der Senat hat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 zurückgewiesen und ihnen ebenso wie die Vorinstanzen in Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO (für eine anderweitige Kostenverteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO bestand angesichts der Fassung der weiterverfolgten Klageanträge kein Anlass) je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Kläger hat der Senat 1 - 3 - ebenfalls zurückgewiesen und sie dabei wiederum je zur Hälfte mit den Kosten des Rügeverfahrens belastet. Gegen die Kostenansätze für das Beschwerdeverfahren und für das Rü- geverfahren haben die Kläger Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Einzelrichter des Senats unter Annahme seiner Zuständigkeit die Erinnerung zurückgewie- sen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 18. August 2016 zurückgewiesen hat. Auf den als Gegenvorstellung ausgelegten Rechtsbehelf der Kläger hat der Senat in seiner vollen Besetzung mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 die Beschlüsse vom 16. Februar und 18. August 2016 mangels funktioneller Zu- ständigkeit des Einzelrichters aufgehoben. Zugleich hat er in der Sache die Kostenerinnerung aus den zutreffenden Erwägungen des Beschlusses vom 16. Februar 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge der Kläger, mit der zugleich eine Überprüfung früherer Entscheidungen des Senats begehrt wird und Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin Dr. Liebert und die Richter Seiters, Reiter und Hucke "bekräftigt bzw. erneuert" werden. Letzteres wird mit der "willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung" in der Einzelrichterentscheidung vom 16. Febru- ar 2016 sowie damit begründet, dass der angefochtene Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2016 unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten ergangen sei. Mit weiteren Schreiben vom 9., 10., 11. und 25. Januar 2017 haben die Kläger gebeten, das Senatsmitglied zu benennen, das den Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 8. Dezember 2016 als Berichterstatter vorbereitet hat, ihnen nach Erhalt der Auskunft Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme zu geben und über ihre frühe- ren Eingaben und Rechtsbehelfe zu entscheiden. Außerdem haben sie bean- standet, dass der vorgenannte Beschluss sowie die Senatsentscheidungen vom 4. und 18. August 2016, die die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und eines Antrags nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie die Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche als un- zulässig betreffen, ergangen seien, ohne dass dem Senat die vorinstanzlichen Verfahrensakten vorgelegen hätten. II. 1. Soweit mit der Eingabe der Kläger vom 6. Januar 2017 Ablehnungsge- suche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert aus Anlass der Entscheidung vom 8. De- zember 2016 angebracht werden, sind diese unzulässig. Denn sie sind offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter ab und wie- derholen dabei unablässig schon vorgetragene Rechtsstandpunkte und teilwei- se frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche. Auch die neu- erlichen Ablehnungsgesuche greifen wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentschei- dung des Senats über die Kostenerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten Argumenten als unrichtig an, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen. 6 - 5 - 2. Von keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis getragen und deshalb unzulässig ist auch das auf den längst aufgehobenen Beschluss vom 16. Feb- ruar 2016 gestützte Ablehnungsgesuch gegen den Richter Hucke. Davon abge- sehen war die Annahme des Richters, er habe gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG als Einzelrichter über die Kostenerinnerung zu befinden, nicht willkürlich, sondern zumindest gut vertretbar, und damit auch nicht geeignet, Misstrauen in seine Unbefangenheit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) - wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2016 ergibt. 3. Die gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2016 gerichtete Anhörungs- rüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner der Entscheidung zugrunde lie- genden Beratung das Vorbringen der Kläger vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bedurfte es keiner Beiziehung vorinstanzlicher Verfahrensakten. Hierzu ist ergänzend anzumer- ken, dass in dem beim Bundesgerichtshof verbliebenen Senatsheft neben den Originalen der Senatsbeschlüsse (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO) Kopien der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Hauptsache sowie des gesam- ten im dritten Rechtszug geführten Schriftverkehrs enthalten sind, so dass die Befürchtung der Kläger, die angegriffenen Entscheidungen seien ohne Kenntnis des maßgeblichen Akteninhalts getroffen worden, unbegründet ist. 4. Da der Senat sämtliche früheren Eingaben, Anträge oder Rechtsbehelfe der Kläger bereits abschließend beschieden hat, sind keine weiteren Entschei- dungen mehr zu treffen. Auch besteht keine Veranlassung, den Klägern eine Stellungnahmefrist zur Anbringung eines etwaigen weiteren Ablehnungsge- suchs gegen die als Berichterstatterin am Beschluss vom 8. Dezember 2016 beteiligte Richterin Dr. Arend einzuräumen. 7 8 9 - 6 - 5. Der Senat weist im Hinblick auf die mittlerweile verfestigte, rechtsmiss- bräuchliche Praxis der Kläger, auf jede ihnen nachteilige Entscheidung mit of- fensichtlich unzulässigen oder jedenfalls offenkundig unbegründeten Gegen- vorstellungen, Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuchen zu reagieren, darauf hin, dass er künftige Eingaben zwar prüfen, jedoch nur noch bescheiden wird, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse der Kläger erkennbar wird. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 - 10