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Beschluss

IX ZB 90/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren sind Einnahmen und Ausgaben zur Ermittlung des Fortführungsüberschusses auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen. • Masseverbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren begründet, aber erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, sind bei der Berechnung der Vergütung im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen. • Die Vergütung des Insolvenzverwalters soll bei Betriebsfortführung an den erzielten Überschuss anknüpfen; offengebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten dürfen nicht zu einer unangemessenen Erhöhung der Berechnungsgrundlage im eröffneten Verfahren führen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung nachlaufender Masseverbindlichkeiten bei Verwaltervergütung • Bei Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren sind Einnahmen und Ausgaben zur Ermittlung des Fortführungsüberschusses auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen. • Masseverbindlichkeiten, die im Eröffnungsverfahren begründet, aber erst im eröffneten Verfahren beglichen werden, sind bei der Berechnung der Vergütung im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen. • Die Vergütung des Insolvenzverwalters soll bei Betriebsfortführung an den erzielten Überschuss anknüpfen; offengebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten dürfen nicht zu einer unangemessenen Erhöhung der Berechnungsgrundlage im eröffneten Verfahren führen. Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ein weiterer Beteiligter wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und setzte die Betriebsfortführung fort. Im Eröffnungsverfahren entstand ein ausgewiesener Fortführungsüberschuss, gleichzeitig blieben Verbindlichkeiten aus der Fortführung offen, die erst im eröffneten Verfahren beglichen wurden. Nach Eröffnung führte derselbe Beteiligte den Betrieb bis zum 31. März 2011 weiter und beantragte eine Gesamtvergütung, wobei er die eingezogenen Forderungen aus dem Eröffnungsverfahren in seine Berechnungsgrundlage einbezog, ohne Abzug der im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten. Das Insolvenzgericht kürzte die Berechnungsgrundlage um diese übernommenen Masseverbindlichkeiten und setzte die Vergütung entsprechend niedriger fest. Der Beteiligte erhob Beschwerde und zog die Sache weiter zur Rechtsbeschwerde, die vom BGH zu entscheiden war. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Grundregel: Die Verwaltervergütung bemisst sich nach dem Wert der Masse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§1 Abs.1 InsVV); Masseverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§1 Abs.2 Nr.4 Satz1 InsVV). • Ausnahme bei Betriebsfortführung: Es ist der Überschuss aus Einnahmen abzüglich Ausgaben zu berücksichtigen (§1 Abs.2 Nr.4 Satz2 Buchst. b InsVV); diese Einnahmen-/Ausgabenrechnung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten einzubeziehen sind. • Die vorläufige und die eröffnete Betriebsfortführung bilden eine durchgehende wirtschaftliche Tätigkeit; der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren übernimmt das Ergebnis der vorläufigen Fortführung. • Wären fortführungsbedingte, im Eröffnungsverfahren begründete, aber im eröffneten Verfahren noch offenen Masseverbindlichkeiten ausschließlich im Eröffnungsverfahren abzugsfähig, könnte der Verwalter im eröffneten Verfahren von zurückgestellten Zahlungen profitieren und die Berechnungsgrundlage zu seinen Gunsten erhöhen. • Zur Durchsetzung des Überschussprinzips und zur Vermeidung wirtschaftlicher Manipulationen ist es sachgerecht, diese nachlaufenden Masseverbindlichkeiten auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse im eröffneten Verfahren zu berücksichtigen. • Daher war die Kürzung der Berechnungsgrundlage um den Betrag der übernommenen Masseverbindlichkeiten rechtlich geboten und die geringere Vergütungsfestsetzung zutreffend. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Gerichte durften die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters um die im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten kürzen. Dies entspricht dem Zweck des Überschussprinzips bei Betriebsfortführung, wonach nur der tatsächlich erzielte Fortführungsüberschuss die Vergütung bestimmen soll. Wären diese Nachlaufverbindlichkeiten unberücksichtigt geblieben, könnte dies zu einer unzulässigen Erhöhung der Masse und damit der Vergütung im eröffneten Verfahren führen. Der Beteiligte hat deshalb keinen Anspruch auf die von ihm beantragte höhere Vergütung.