Entscheidung
1 StR 629/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR629
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR629.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 629/16 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus steht nicht entgegen, dass bereits im Jahr 2011 die Unterbrin- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Ausset- zung von deren Vollstreckung zur Bewährung angeordnet worden und zum Ur- teilszeitpunkt ein Verfahren über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung anhängig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Frage, ob gegen einen Angeklagten oder Beschuldigten, gegen den bereits zuvor die Unterbringung angeordnet worden ist, eine erneute Unterbringungsanordnung getroffen werden kann, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann ge- wahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausge- staltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in - 3 - besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklag- ten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten ver- bindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhält- nismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 – 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09, RuP 2010, 57). Auch im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ob im Vollstre- ckungsverfahren ausreichende Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Symptomtat getroffen werden können, so dass hinsichtlich der im Jahr 2011 zur Bewährung ausgesetzten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Bewährungswiderruf erfolgen kann, ist ungewiss. Dies gilt umso mehr, als die damalige Unterbringungsanordnung nach alter Rechtslage (§ 63 StGB aF) erging und allein auf Taten der Beleidi- gung und Bedrohung als Symptomtaten gestützt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet, die sich von den früheren Taten des Angeklagten erheblich unterscheidende neue - 4 - Symptomtat eines unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge (Reizgas und Kü- chenmesser) begangenen versuchten Tötungsdelikts und die sich darin wider- spiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten für alle an der Maßregelvollstre- ckung Beteiligten verbindlich festzustellen. Graf Jäger Bellay Radtke Fischer