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Beschluss

1 StR 629/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bereits zuvor angeordnete Unterbringung schließt eine spätere erneute Anordnung nicht generell aus; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist besonders zu beachten. • Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn das neue Erkenntnisverfahren geeignet ist, die neue Symptomtat und die daraus folgende Gefährlichkeit verbindlich festzustellen. • Ein Erkenntnisverfahren kann dem Vollstreckungsverfahren überlegen sein, wenn frühere Feststellungen unvollständig oder nach alter Rechtslage erfolgt sind und die neue Tat schwerer oder qualitativ anders gelagert ist.
Entscheidungsgründe
Erneute Unterbringungsanordnung trotz früherer Anordnung zulässig bei neuer schwerer Symptomtat • Eine bereits zuvor angeordnete Unterbringung schließt eine spätere erneute Anordnung nicht generell aus; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist besonders zu beachten. • Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn das neue Erkenntnisverfahren geeignet ist, die neue Symptomtat und die daraus folgende Gefährlichkeit verbindlich festzustellen. • Ein Erkenntnisverfahren kann dem Vollstreckungsverfahren überlegen sein, wenn frühere Feststellungen unvollständig oder nach alter Rechtslage erfolgt sind und die neue Tat schwerer oder qualitativ anders gelagert ist. Der Angeklagte war bereits 2011 untergebracht worden, wobei die Unterbringung unter Aussetzung zur Bewährung angeordnet wurde. Zum Zeitpunkt des Urteils lief ein Verfahren über den Widerruf dieser Bewährungsaussetzung. In einem späteren Verfahren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, eine neue Symptomtat begangen zu haben: ein versuchtes Tötungsdelikt unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge (Reizgas und Küchenmesser). Das Landgericht München II ordnete erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die erneute Unterbringungsanordnung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist und ob das Erkenntnisverfahren dem Vollstreckungsverfahren überlegen ist. • Bei Wiederholungsfällen ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; eine erneute Anordnung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren besser geeignet ist, die neue Symptomtat und die Gefährlichkeit verbindlich festzustellen (§ 63 StGB aF ist nicht mehr maßgeblich für die neue Tatbewertung). • Im vorliegenden Fall eröffnen die Umstände der neuen Tat (versuchtes Tötungsdelikt mit Reizgas und Messer) und deren erhebliche Divergenz zu früheren Taten (Beleidigung und Bedrohung) die besondere Eignung des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Vollstreckungsverfahren, um Gefährlichkeit und notwendige Vollzugsmaßnahmen zu klären. • Weil die frühere Unterbringungsanordnung nach alter Rechtslage erging und lediglich auf weniger schweren Symptomtaten beruhte, sind im Vollstreckungsverfahren nicht unbedingt ausreichende neue Feststellungen zu erwarten; das Erkenntnisverfahren kann verbindlichere Grundlagen schaffen. • Der Senat verwirft die Revision als unbegründet und trägt der Zweckmäßigkeit Rechnung, dass durch das Erkenntnisverfahren Änderungen in Ausgestaltung oder Fortdauer des Maßregelvollzugs legitimiert werden können. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Anordnung der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht nicht dem Umstand entgegen, dass zuvor bereits eine Unterbringung unter Aussetzung zur Bewährung angeordnet gewesen war; das Erkenntnisverfahren ist besser geeignet, die neue, schwerere Symptomtat und die daraus resultierende Gefährlichkeit verbindlich festzustellen, weshalb die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Folglich bleibt die Maßregelanordnung in der angefochtenen Entscheidung bestehen.