Entscheidung
3 StR 545/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR545
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR545.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 545/16 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbun- desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: "Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver- zichts des Angeklagten führen könnten, liegen nicht vor: Die von dem Verteidiger vorgetragenen Umstände führen - selbst wenn sie zutreffen sollten - nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver- zichts: 1 2 - 3 - a) Soweit die Revision behauptet, dem Angeklagten sei die Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen, sind hierfür außer des 'Schocks' über die Urteilsbegründung und die Höhe der Haftstrafe keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch ein in emotionaler Aufgewühltheit erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH NStZ 2014, 533, 534; BGH, Beschluss vom 20. April 2004, 1 StR 14/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 261). Verhandlungsun- fähigkeit des Angeklagten wird weder vorgebracht, noch wäre hierfür sonst etwas ersichtlich. b) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe vor seiner Erklä- rung keine Rücksprache mit seinen Verteidigern gehalten, steht dies der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder dass der Verteidiger Gele- genheit erhalten muss, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 45, 51, 57 m. w. N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2008, 209, 210 f.). Ein bindender Rechtsmittelverzicht wird deshalb nicht angenommen, so- lange der Angeklagte oder sein Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erör- tern wollen (vgl. BVerfG a. a. O.; BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2014, 533, 534). Solche Umstände sind hier jedoch weder vorge- bracht noch sonst ersichtlich. Anstatt Erörterungsbedarf hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichts anzumelden, haben die Vertei- diger nach der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Angeklagten, er verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln, keine Erklärung abgegeben. Es gibt deshalb nach dem Vortrag der Revisi- on keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht dem Angeklag- ten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinen Verteidigern zu besprechen (vgl. hierzu BGH NStZ 2014, 533, 534; NStZ 2000, 441, 442)." - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 3