Beschluss
3 StR 545/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel kann auch in emotionaler Aufgewühltheit wirksam erklärt werden.
• Fehlende vorherige Rücksprache mit dem Verteidiger begründet für sich genommen nicht die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.
• Das Gericht muss Gelegenheit zur Beratung geben; liegt jedoch keine erkennbare Erörterungsbitte vor, steht dies der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts trotz fehlender Rücksprache und emotionaler Aufgewühltheit • Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel kann auch in emotionaler Aufgewühltheit wirksam erklärt werden. • Fehlende vorherige Rücksprache mit dem Verteidiger begründet für sich genommen nicht die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. • Das Gericht muss Gelegenheit zur Beratung geben; liegt jedoch keine erkennbare Erörterungsbitte vor, steht dies der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er nicht weiter Rechtsmittel ein; er erklärte vielmehr, auf Rechtsmittel zu verzichten. Der Angeklagte rügte später in der Revision, ihm sei die Tragweite seiner Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen und es habe keine Rücksprache mit seinen Verteidigern stattgefunden. Der Generalbundesanwalt und das Revisionsgericht prüften, ob der Verzicht wirksam zustande gekommen sei und ob Ausnahmsgründe vorlägen, die den Verzicht unwirksam machen könnten. Es wurden keine Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit oder dafür vorgetragen, dass das Gericht dem Angeklagten die Gelegenheit zur Beratung vor der Erklärung entzogen habe. Der Senat verwarf die Revision als unzulässig und bestätigte die Wirksamkeit des Verzichts. • Die Revision ist unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil der wirksame Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel besteht. • Emotionale Aufgewühltheit oder Schock über das Urteil allein verhindern die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht; es sind hierfür konkrete Anhaltspunkte für fehlende Einsichtsfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit erforderlich. • Auch wenn es gefestigte Rechtsprechung ist, dass dem Angeklagten Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Verteidiger eingeräumt werden muss, begründet das bloße Fehlen einer vorherigen Beratung nicht automatisch die Unwirksamkeit des Verzichts. • Bindender Rechtsmittelverzicht ist nicht anzunehmen, solange Angeklagter oder Verteidiger erkennen lassen, sie wollten die Frage noch erörtern; ein solcher Erörterungsbedarf ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. • Da der Angeklagte eine eindeutige und unmissverständliche Verzichtserklärung abgegeben hat und die Verteidiger danach keine gegenteiligen Erklärungen abgaben, bestand kein Grund, den Verzicht als unwirksam zu erachten. Der Senat verwirft die Revision; das Urteil des Landgerichts Hannover (Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe) bleibt bestehen. Der Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel war wirksam, weil weder Verhandlungsunfähigkeit noch konkrete Anhaltspunkte für Unkenntnis über die Tragweite der Erklärung vorlagen. Das bloße Fehlen einer vorherigen Rücksprache mit den Verteidigern führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit; es kam auch kein Ersuchen um weitere Erörterung seitens Angeklagtem oder Verteidigern zum Ausdruck. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.