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Entscheidung

IX ZA 16/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 9. März 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2011 eröffneten Insolvenzver- fahren über das Vermögen des M. (fortan: Schuldner). Der Schuldner war hälftiger Eigentümer eines bebauten Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 in dem Gebäude (fortan: Grundstück). Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 10. März 2009 übertrug er das Grundstück, dessen Wert er mit 60.000 € bezifferte, auf die Beklagten, seine Töchter. Ein Kaufpreis wurde nicht vereinbart. Der Schuldner und seine Ehefrau erhielten ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht auf Lebenszeit, wel- ches als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden sollte. Unter Nr. 7 heißt es im Vertrag: "7.2 Soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas Abwei- chendes geregelt ist, erschöpft sich die Verpflichtung des Veräu- ßerers zur Übergabe des Grundbesitzes zur im Abschnitt zum 1 - 3 - Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bedungenen Zeit und zur Verschaffung des Eigentums hieran frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und frei von Baulasten, soweit nicht übernommen … 7.7 Eingetragene Rechte werden übernommen. Die Schuldner- schaft hinsichtlich der dinglich gesicherten Rechte bleibt unverän- dert. Erwerber tritt den Verpflichtungen des Veräußerers nicht bei." Im Zeitpunkt der Übertragung war das Sondereigentum mit einer Grund- schuld zugunsten der S. in Höhe von 53.839,04 € sowie einer Grundschuld zugunsten der A. in Höhe von 92.032,54 €, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet. Die Grundschulden sicherten Darlehensver- bindlichkeiten, die sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren auf 78.349,02 € und 129.042,88 € beliefen. Bis zur Insolvenzeröffnung zahlte der Schuldner insgesamt 22.116,51 € auf die Darlehensverbindlichkeiten. Woher diese Mittel stammten, ist streitig. Der Kläger hat im Wege der Schenkungsanfechtung Rückgewähr von 22.116,51 € nebst Zinsen verlangt, weil sich infolge der Zahlungen der Wert des zugewandten Grundstücks erhöht habe und die Beklagten insoweit keine Ge- genleistung erbracht hätten. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abwei- sung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 4.178,08 € nebst Zinsen ver- urteilt, weil nur insoweit Zahlungen aus dem Vermögen des Insolvenzschuld- ners nachgewiesen worden seien. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil, mit welcher er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 9.792,12 € nebst Zinsen erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Auf die Beru- fung der Beklagten ist die Klage insgesamt abgewiesen worden. Nunmehr be- antragt der Kläger Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 3 - 4 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist richtig. Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Bisher ungeklärte Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Lösung des Falles abhängt, wirft die Sache nicht auf. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf die Frage der Herkunft der gezahlten Gelder komme es nicht an. Die Beklagten hätten keinen Vermö- genswert erlangt. Die Zahlungen hätten nicht zu einer auch nur teilweisen Ent- haftung des Grundstücks geführt. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatbe- standlichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO, damit auch für eine Zu- wendung an die Beklagten, sei der Kläger. Dieser hätte, worauf er hingewiesen worden sei, zum Wert des Grundstücks und zur Höhe der Belastungen im Zeit- punkt der Zahlungen vortragen müssen. Entsprechender Vortrag sei nicht er- folgt. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Wert des Grundstücks und zur Höhe der Belastungen vermöge den fehlenden Vortrag insbesondere zum Stand der Darlehensverbindlichkeiten nicht zu ersetzen. Die Revision wer- de zugelassen zur Klärung der Rechtsfrage, inwieweit bei wertausschöpfender Belastung eines Grundstücks durch Zahlungen auf grundschuldgesicherte Kre- dite dem Grundstückseigentümer ein nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbarer Ver- mögenswert zugeflossen sei. 2. Das Berufungsurteil ist richtig. Es fehlt an einer Zuwendung gerade an die Beklagten, deren Rückgewähr verlangt werden könnte. 4 5 6 - 5 - a) Die Zuwendung des Grundstücks ist nicht angefochten worden. Zah- lungen haben die Beklagten nicht erhalten. Erlangt haben können sie infolge der Zahlungen an die Grundschuldgläubigerinnen allenfalls eine (anteilige) Ent- haftung des Grundstücks in der Form eines Anspruchs auf (anteilige) Rückge- währ der jeweiligen Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2002 - VI ZR 147/01, WM 2002, 2237, 2238). Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld gegen den Grundschuldgläubiger besteht aber nur dann, wenn der Sicherungszweck der Grundschuld entfallen ist, die gesicherte Forderung also nicht mehr besteht. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts valutierten die gesicherten Darlehen im Zeitpunkt der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens jedoch noch in Höhe von 78.349,02 € und 129.042,88 €. In dieser Höhe hat der Kläger die Darlehensforderungen der Grundschuldgläubigerinnen für den Ausfall zur Tabelle festgestellt. Ein An- spruch der Beklagten auf Rückgewähr der Grundschulden hat danach auch unter Berücksichtigung der Zahlungen des Schuldners, die gerade zu einer Ver- ringerung der Darlehensforderungen geführt haben sollen, zu keinem Zeitpunkt bestanden. b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatbestandlichen Vorausset- zungen einer Schenkungsanfechtung ist der klagende Insolvenzverwalter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, NZI 1999, 111 zu § 32 KO; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15; vom 19. No- vember 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 17; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 2; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 66; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 18; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 83; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 42; Uhlen- bruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 163 f). Die Zuwendung gerade an 7 8 - 6 - den Anfechtungsgegner ist eine Tatbestandsvoraussetzung des Anfechtungs- grundes des § 134 Abs. 1 InsO. Der Kläger ist auf seine Darlegungs- und Be- weislast hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit erhalten, ergänzend zum Wert des Grundstücks und zum Stand der durch die Grundschulden gesicher- ten Darlehen im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung vorzutragen. Daraufhin hat er jedoch nur behauptet, der Grundstückswert betrage mehr als 60.000 €, die Grundschulden und die Darlehensverbindlichkeiten valutierten nicht in der von den Beklagten dargelegten Höhe und der Wert des Nieß- brauchs liege unter 82.000 €. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht nicht ausreichen lassen. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 O 1880/14 (2) - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2016 - 13 U 163/16 -