Beschluss
V ZR 243/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
• Bei Streit über ein ausschließlich vom Beklagten geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht ist der Wert des Beschwerdegegenstands durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt; die rechtskraftfähige Entscheidung reicht nur bis zur Höhe dieses Anspruchs.
• Der Beschwerdewert bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts, soweit die Partei sich nicht gegen die Verurteilung als solche, sondern nur gegen die Modalität (z. B. Zug-um-Zug gegen Gegenanspruch) wendet; diese Regel findet jedoch ihre Grenze in der Höhe des klägerischen Anspruchs (§ 6 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Zurückbehaltung begrenzt durch klägerischen Anspruch • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei Streit über ein ausschließlich vom Beklagten geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht ist der Wert des Beschwerdegegenstands durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt; die rechtskraftfähige Entscheidung reicht nur bis zur Höhe dieses Anspruchs. • Der Beschwerdewert bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts, soweit die Partei sich nicht gegen die Verurteilung als solche, sondern nur gegen die Modalität (z. B. Zug-um-Zug gegen Gegenanspruch) wendet; diese Regel findet jedoch ihre Grenze in der Höhe des klägerischen Anspruchs (§ 6 ZPO). Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe eines Grundstücks gegen die Beklagten. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung von 15.000 € und stellte Verzug der Beklagten fest. Die Beklagten machten in der Sache weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Beklagten legten Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügten, dass durch die Aberkennung ihrer Zurückbehaltungsrechte ihre Beschwer größer sei als der vom Berufungsgericht angesetzte Streitwert. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Das Landgericht hatte den Verkehrswert des Grundstücks mit 15.000 € gemäß § 6 ZPO festgestellt, was von den Parteien nicht bestritten wurde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Die Beklagten berufen sich auf Zurückbehaltungsrechte in höherer Höhe, übersehen jedoch, dass bei Streit, der sich ausschließlich auf ein vom Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, der Wert des Beschwerdegegenstands durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt ist. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der nur bis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs reicht. • Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt zwar grundsätzlich auf den Wert des Gegenrechts ab, wenn die Partei nur die Modalität der Verurteilung (Zug um Zug gegen Gegenanspruch) angreift; diese Regel unterliegt jedoch der Beschränkung auf den Wert des klägerischen Anspruchs, weil über diesen Wert hinaus keine rechtskraftfähige Entscheidung entsteht. • Hier beträgt der von der Klägerin geltend gemachte Herausgabe- und Räumungsanspruch 15.000 €, was dem unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks entspricht; deshalb ist die behauptete höhere Beschwer der Beklagten nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten (15.000 €). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Die Beschwerde erfüllt nicht die Wertvoraussetzung nach § 26 Nr. 8 EGZPO, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer durch den klägerischen Anspruch von 15.000 € begrenzt ist. Die höheren von den Beklagten behaupteten Zurückbehaltungsrechte ändern daran nichts, da die angefochtene Entscheidung rechtskraftfähig nur bis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 15.000 € festgesetzt.