Entscheidung
IX ZR 207/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR207.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 207/17 vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Mai 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Au- gust 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor- fen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.869 € festge- setzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, eine näher bezeich- nete Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Klä- ger aufzulassen. Der Wert der Beschwer des Beklagten entspricht gemäß § 6 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, Grundeigen- tum 2017, 830 Rn. 7) dem Wert der Wohnung, welcher nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts 19.869 € beträgt; der Beklagte selbst hat einen Wert von nicht mehr als 9.000 € behauptet. Gemäß § 26 Nr. 8 ZPO ist die Nichtzu- lassungsbeschwerde unzulässig. 1 - 3 - Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zudem unbegründet (vgl. zum Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrens- grundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2015 - 13 O 361/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 U 77/15 - 2