Beschluss
1 StR 476/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrügen der Verurteilten sind unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
• Eine einstimmige Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner zusätzlichen Begründung; es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen wurde.
• Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass keine tatsächliche Verlagerung der Geschäftsleitung in Luxemburg vorlag, trägt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung.
• Die Kosten des Rechtsbehelfs sind den Verurteilten aufzuerlegen (§ 465 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung bei Verwerfung der Revision; Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestätigt • Die Anhörungsrügen der Verurteilten sind unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. • Eine einstimmige Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner zusätzlichen Begründung; es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen wurde. • Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass keine tatsächliche Verlagerung der Geschäftsleitung in Luxemburg vorlag, trägt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung. • Die Kosten des Rechtsbehelfs sind den Verurteilten aufzuerlegen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Verurteilten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal ein. Der Senat verwies die Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurück. Mit Fristbegehren beantragten die Verurteilten, das Verfahren gemäß § 356a StPO wieder in den Stand vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses zu versetzen und einen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Sie rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nach ihrer Darstellung das Revisionsvorbringen insbesondere zur Frage einer inländischen Geschäftsleitung luxemburgischer Holdinggesellschaften nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Kernstreitpunkt ist, ob die Feststellungen des Landgerichts, wonach die angebliche Holdingstruktur nur formal bestand und die tatsächliche Geschäftsleitung inländisch verblieb, rechtsfehlerhaft sind und damit die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen und eine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung zu Recht erfolgte. • Zulässigkeit: Die innerhalb der Frist nach § 356a Satz 2 StPO erhobenen Anhörungsrügen sind zulässig, aber unbegründet. • Gehörsrecht: Der Senat hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen; entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse wurden nicht verwertet, ohne dass den Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre (Art. 103 Abs. 1 GG). • Begründungserfordernis: Die einstimmige Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner weiteren Begründung; es besteht keine Verpflichtung des Revisionsgerichts, seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen. • Sachverhaltswürdigung: Der Senat hat das Revisionsvorbringen geprüft und die einschlägige Rechtsprechung des BFH und EuGH berücksichtigt. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Holdingstruktur nicht tatsächlich betrieben wurde und die verklagten Gesellschaften de facto von Deutschland aus geleitet wurden, sind tragfähig. • Steuerrechtliche Folgen: Die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und der daraus folgende Zufluss beim gesondert verfolgten Dritten liegen nach den Urteilsfeststellungen vor; damit ist die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO, § 27 StGB) mit der einschlägigen Rechtsprechung vereinbar. • Beweiswürdigung: Abweichende Würdigung der Beweise durch die Beschwerdeführer führt nicht zu einem Rechtsfehler; das Landgericht hat die tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt. • Kostenentscheidung: Die Verurteilten sind nach entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO zur Tragung der Kosten ihres Rechtsbehelfs verurteilt. Der Senat wies die Anhörungsrügen zurück und bestätigte die Verwerfung der Revisionen als unbegründet. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; die einstimmige Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung. Die Feststellungen des Landgerichts, dass die angebliche Holdingstruktur nur formell war und die tatsächliche Geschäftsleitung inländisch verblieb, sind tragfähig und rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb ist die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Dritten bestätigt. Die Verurteilten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsbehelfs zu tragen.