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Leitsatz

NotSt (Brfg) 1/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTST.BRFG.1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotSt(Brfg) 1/16 vom 13. März 2017 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 11 Abs. 2 a) Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshand- lung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte. b) Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu be- achten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - NotSt(Brfg) 1/16 - OLG Naumburg wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Brose-Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notar- senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2015 zuzulassen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein Dienstvergehen leichterer Art im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO begangen hat, weil er fahrlässig die ihm gemäß § 11 Abs. 2 BNotO obliegende Amtspflicht verletzt hat. 1 2 - 3 - a) Gemäß § 11 Abs. 2 BNotO darf der Notar Urkundstätigkeiten außer- halb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug besteht oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung be- steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansäs- sigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2011 - 1 Not 2/11, juris Rn. 20 mit Nichtzulassungsbeschluss des Senats vom 23. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 5/11; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 6; Schip- pel/Bracker/Görk, aaO, RLE/BNotK IX Rn. 3; Eylmann/Vaasen/ Bremkamp, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., §§ 10a, 11 BNotO Rn. 13, 15; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 11 Rn. 8; vgl. zu § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO: BVerfGE 103, 142, juris Rn. 42 f.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 Rn. 15; zu § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB: Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1629 Rn. 45; Pa- landt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1629 Rn. 12; Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1629 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Der Zweck der vom Kläger am 7. August 2014 außerhalb seines Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlung - die wirksame Bestellung von Grundschulden auf den mit Verträgen vom 4. April 2014 verkauften Grund- stücken zu Gunsten der Mittelbrandenburgischen Sparkasse - hätte auch durch eine Beurkundung durch einen ortsansässigen Notar am selben Tag oder ei- nem der darauf folgenden Tage erreicht werden können. Insbesondere war der Verkäufer der Grundstücke, der den Käufern in den vom Kläger am 4. April 2014 beurkundeten Kaufverträgen jeweils eine Belastungsvollmacht erteilt hat- te, in der Zeit vom 7. bis jedenfalls 10. August 2014 nicht berechtigt, von den 3 4 - 4 - Kaufverträgen zurückzutreten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen stand dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht entweder nach den gesetzlichen Bestimmun- gen oder aber in dem Fall zu, dass sich die Käufer mit der Zahlung des Kauf- preises länger als vier Wochen in Verzug befanden. Gemäß Ziffer 2 der Verträ- ge sollte der Kaufpreis erst vier Wochen nach Zugang einer Bescheinigung des Klägers, dass die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt seien, fällig sein. Da der Kläger das entsprechende Schreiben am 26. Juni 2014 versandt hatte, war die Fälligkeit des Kaufpreises - je nach Postlaufzeit - frühestens am 25. Juli 2014 eingetreten. Ein vertragliches Rücktrittsrecht konnte damit nicht vor dem 23. August 2014 entstehen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht stand dem Verkäu- fer ebenfalls nicht zu. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Verkäu- fer den Käufern eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises im Sinne des § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hatte. Die vom Kläger behauptete Ankündigung des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kaufpreis nicht "bald" ge- zahlt werde, genügt hierfür nicht. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung setzt vielmehr voraus, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, un- verzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierun- gen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter und bestimmbarer Zeitraum zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch weder die Vergröße- rung des infolge der Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit bereits einge- tretenen Verzugsschadens noch die Entstehung von Verzugsschäden wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch der daraus möglicherweise resultierende Ansehensverlust der Käufer Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO zu begründen. Gleiches gilt für das Interesse des Klägers, seinen Gestaltungsfehler möglichst schnell und kostenneutral zu korri- 5 - 5 - gieren. Denn diese Umstände gefährdeten den Zweck der vorzunehmenden Beurkundung - die wirksame Bestellung von Grundpfandrechten - nicht. b) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. Soweit er infolge unzutreffender rechtlicher Wertung der Interessenlage sein Verhalten für ausnahmsweise zu- lässig gehalten hat, liegt lediglich ein unschwer zu vermeidender Verbotsirrtum vor, der der Annahme eines fahrlässigen Pflichtverstoßes nicht entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1995 - NotSt(Brfg) 3/94, juris Rn. 45). c) Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch nicht daraus, dass das Ober- landesgericht die Anschrift des Klägers im Rubrum und das Datum der Errich- tung der Kaufvertragsurkunden im Tatbestand unrichtig wiedergegeben hat. Denn diese Unrichtigkeiten haben sich offensichtlich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 6/14, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.). Gleiches gilt für den Umstand, dass das Berufungsgericht die ge- naue Höhe der für die Grundstücke zu zahlenden Kaufpreise im Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt hat. d) Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die auf das nationale Recht ausstrahlende Wirkung des Europarechts, insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) verkannt habe. Die durch das Amtsbezirksprinzip in § 11 BNotO begründete Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit der Notare - unabhängig davon, dass dem vorliegenden Rechtsstreit ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 6 7 8 - 6 - 2014, 307 Rn. 10 ff.) - greift nicht in unzulässiger Weise in die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit der Notare ein. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 ausdrücklich her- vorgehoben, dass die örtliche Zuständigkeit der Notare zur Verfolgung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen beschränkt werden kann, soweit die Be- schränkung zur Erreichung der Ziele geeignet und erforderlich ist. Wie der Se- nat im Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271) entschieden hat, erfüllt das in § 11 Abs. 2 BNotO geregelte Amtbezirksprinzip diese Voraus- setzungen. Die aus § 11 folgenden Beschränkungen der Berufsausübung der Notare dienen in gleicher Weise wie die in § 10a BNotO enthaltenen örtlichen Restriktionen der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleich bleibenden Leis- tungsfähigkeit der Notarstellen und der insgesamt bedarfsgerechten und flä- chendeckenden Organisation des Notariats. Es soll ein "Reisenotariat" verhin- dert werden, das die Fundamente des Zulassungswesens unterminieren würde. Es soll dabei nicht nur verhindert werden, dass durch die Tätigkeit auswärtiger Notare in lukrativen Bezirken eine Überversorgung entsteht. Vielmehr geht der Schutzzweck auch dahin, zu vermeiden, dass Notare, die für einen bestimmten Amtsbereich wegen des dort bestehenden Bedürfnisses bestellt wurden, ihre Tätigkeit in erheblichem Maße an einem anderen, ihnen günstiger erscheinen- den Ort verlagern und so die bedarfsgerechte Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in dem ihnen zugewiesenen Bereich gefährden (vgl. Senatsur- teil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23; Beschluss vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 9/14, NJW-RR 2016, 182 Rn. 3 m.w.N.). Sowohl die ausrei- chende Versorgung mit notariellen Dienstleistungen in den Bereichen, für die die Notare bestellt sind, als auch die Gewährleistung der möglichst umfassen- den rechtlichen Wirksamkeit der Beurkundungen dienen dazu, die Rechtmäßig- keit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewähr- leisten und stellen daher gewichtige Allgemeininteressen dar, die die Beschrän- 9 - 7 - kung der örtlichen Zuständigkeit der Notare rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 31). Die Beschränkung ist auch geeig- net, diese Zwecke zu erreichen. Mildere Mittel, die die Ziele in gleicher Weise verwirklichen können, stehen nicht zu Gebot. Schließlich ist die Beschränkung auch verhältnismäßig. Die betroffenen Notare werden nur geringfügig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt, weil sie im Hinblick darauf, dass Notar- stellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege einzurichten sind (§ 4 Satz 1 BNotO), in aller Regel auch ohne Auswärtsbeurkundungen ausge- lastet sind und wirtschaftlich bestehen können. Die Interessen der Rechtsu- chenden werden gleichfalls höchstens geringfügig betroffen, da es ihnen fast immer zuzumuten ist, sich entweder eines örtlich ansässigen Notars zu bedie- nen oder sich in die Geschäftsstelle des auswärtigen Notars zu begeben (ebenda). Das in § 11 geregelte Amtsbezirksprinzip beruht schließlich auf ob- jektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-367/12, EuZW 2014, 307 Rn. 27 - Sokoll- Seebacher; Eylmann/Vaasen/Brehmkamm, BNotO, 4. Aufl., §§ 10a, 11 Rn. 1). e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Verstoß gegen die ihm gemäß § 11 Abs. 2 BNotO obliegende Amtspflicht auch nicht wegen Wahrneh- mung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen können nur ehrenrührige - und ggf. sonst unzulässige (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13, VersR 2015, 71 Rn. 27; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - IX ZB 279/03, VersR 2006, 239 Rn. 24) - Äußerungen gerechtfertigt sein (§ 193 StGB). Dage- gen lässt sich aus § 193 StGB keine allgemeine "Abwägungsklausel" für andere Delikte oder für Verstöße gegen andere Bestimmungen ableiten. Einen allge- meinen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen kennt die Rechtsordnung nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 121, 122; OLG Düs- seldorf NJW 2006, 630, 631; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 4; Münch- 10 - 8 - Komm-StGB/Joecks, 2. Aufl. Rn. 8; Hegendorf in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 193 Rn. 11; BeckOK/Valerius, StGB, § 193 Rn. 3 [Stand: 1.9.2016]). Dementsprechend werten die Strafsenate den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB als eine "Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung" (BGH, Urteile vom 20. Januar 1959 - 1 StR 518/58, BGHSt 12, 287, 293 f.; vom 10. November 1967 - 4 StR 512/96, BGHSt 21, 334, juris Rn. 102; vgl. auch BVerfGE 12, 113, juris Rn. 50). f) Der Ausspruch einer Missbilligung wegen unerlaubter Überschreitung des Amtsbezirks verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Durch das in § 11 BNotO geregelte Amtsbezirksprinzip wird der betroffene Notar lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), nicht aber in seiner Be- rufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) betroffen. Die Einschränkung ist von geringem Gewicht, da die Notare im Hinblick darauf, dass ihre Stellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege einzurichten sind (§ 4 BNotO), in aller Regel auch ohne Auswärtsbeurkundungen ausgelastet sind und wirtschaft- lich bestehen können (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 16). Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren. 2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann - ist nicht gegeben. a) Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) auseinandergesetzt hat. Hierin liegt insbe- sondere kein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen 11 12 13 - 9 - Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrück- lich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann zu bejahen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwo- gen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tat- sachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; 96, 205, 216 f. BVerfG, DVBl 2001, 456, juris Rn. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu verneinen. Besondere Umstände, denen zu entnehmen wäre, dass das Oberlandesgericht das in diesem Zusammenhang von dem Kläger Vorgetrage- ne nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat, sind nicht ersichtlich. Ab- gesehen davon ist das Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen des Euro- parechts auf die Verpflichtung des Klägers zur Wahrung des Amtsbezirks - wie unter 1. d) ausgeführt - unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch nicht dessen Vortrag zur Rechtfertigung seines Verhaltens unter dem Gesichts- punkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen übergangen. Mit diesem Vor- 14 15 - 10 - bringen hat sich das Oberlandesgericht sowohl im Tatbestand (S. 4) als auch in den Gründen seines Urteils (S. 7) befasst. Abgesehen davon ist dieses Vor- bringen - wie unter 1. e) ausgeführt - nicht erheblich. b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgt auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht den in der mündlichen Verhand- lung vom 21. Oktober 2015 gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht ent- sprochen hat. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, hat das Oberlan- desgericht das vom Kläger unter Beweis gestellte Vorbringen zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Auf die Frage, ob der Kläger die am 7. August 2014 errichtete Urkunde noch am selben Abend beim Amtsgericht Potsdam hat einreichen lassen, kommt es vorliegend ebenso wenig an wie da- rauf, ob den Erwerbern der Grundstücke infolge einer Verzögerung der Beur- kundung weitere Verzugsschäden entstanden sind. Gleiches gilt für die Be- hauptung des Klägers, der Verkäufer habe mit der Geltendmachung des Rück- trittsrechts gedroht, wenn die Zahlung des Kaufpreises nicht "bald" erfolge. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es - auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens - nicht darauf an, ob die Erwerber dem Kläger am 7. August 2014 mitgeteilt haben, das Darlehen müsse spätestens am 8. August 2014 flie- ßen, weil der Käufer ansonsten von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde. Wie bereits ausgeführt lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor. Dies hätte der Kläger bei der ge- botenen Überprüfung der Rechtslage auch unschwer erkennen können. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. a) Eine Rechtssache hat grundsätzlich Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- 16 17 18 - 11 - wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechts- frage grundsätzlich nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten u.a. dann, wenn sie von einigen Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dar- zulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Be- deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 1148 Rn. 15 mwN). b) Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG). Er macht geltend, von grundsätz- licher Bedeutung seien die Fragen, ob die Behebung eines Gestaltungsfehlers mittels einer kostenfreien Reparatururkunde außerhalb des Amtsbezirks durch einen Notar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nach § 11 Abs. 2 BNotO darstelle, ob der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interes- sen gegenüber notariellen Amtspflichten wirke, wie sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Auslegung der Amtspflicht zur Wahrung des Amtsbezirkes auswirke und ob die grundgesetzlich geschützte Berufsaus- übungsfreiheit für den staatlich gebundenen Beruf des Notars im Falle einer kostenfreien Reparatururkunde den § 11 BNotO zurücktreten lasse. Der Kläger 19 - 12 - zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel- cher Seite diese Fragen umstritten sind. 4. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist dann beson- dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten ver- ursacht und sich damit von den üblichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Se- natsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 8/13, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft keine komplexen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung erschweren. Die sich stellenden Fragen sind ohne weiteres aufgrund des Gesetzes zu lösen oder durch die Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht seine erste und einzige Möglichkeit, gegen die vom Ober- landesgericht ausgesprochene Missbilligung vorzugehen. Das Oberlandesge- richt hat die von der Aufsichtsbehörde gegen den Kläger wegen schuldhaften Verstoßes gegen die ihm obliegende Amtspflicht aus § 11 Abs. 2 BNotO ver- hängte Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf das geringe Gewicht der Pflicht- verletzung durch eine Missbilligung im Sinne des § 94 Abs. 1 BNotO ersetzt. Die Missbilligung ist ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion auf ein Dienstvergehen des Notars (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotSt (Brfg) 1/13 Rn. 3). Das der Missbilligung vorliegend zugrunde liegende Dienstvergehen des Klägers und die Frage, wie die Aufsichtsbehörden hierauf reagieren durften, war aber Gegenstand des gesamten Verfahrens. 20 21 - 13 - 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG. Galke von Pentz Offenloch Strzyz Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.10.2015 - Not 1/15 - 22